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Bußgeldverfahren – Verkehrsordnungswidrigkeit – in Durchschnittsfällen stets Mittelgebühr

AG Plauen, Az.: 7 OWi 440 Js 18243/16, Beschluss vom 22.03.2018

Die von der Staatskasse an den Verteidiger … aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Plauen vom 22.01.2018 sowie der Abtretungserklärung vom 26.01.2017 zu erstattenden Kosten werden antragsgemäß festgesetzt auf 764,58 EUR in Worten: siebenhundertvierundsechzig 58/100 EUR

Gründe

Die Landesdirektion Sachsen hat gegen den Betroffenen am 15.03.2016 einen Bußgeldbescheid erlassen, durch welchen dieser eine Geldbuße von 120,00 EUR nebst 28,50 Gebühren/Auslagen der Bußgeldstelle zu zahlen hat und die Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister angeordnet wurde. Gegen diesen Bescheid hat … Einspruch eingelegt. Das daraufhin anhängige gerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 22.01.2018 eingestellt. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.01.2018 zugrunde.

Zu diesem Antrag wurde die Vertreterin der Staatskasse gehört. Sie gab mit Schreiben vom 28.02.2018 dazu Ihre Stellungnahme ab. Zu dieser Stellungnahme wurde … gehört. Im Ergebnis verblieb er bei seinem ursprünglichen Antrag und bat um antragsgemäße Festsetzung.

Konkret werden die folgenden Gebühren und Auslagen geltend gemacht:

  • 1. VV-Nr. 5100 RVG iHv. 100,00 EUR
  • 2. VV-Nr. 5103 RVG iHv. 160,00 EUR
  • 3. VV-Nr. 5109 RVG iHv. 160,00 EUR
  • 4. VV-Nr. 5115, 5109 RVG iHV. 160,00 EUR
  • 5. VV-Nr. 7002 RVG iHv. 40,00 EUR
  • 6. VV-Nr. 7000 Nr. 1 RVG iHv. 10,50 EUR
  • 7. KV-Nr 9003 GKG iHv. 12,00 EUR
  • 8. VV-Nr. 7008 RVG 122,08 EUR

Gesamtbetrag: 764.58 EUR

Im Hinblick auf die Gebühren und Auslagen Nr. 4 – Nr. 7 erhebt die Vertreterin der Staatskasse zu dem Antrag des … keine Einwände. Solche werden auch durch das Gericht nicht gesehen. Insoweit kann antragsgemäße Entscheidung.

Bei den Punkten Nr. 1 – Nr. 3 weichen die durch den Antragsteller geltend gemachten Beträgen von denen, welche die Bezirksrevisorin für erstattungsfähig erachtet, ab.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Bei den infrage stehenden Gebühren macht der Antragsteller stets die Mittelgebühr geltend. Die Bezirksrevisorin führt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts Zwickau vom 07.10.2008 (Az. 2 Qs 308/08) und vom 13.10.2008 (Az. 2 Qs 321/07) aus, dass sich in einfach gelagerten Fällen der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens bewegt.

Abweichungen davon sind im Einzelfall denkbar, werden im vorliegenden Fall jedoch nicht gesehen.

Der Antragsteller hingegen bezieht sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 09.06.2016 (Az. 2 Qs 76/16). Der dort verhandelte Fall (80,00 EUR Geldbuße, 1 Punkt im Verkehrszentralregister) ist mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar. Das Landgericht Chemnitz sieht grundsätzlich in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Rahmenmittelgebühr als Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr.

Von diesem Standpunkt ausgehend wird sodann geprüft, ob gebührenerhöhende oder -vermindernde Tatsachen ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen bzw. erforderlich machen.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung einen durchschnittlichen Fall angenommen und im Ergebnis die Mittelgebühr für erstattungsfähig befunden.

Das Gericht schließt sich der Ansicht des Antragstellers an. Diese deckt sich mit der Ansicht, welche größtenteils die Literatur zu diesem Streitpunkt vertritt (m.w.N. Gerold/Schmidt RVG, 22. Auflage 2015, Rn. 20,21 zu Einl. Teil 5 VV; Burhoff RVG, 2. Auflage 2007, Rn. 39-41 zu Vorb. 5). Demgemäß sind straßenverkehrsrechtliche Bußgeldsachen gerade nicht pauschal von geringer/unterdurchschnittlicher Bedeutung, sondern können aufgrund der umfangreichen und zum Teil schwierigen, obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus als kompliziert angesehen werden (aaO).

Im Ergebnis hält das Gericht im vorliegenden Verfahren die Mittelgebühr der o.g. Gebührentatbeständen der VV-Nr. 5100, 5103, 5109 RVG für angemessen und damit für erstattungsfähig.

Eine insgesamt antragsgemäße Festsetzung des von dem Antragsteller geforderten Betrages über 764,58 EUR kann daher erfolgen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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