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Fahrverbotsanordnung bei mehreren zusammenhängenden Verkehrsverstößen

AG Offenburg, Az.: 3 OWi 207 Js 20872/17, Beschluss vom 05.04.2018

Die Betroffene M. wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 240,- EUR verurteilt.

Der/Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG

Gründe

I.

Die Betroffene ist am XX.YY.ZZ in A-Stadt geboren. Sie wohnt in B-Stadt. Weitere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen konnte das Gericht nicht treffen. Eine mögliche Existenzbedrohung durch ein Fahrverbot konnte nicht festgestellt werden.

Das Fahreignungsregister enthält nach Angaben der Bußgeldbehörde keine Eintragung.

Gegen die Betroffene wurde am 10.10.2017 ein Bußgeldbescheid durch das Landratsamt Ortenaukreis, Az. XY, erlassen, in welchem ihr Folgendes zur Last gelegt wurde:

Ihnen wird zur Last gelegt, am 24.08.2017 um 09:02 Uhr in 77731 Gern. Willstätt, B28 Höhe km 0,724 zwischen den Netzknotenpunkten 013 und 043 als Führerin des PKW VW XX-YY 11 folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 100 krn/h.

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 142 krn/h.

§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV

Durch Rücknahme des Einspruches am 12.03.2018 ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden (Amtsgericht Kehl, AZ XX). Gegen die Betroffene wurde ein Bußgeld in Höhe von 160,- EUR verhängt sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Die Vier-Monats-Frist zur Ableistung des Fahrverbots wurde eingeräumt.

II.

Fahrverbotsanordnung bei mehreren zusammenhängenden Verkehrsverstößen
Symbolfoto: Burdun/Bigstock

Am 17.08.2017 um 08:53 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen XX-YY 11, die B 28 in Richtung Oberkirch. Ende der Ausbaustrecke auf der Gemarkung 77652 Offenburg-Windschläg war zu jener Zeit durch den Polizeibeamten eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war im Bereich der Messstelle durch Zeichen 274 der Anlage 2 der StVO auf 70 km/h begrenzt. Das Geschwindigkeitsmessgeräts befand sich in Fahrtrichtung des Betroffenen 230 Meter nach dem maßgeblichen Schild. Als Messgerät war eingesetzt das zum Tatzeitpunkt gültig geeichte Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan-Speed der Fa. Vitronic, Gerät-Nr.: PS-6232740, Software-Version: 3.7.4. Das Gerät war geeicht und gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers unter Zulassung der PTB aufgestellt und in Betrieb. Der verantwortliche Messbeamte war in der Anwendung des Messgeräts geschult.

Der Betroffene beachtete die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht. Er befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h ohne Toleranzabzug, was nach Abzug der Gerätetoleranz von 3 % – 4 km/h – die vorgeworfene Mindestgeschwindigkeit von 115 km/h ergibt. Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 45 km/h.

Die Betroffene hatte erkannt, dass ihre Geschwindigkeit nicht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entspricht. Sie hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst überschritten.

III.

Der Vorwurf ist nach Aktenlage bewiesen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Betroffene – es wurde explizit darum gebeten – haben der Entscheidung im Beschlusswege widersprochen. Die Bußgeldbehörde hat am 23.10.2017 Bußgeldbescheid erlassen, welcher am 26.10.2017 zugestellt wurde. Hiergegen hat die Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit diesem Einspruch wurde die Verbindung der Verfahren resultierend aus der hiesigen Tat und der Tat am 24.08.2017 (Bußgeldbescheid des Landratsamts Ortenaukreis) bezweckt. Der Vorwurf wurde über die Verteidigerin eingeräumt. Es wurde das Absehen von einem Fahrverbot im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH beantragt. Der Auszug hinsichtlich des Fahreignungsregisters sowie der Bußgeldbescheid des Landratsamt Ortenaukreis (Az.: XY) sowie die Bestätigung des Amtsgerichts Kehl hinsichtlich der Rücknahme des Einspruchs befinden sich bei den Akten. wurde verlesen.

Das Gericht hat keine Zweifel an der festgestellten Geschwindigkeit. Bei dem PoliScan-Speed-Verfahren der Fa. Vitronic handelt es sich um ein als standardisiert anerkanntes Messverfahren, dies wurde erneut durch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.05.2017 (Aktenzeichen: 2 Rb 8 SS 246/17) bestätigt und entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Die Beschilderung der Messstelle wurde vor Beginn und nach der Messung durch den Messbeamten überprüft. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem – sich bei der Akte befindenden – Messprotokoll. In diesem wurde vermerkt, dass das Gerät gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers und der Zulassung der PTB eingesetzt wurde, beim Aufbau wurden die entsprechenden Tests durchgeführt. Der Selbsttest verlief störungsfrei. Bei dem Displaytest wurden sämtliche Zeichenmatrizen vollständig angezeigt. Der Abstand des Messgerätes zum Fahrbahnrand sowie Fahrspurbreiten wurden im Messprotokoll vermerkt. Die Richtigkeit der Angaben im Messprotokoll hat der Messbeamte mit seiner Unterschrift versichert.

Der Zeuge ist in der Anwendung des Einseitensensors geschult. Die Schulungsnachweise des Messbeamten – Teilnahmebescheinigung der Schulung der Software 3.2.4 sowie der Ergänzungsschulung (Software 3.7.4) – befindet sich bei der Akte.

Ausweislich des Messprotokolls war das Gerät gültig geeicht, die Eichsiegel wurden überprüft. Die gültige Eichung konnte durch den Eichschein, welcher sich bei der Akte befindet, bestätigt werden.

Das Messfoto zeigt keinerlei Auffälligkeiten. Es ist eindeutig der trapezförmige Rahmen der Software-Version 3.7.4 zu erkennen ist. Dieser befindet sich wie vorgegeben unterhalb der Vorderräder. Das Kennzeichen ist vollständig in dem Auswerterahmen zu erkennen. Ein weiteres Fahrzeug befindet sich nicht in dem Rahmen. Das Lichtbild ist somit auswertbar. Eine Geschwindigkeit von 119 km/h wird angezeigt. Auffälligkeiten sind keine ersichtlich. Die Tests wurden durchgeführt. Das Gerät war geeicht. Der Beamte geschult. Der Auswerterahmen auf dem Lichtbild befindet sich in einer optimalen Position. Die Messung erfolgte augenscheinlich korrekt.

Das Gericht geht davon aus, dass der Betroffene bewusst die Geschwindigkeit überschritten hat. Die Betroffene ist ortskundig, auch wenn es sich nach Angaben der Verteidigerin um einen anderen Fahrtweg handelte. Des Weiteren wurde Vorsatz eingeräumt.

IV.

Aufgrund der getroffenen Feststellung war der Betroffene wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG zu verurteilen.

V.

Zur Ahnung des Fehlverhaltens hat das Gericht die Verhängung einer Geldbuße i. H. v. 240,- EUR für angemessen gehalten. Das Gericht hat sich dabei in erster Linie an die Empfehlung der Bußgeldkatalogverordnung gehalten, die hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Regelbuße i. H. v. 160,00 Euro vorsieht (Nr. 11.3.7 BKat). Aufgrund der vorsätzlichen Begehung der Tat hat das Gericht eine entsprechende Erhöhung der Regelbuße vorgenommen.

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ab 41 km/h hat gem. §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV, 25 StVG i.V.m. mit Tabelle 1 des Anhangs (11.3.7 BKat) im Regelfall die Anordnung eines Fahrverbots von einem Monat zur Folge. Für das Gericht waren bei dem Verstoß für sich gesehen keine Anhaltspunkte ersichtlich von diesem Regelfahrverbot abzusehen. Ein Absehen wegen Existenzgefährdung ist nicht angezeigt, da zwischen Kehl und Offenburg eine gute Zuganbindung besteht und die Betroffene so zur Arbeit kommen würde.

Dennoch ist nach Auffassung des Gerichts, dass der zweite Verstoß vom 24.08.2017 zu berücksichtigen ist, welcher ebenfalls derart hoch ist, dass er mit einem Fahrverbot geahndet wurde. Die beiden Überschreitungen erfolgten innerhalb einer Woche auf derselben Straße – B28 – wurden jedoch aufgrund der unterschiedlichen Streckenabschnitte von zwei unterschiedlichen Behörden verfolgt und fallen somit auch in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche der Gerichte, im ersten Fall des Amtsgerichts Kehl und im hiesigen Fall in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Offenburg.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 4 StR 227/15 -, BGHSt 61, 100-110 entschieden, wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

Bei den dem Beschluss zugrunde liegenden Vorwürfen handelt es sich um zwei – fahrlässige – Geschwindigkeitsüberschreitungen (Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. November 2014). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der dortige Betroffene mit einem PKW die Bundesautobahn A 2 in einem Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug, am 24. April 2014 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h und am 13. Juni 2014 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h.

Die Taten sind insoweit zum hiesigen Fall vergleichbar, dass diese auf derselben Straße – im dortigen Fall wohl auch an der Stelle – erfolgten. Im Gegensatz zum hiesigen Fall ist zwischen dem ersten und dem zweiten Verstoß des dortigen Betroffenen eine Zeit von beinahe zwei Monaten verstrichen. Der zeitliche Zusammenhang der Taten der hiesigen Betroffene auf der B28 auf den Gemarkungen Stadt Offenburg – Windschläg und Willstätt ist enger als in den Taten, die dem Beschluss des BGH zugrunde liegen. Der weitere – entscheidende – Unterschied liegt in der Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld für beide dortigen Taten, welches auch gleichzeitig zu entscheiden hatte.

Das Fahrverbot soll als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme spezialpräventiv wirken. Dies verlangt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und eine Bemessung der Dauer des Fahrverbots entsprechend dem sich aus dieser Gesamtbetrachtung ergebenden Einwirkungsbedarf auf den Betroffenen. Diesen Erfordernissen des spezialpräventiven Charakters der Nebenfolge und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird – bei gleichzeitiger Entscheidung – nach dem Beschluss des BGH die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbotes gerecht. Der BGH führt hierzu weiter aus, dass die Frage, ob gegen den Betroffenen wegen mehrerer Ordnungswidrigkeiten eines oder mehrere Fahrverbote angeordnet werden, davon abhänge, ob diese Ordnungswidrigkeiten in einem Gerichtsverfahren verhandelt werden oder aber ausschließlich im Verwaltungsverfahren bzw. in unterschiedlichen Gerichtsverfahren. Dies stelle indes zum einen keine Besonderheit dar. So verbleibe es auch im Strafrecht bei den in getrennten Verfahren festgelegten Sanktionen, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vor der vollständigen Vollstreckung aller für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommender Strafen nicht erfolgt. Zum anderen werde der Umstand, ob eine gemeinsame Verhandlung mehrerer Ordnungswidrigkeiten erfolgt oder nicht, oftmals gerade nicht lediglich auf Zufall beruhen. Eine gemeinsame Verhandlung werde etwa regelmäßig dann naheliegen, wenn zwischen den Ordnungswidrigkeiten ein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht (so auch in dem dem Beschluss zugrundeliegenden Fall – und auch im hiesigen Fall des Amtsgerichts Offenburg). In solchen Fällen spreche aber der Sinn und Zweck des § 25 StVG für die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 4 StR 227/15 -, BGHSt 61, 100-110, m.w.N.).

Nach Auffassung des Gerichts kann keine andere Betrachtung des Sachverhalts erfolgen, wenn zwei Verstöße in zeitlich und örtlich engem Zusammenhang stehen, diese jedoch nur aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten nicht gemeinsam verhandelt werden können. Der Sinn und Zweck des Fahrverbots – Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme – kann keine andere Betrachtung erfahren, wenn sowohl ein zeitlicher – enger als bei der dem Beschluss des BGH zugrundeliegenden Entscheidung -, als auch ein örtlicher Zusammenhang besteht, lediglich unterschiedliche Gerichte zuständig sind. Auf Grundlage des Gesagten war hier von einem Fahrverbot abzusehen, da dieses bereits mit Bußgeldbescheid des Landratsamts Ortenaukreis (Az.: 505.95.543614.2) verhängt wurde und der Denkzettel- und Besinnungsfunktion damit sowie in Verbindung des weitere Bußgeldes Rechnung getragen wird. Eine weitere Erhöhung des Bußgeldes im Sinne von § 4 Abs. 4 BKatV ist nicht angezeigt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG.

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