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Bußgeldverfahren Verfahrenseinstellung – Ersatz der notwendigen Auslagen des Betroffenen

AG Soltau, Az.: 10 OWi 230/16, Beschluss vom 06.03.2017

Die Auslagen des Antragsstellers für das Bußgeldverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden nebst den Auslagen des Antragsstellers der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Der Antragssteller stand im Verdacht am 27.05.2016 auf der BAB 7, Gemarkung Bispingen Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen zu sein und die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 hm/h um 24 km/h überschritten zu haben. Er erhielt mit Schreiben vom, 01.06.2016 zunächst einen diesbezüglichen Zeugenfragebogen des Landkreises Heidekreis, auf welchem er vermerkte, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Daraufhin forderte der Landkreis Heidekreis ein Passbild des Antragsstellers an und hörte diesen in Folge dessen als Betroffen an (Anhörungsbogen vom 28.06.2016). Auf dem rückläufigen Bogen vermerkte der Antragssteller, dass er nicht Fahrzeugführer gewesen sei und teilte zudem mit, dass er sich auf dem Bild nicht erkennen könne. Dennoch erließ die Bußgeldbehörde mit Datum vom 18.07.2016 einen Bußgeldbescheid gegen den Antragssteller. Hiergegen legte dieser Einspruch ein. Mit Schreiben vom 27.08.2016 richtete der Landkreis Heidekreis ein Ermittlungsersuchen an das Polizeipräsidium Bonn, da möglicherweise eine weibliche Person als verantwortliche Fahrzeugführerin in Betracht käme. Mit Schreiben vom 29.08.2016 – nach Ablauf der Verjährungsfrist gegen Dritte – teilte der Verteidiger des Antragsstellers mit, dass die Lebensgefährtin des Antragsstellers Fahrzeugführerin gewesen sei und belegte dies mit Lichtbildern der Benannten. Daraufhin stellte die Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 15.09.2016 das Verfahren gegen den Antragssteller ein. Dem Antragssteller wurde aufgegeben, seine Auslagen selbst zu tragen. Hiergegen richtet sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

II.

Das Verteidigungsvorbringen des Antragssteller war zwar verspätet, ihm war jedoch ein früheres Vorbringen nicht gemäß § 109a Abs. 2 OWiG zumutbar. Er hat auf das Anhörungsschreiben der Behörde mitgeteilt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Die – hier übertragbare – Rechtsprechung zu § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO lässt den Schutz eines nahen Angehörigen vor Verfolgung als billigenswerten Grund gelten, entlastende Umstände zunächst zurückzuhalten (BVerfG NJW 2013, 3569). Dies gilt auch für Angehörige, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (Heidrich in Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 109 Rn. 12). Der Antragssteller hat eidesstattlich versichert, dass es sich bei der von ihm später benannten Fahrzeugführerin Frau C J um seine Verlobte handele. Es war dem Antragssteller daher nicht zumutbar, diese schon zu einem früheren Zeitpunkt zu belasten. Darüber hinaus ist auf dem Messbild zu erkennen, dass eine weibliche Person das Fahrzeug führt. Die dem Antragssteller entstandenen Auslagen waren daher der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 62 Abs. 2 OwiG, § 473 StPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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