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Bahnübergangs – Verstoß gegen die Wartepflicht

AG Coesfeld, Az.: 3b OWi – 89 Js 559/18 – 66/18, Urteil vom 04.06.2018

Der Betroffene wird wegen Überquerens des Bahnübergangs unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl gelbe Lichtzeichen gegeben wurden, zu einer Geldbuße von 240 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 19 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25, 25 Abs. 2a StVG, 89b.2 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV)

Gründe

I.

Der Betroffene wurde am 00.00.1962 in Münster geboren. Seine finanziellen Verhältnisse sind nach seinen Angaben gesichert. Er ist verheiratet und Rentner und kümmert sich um seine 92 jährige Mutter.

Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges vom 11.12.2017 ist der Betroffene nicht vorbelastet.

II.

Am 00.00.2017 um 15:00 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … die G-Allee in D in Fahrtrichtung L1straße/Stadtmitte. Am dortigen doppelten Bahnübergang überquerte der Betroffene den Bahnübergang, obwohl bereits gelbe Lichtzeichen gegeben wurden, als er sich noch aufgrund eines Rückstaus mehrere Meter vom Bahnübergang entfernt befand. Dabei wurde er von den Polizeibeamten B und L3 beobachtet, die sich auf der zwischen den beiden Bahnübergängen befindlichen Einfahrt zum Parkplatz mit Sicht auf beide Bahnübergänge befanden und gezielt den Bahnübergang überwachten.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Dabei wurde der Betroffene noch vor Beginn der Sitzung informiert, dass dem Gericht soeben aufgefallen ist, dass sich ein Verteidiger für ihn gemeldet hat, der aber weder von der Staatsanwaltschaft, noch von der gerichtlichen Geschäftsstelle eingepflegt worden war, so dass dieser keiner Ladung erhalten hat. Er wurde auch darüber informiert, dass vor diesem Hintergrund der Termin verschoben und mit seinem Verteidiger an einem neuen Termin verhandeln werden könne. Zudem wurde der Betroffene informiert, dass für den Fall, dass er heute ohne Verteidiger verhandeln möchte, keine zweite Tatsacheninstanz für den Fall einer Verurteilung gegeben ist. Der Betroffene erklärte, dass er dennoch heute ohne Verteidiger verhandeln möchte.

Bahnübergangs - Verstoß gegen die Wartepflicht
Symbolfoto: irinacapel/Bigstock

Die Zeugen B und F haben übereinstimmend erklärt, dass der Betroffene aufgrund eines Rückstaus vor der hinteren Schrankenanlage des Bahnüberganges mit geringer Geschwindigkeit auf den Bahnübergang zugefahren ist. Dabei hat der Zeuge L3 festgestellt, dass der Betroffene das Gelblicht nicht beachtet und hat die Zeugin B, die zuvor mit der Kontrolle eines Radfahrers beschäftigt war, durch Zuruf informiert. Das Überfahren des Bahnüberganges durch den Betroffenen bei Gelblicht haben sodann beide Zeugen wahrgenommen. Der Zeuge L3 gab an, dass der Verstoß durch den Betroffenen offensichtlich fahrlässig erfolgte, da er in der Anhaltesituation zunächst spontan angab „nur bei Gelblicht gefahren zu sein“ und erst nach erfolgter Belehrung, dass auch ein Fahren bei Gelblicht den Verstoß bereits begründet, keine weitere Einlassung mehr abgegeben hat. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit und der verbleibenden Strecke wäre dem Betroffenen ein gefahrloses Bremsen vor der Haltelinie möglich und zumutbar gewesen, zumal der Betroffene aufgrund des Rückstaus vor der hinteren Schrankenanlage ohnehin keinen Vorteil im Sinne eines schnelleren Fortkommens erwarten durfte. Die Zeugen haben die Lichtzeichenanlage des Bahnübergangs, die sie von ihrem Standort aus nur in Richtung stadtauswärts sehen konnten, kontrolliert und konnten keine Fehlfunktion oder fehlende Parallelschaltung feststellen.

Der Betroffene hat angegeben, dass viele Sachen an seinem Fall nicht stimmen würden und nicht beide Zeugen den Vorfall beobachtet hätten. Diese Argumentation überzeugt vor dem Hintergrund der erfolgten Beweisaufnahme nicht, insbesondere haben die Zeugen plausibel und nachvollziehbar beschrieben, dass und wie sie die unmittelbar tatbestandliche Wahrnehmung gemeinsam gemacht haben, selbst wenn die Zeugin B im weiteren Verlauf mit der Aufnahme einer weiteren Ordnungswidrigkeit beschäftigt war. Die vom Betroffenen angefertigten Digitalbilder wurden zudem eingehend in Augenschein genommen und den Zeugen jeweils vorgehalten. Letztlich haben die Zeugen auch glaubhaft bestätigt, dass sie vor Ort die ordnungsgemäße Funktionsweise der Lichtzeichenanlage und insbesondere die Gleichschaltung auf beiden Seiten der Anlage überprüft haben und keine Abweichungen feststellen konnten.

IV.

Der Betroffene hat demnach vorwerfbar die Ordnungswidrigkeit des Überquerens des Bahnübergangs unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl gelbe Lichtzeichen gegeben wurden, gemäß den §§ 19 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG begangen. Bei Beachtung der ihm zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt hätte er sein Fahrzeug vor der Haltelinie der bereits gelbe Lichtzeichen anzeigenden Lichtzeichenanlage des Bahnüberganges anhalten können. Aufgrund der ohnehin geringen Geschwindigkeit des Betroffenen und der geringen Entfernung zur Haltelinie wäre eine gefahrlose Bremsung des Betroffenen möglich und zumutbar gewesen.

V.

Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht für den festgestellten Verstoß eine Regelgeldbuße von 240 EUR vor. Anhaltspunkte für eine Reduzierung oder ein Absehen von der Geldbuße lagen nicht vor. Mangels Voreintragung war die Regelgeldbuße auch nicht weiter zu erhöhen. Zudem ist der Betroffene aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzung mit einem Fahrverbot von einem Monat zu belegen gemäß § 4 Abs. 1 BKatV. Anlass für ein Absehen vom Fahrverbot bestand vorliegend nicht. Insbesondere war nicht von einem einmaligen Augenblicksversagen des Betroffenen auszugehen und auch eine existenzielle Härte in beruflicher oder persönlicher Hinsicht wurde von dem Betroffenen nicht dargelegt. Grundsätzlich gilt aus Gründen der Gleichbehandlung die Vermutung, dass das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich ist und die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen für den Betroffenen keine unangemessene Härte darstellen. Vielmehr hat der Betroffene hiernach die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen für die überschaubare Dauer von bis zu 3 Monaten in aller Regel als selbstverschuldet hinzunehmen (vgl. OLG Hamm NZV 2000, 264). Typische nachteilige Auswirkungen des Fahrverbotes sind dem Betroffenen daher stets zumutbar, zumal sie im Grundsatz alle Betroffenen in gleicher Weise treffen (BGH St 38,125, 231). Gründe dafür, im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip im konkreten Fall von der Verhängung eines Regelfahrverbotes bei gleichzeitiger weiterer Erhöhung der Geldbuße abzusehen, § 4 Abs. 4 BKatV, sind nicht hinreichend dargelegt worden. Die Anordnung eines Fahrverbotes von einem Monat ist vorliegend zur Einwirkung auf den Betroffenen auch erforderlich. Das mildere Mittel einer weiteren Erhöhung der Geldbuße ist nicht im gleichen Maße geeignet die vom Gesetzgeber intendierte Erziehungswirkung des Fahrverbotes zur Einwirkung auf den Betroffenen zu erreichen. Das Fahrverbot von einem Monat ist auch angemessen, wobei das Gericht die Gesamtumstände der Tat ebenso wie die in der Person und dem Lebensumfeld des Betroffenen liegenden Umstände berücksichtigt hat. Nachteile von solch außergewöhnlicher gravierender Härte, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gänzliches Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes ausnahmsweise gebieten würden, liegen nicht vor. Außerdem werden die Auswirkungen des Regelfahrverbotes auf den Betroffenen auch durch den Vollstreckungsaufschub von bis zu 4 Monaten nach § 25 Abs. 2a StVG erheblich abgemildert, weil sich der Betroffene durch den selbstbestimmten Beginn der Verbotsfrist auf das Fahrverbot einstellen und negative Konsequenzen abwenden kann.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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