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Trunkenheit im Verkehr – Absehen von einer Fahrerlaubnisentziehung

AG Königs Wusterhausen Az.: (2 Ds) 1611 Js 2439/18 (220/18), Urteil vom 28.05.2018

Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig.

Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: § 316 Abs. 1 StGB

Gründe

Trunkenheit im Verkehr - Absehen von einer Fahrerlaubnisentziehung
Symbolfoto: bigtunaonline/Bigstock

(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO.)

I.

Der Angeklagte ist Außendienstmitarbeiter für einen Elektronik- und Schaltgerätehersteller. Ihm steht ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.100,- Euro zur Verfügung. Er ist verheiratet und hat ein vier Jahre altes Kind, welches in seinem Haushalt lebt. Er ist nicht vorbestraft.

II.

Am 16.06.2017 gegen 13:35 Uhr befuhr der Angeklagte nach vorangegangenem Alkoholgenuss mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw in Schönefeld die B96 in Fahrtrichtung Potsdam/Schönefeld in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit mindestens. 2,0 ‰. Ihm war bewusst, dass er nicht mehr fahrtüchtig war. Sein Führerschein wurde am 16.06.2017 sichergestellt.

Der Angeklagte absolvierte erfolgreich vom 04.01.2018 bis zum 23.05.2018 eine HBS-Maßnahme und eine HBS-Langzeit-Rehabilitations-Maßnahme (Verkehrspsychotherapie) zur Heilung, Besserung und Sicherung vor der Gerichtsentscheidung und zur Wiederherstellung der Eignung im Sinne der Kriterien des Verwaltungsrechts/MPU bei der IVT-Hö Berlin Brandenburg & IVT-Hö Potsdam & IVT-Hö Bayern. Auch ließ er regelmäßig einen Alkohol-Abstinenz-Check, insgesamt drei Mal, bei der Charité in Berlin durchführen, wobei es keine auffälligen Befunde gab.

III.

Dadurch hat sich der Angeklagte wie im Tenor erkannt schuldig gemacht und war dem entsprechend zu bestrafen.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Gericht abgesehen, da der Regelfall des § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB zum Zeitpunkt der Verurteilung aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Therapie und der nachgewiesenen Abstinenz sowie der glaubhaften Einlassung des Angeklagten widerlegt war. Von der Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB wurde abgesehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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