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Geschwindigkeitsmessung – fehlende Schulung der Messbeamten in der aktuellen Version des Geschwindigkeitsmessgeräts

AG Castrop-Rauxel, Az.: 6 OWi – 267 Js 2376/16 – 334/16, Urteil vom 03.02.2017

Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene selbst (41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.5 BKat).

Gründe

I.

Die am ….. in ….. geborene Betroffene verfügt über geregelte Einkommen- und Familienverhältnisse und ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Zu Überzeugung des Gerichtes steht folgender Sachverhalt fest: Am 10.03.2016 gegen 10:05 Uhr befuhr die Betroffene mit dem PKW Opel, amtliches Kennzeichen …. die Bundesautobahn 42 in Castrop-Rauxel, Kilometer 57,600 in Fahrtrichtung Dortmund. Die mit dem gültig geeichten Messgerät Poliscan Speed, Softwareversion 3.7.4 durchgeführte Messung ergab einen Messwert in Höhe von 113 km/h, abzüglich Toleranz also eine vorwerfbare Geschwindigkeit i.H.v. 109 km/h. Das Messgerät wurde vom geschulten Messbeamten X entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum Tatzeitpunkt an dem von der Betroffenen befahrenen Autobahnabschnitt 80 km/h, angeordnet durch beidseitige Verkehrszeichen 274. Die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und den Geschwindigkeitsverstoß hätte die Betroffene erkennen können und müssen.

Dem Messgerät Poliscan Speed wurde im Jahr 2006 erstmals von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Bauartzulassung zur Eichung erteilt.

III.

Dies ergibt sich aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln, im Übrigen aus allgemein zugänglichen Quellen.

1.

Die Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt, die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit aber bestritten. Die Verteidigung ist ferner der Ansicht, das Verfahren müsse eingestellt werden, weil das Messgerät Poliscan Speed keine Konformitätsbescheinigung nach dem Mess- und Eichgesetz aufweise.

2.

Die der Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeit ergibt sich aus den übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.

a)

Die angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit ergibt sich aus dem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen genommenen Beschilderungsplan Bl. 6 der Akte. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass zum Tatzeitpunkt sich an der Messstelle auf Kilometer 57,600 beidseitig durch das Verkehrszeichen 274 eine Geschwindigkeitsbeschränkung i.H.v. 80 km/h angeordnet war. Im Übrigen ergibt sich die angeordnete Höchstgeschwindigkeit in Höhe von 80 km/h auch aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Messprotokoll Bl. 5 d.A.. Aus diesem ist die angeordnete Höchstgeschwindigkeit und deren Überprüfung durch die Messbeamten vor und nach der Messung ersichtlich. Die angeordnete Höchstgeschwindigkeit wurde von der Betroffenen ferner auch nicht bestritten, so dass sich eine weitere Amtsermittlung nicht aufdrängte.

b)

Dass die Betroffene tatsächlich zum Tatzeitpunkt mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 109 km/h fuhr, ergibt sich aus der sonstigen Beweisaufnahme.

aa)

Die Geschwindigkeitsmessung ist nämlich ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Geschwindigkeitsmessung wurde durch den Zeugen X mittels des Lasermessgerätes Poliscan Speed des Herstellers Vitronic, Softwareversion 3.7.4 durchgeführt. Die Abstandsmessung mit dem Poliscan Messgerät ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.2.2012 – 4 Ss 39/12; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2011 – III-1 RBs 49/11 und Beschluss v. 2.9.2010 – III-1 RBs 156/10; vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschluss v. 11.08.2014, 1 RBs 84/14). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Poliscan Messgerät ermöglicht es mit Hilfe von Laserstrahlen im Infrarotbereich eine Laser-Puls-Laufzeitmessung durchzuführen. Die physikalisch-technische Bundesanstalt hat insoweit zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die zuverlässige Messwertbildung geäußert (Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 271). Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Poliscan Speed nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3082; BayObLG NJW 2003, 1752).

bb)

Die ordnungsgemäße Eichung des Gerätes ergibt sich aus dem Eichschein Bl. 7 und 8 der Akte, der genauso wie das Messprotokoll Bl. 5 der Akte dem wesentlichen Inhalt nach in der Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde.

Aus dem Eichschein ergibt sich eine Eichung des Messgerätes zum 23.07.2015, gültig bis 31.12.2016. Damit lag zum Tatzeitpunkt März 2016 eine ordnungsgemäße Eichung vor. Aus dem Eichschein ergibt sich ferner eine Bauartzulassung unter dem Zulassungszeichen Z 18.11/06.01.

Aus dem Messprotokoll ergibt sich die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Aufstellung des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung durch den Messbeamten X. Aus dem Messprotokoll ergibt sich ferner eine Überprüfung der Eichmarken auf Unversehrtheit. Soweit die Verteidigung die ordnungsgemäße Messung bestritt, waren insoweit keine Zeugen zu vernehmen, sondern konnte zulässigerweise das Messprotokoll seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben (OLG Hamm, Beschluss v. 26.06.2014, III-1 RBs 105/14, 1 RBs 105/14).

Darüber hinaus wurde das Datenfeld des Lichtbildes Bl. 19 d.A. verlesen, aus welchem sich die Messwerte ergeben. Danach wurden 113 km/h gemessen, abzüglich der korrekt berechneten Toleranz verbleibt ein vorwerfbarer Wert von 109 km/h.

Der Messbeamte X und der Auswertebeamte Y wurden ausweislich der ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Schulungsnachweise Bl. 9 und 10 d.A. in der Bedienung und Einrichtung des Messgerätes bzw. der Auswertung geschult.

Der von der Verteidigung verlesene Beweisantrag Anlage II zum Protokoll war nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 Owig zurückzuweisen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Eine weitere Beweiserhebung drängt sich im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens nur insoweit auf, als konkrete Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich Zweifel an der Messung ergeben. Das ist hier aber nicht der Fall.

Die Verteidigung ist der Ansicht, dass die Schulung des Messbeamten im Jahr 2014 und die Schulung des Auswertebeamten im Jahr 2007 keine Gewähr dafür biete, dass die beiden mit der aktuellen Gerätesoftware 3.7.4 bzw. der aktuellen Auswertesoftware umgehen könnten. Die Beamten würden im Übrigen bestätigen, dass eine entsprechende Schulung nicht vorliege.

Eine Beweiserhebung drängt sich insoweit nicht auf. Zum einen teilt der Beweisantrag nicht mit, welche Änderungen in der Software sich ergeben haben, die dazu führen sollen, dass die einmal geschulten Beamten nicht in der Lage seien, dass Messgerät zu bedienen und Messungen auszuwerten. Der Beweisantrag geht insoweit „ins Blaue hinein“.

Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass eine einmal durchgeführte Schulung eines Messbeamten in der Bedienung eines bestimmten Messgerätes Gültigkeit hat, solange es sich um das gleiche Messgerät handelt und nur eine Softwareversion geändert wird.

Ferner hat das Gericht Seite 15 der aktuellen Bedienungsanleitung des Messgerätes in der Hauptverhandlung seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben. In der Bedienungsanleitung heißt es zu Schulungen der Messbeamten: „Die Handhabung des Systems sollte durch unterwiesenes Messpersonal erfolgen. Wir verweisen hierzu auf unser Schulungsangebot, das der Sachkunde des Messpersonals dient. Diese Herstellerschulungen sind nicht zu verwechseln mit Schulungen, die zur Gewährleistung der Messrichtigkeit im Messbetrieb zwingend durch die Zulassungsbehörde vorgeschrieben werden. Bei Poliscan existieren solche Auflagen nicht, da die Messrichtigkeit technisch sichergestellt wird und auch bei unsachgemäßer Handhabung niemals falsche Messwerte entstehen können.“. Hieraus ergibt sich, dass seitens der PTB eine Schulung bzgl. der Messrichtigkeit nicht vorgeschrieben ist. Insofern geht der Beweisantrag aber ins Leere, denn mit dem Beweisantrag soll ja letztlich ausweislich der Einlassung nachgewiesen werden, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht korrekt ermittelt wurde. Die Bedienungsanleitung geht im Übrigen ausweislich des Wortes „soll“ nicht von einem Zwang zur Schulung aus. Nichtsdestotrotz liegt aber eine Schulung der Messbeamten vor, obwohl diese noch nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist. Warum insoweit die beiden Messbeamten vernommen werden sollten, erschließt sich nicht. Aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben Messprotokoll ergibt sich auch die Überprüfung der Eichmarken auf Unversehrtheit, so dass sich auch insoweit die Beweiserhebung nicht aufdrängte.

c)

Die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die Überschreitung derselben hätte die Betroffene erkennen können und müssen.

IV.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung war das Verfahren nicht im Hinblick auf § 6 Abs. 2 MessEG einzustellen. Für das Messgerät Poliscan wird nämlich nach § 62 Abs. 2 S. 1 MessEG unwiderleglich vermutet, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Abs. 2 MessEG bis spätestens 31.12.2024 einhält.

Die Verteidigung meint, dass wegen einer fehlenden Konformitätserklärung für das Messgerät Poliscan Speed i.S.v. § 6 Abs. 2, 3 MessEG das Messgerät nicht hätte verwendet werden dürfen. Nach § 62 Abs. 2 S. 1 MessEG wird aber bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält. § 62 Abs. 2 S. 2 MessEG lautet: „Bei Messgeräten im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 30. Oktober 2016 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält.“ Die Voraussetzungen für die unwiderlegliche Vermutung, dass das Messgerät Poliscan Speed den Anforderungen von § 6 Abs. 2 MessEG genügt und keine Konformitätserklärung benötigt wird, liegen vor.

Denn das Messgerät wurde ausweislich der im Internet allgemein zugänglichen Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 16.12.2016 (http://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/PTB-Stellungnahme_PoliScan-Zulassung_DOI.pdf, zuletzt abgerufen am 11.02.2017), im Jahr 2006 mit einer Bauartzulassung versehen (vgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2016, 1 RBs 131/15). Ausweislich der Stellungnahme der PTB handelt es sich um die Bauartzulassung Z 18.11/06.01. Genau diese Bauartzulassung ergibt sich auch aus dem Eichschein Bl. 7 und 8 d.A.. Bei dem Messgerät Poliscan Speed handelt es sich auch nicht um ein Messgerät im Sinne von § 62 Abs. 2 S. 2 MessEG. Das sind nämlich nur Messgeräte nach der Richtlinie 2004/22/EG. Ausweislich Artikel 1 der Richtlinie befasst sich diese unter anderem mit Wasserzählern, Wärmezählern usw.. Geschwindigkeitsmessgeräte sind von der Richtlinie gerade nicht umfasst.

Damit hat die Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 StVO, 24StVG, 11.3.5 BKat begangen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist hier von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Der Tatbestandskatalog (Tatbestandsnummer 141722) sieht dafür ein Bußgeld in Höhe von 80,00 € vor. Angesicht geregelter Einkommensverhältnisse und keiner Voreintragung war die Verhängung der Regelgeldbuße in Höhe von 80,00 EUR tat- und schuldangemessen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.1 OWiG, 465 StPO.

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