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Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350 – Geschwindigkeitsmessung

AG Mettmann, Az.: 33 OWI 97/16, Urteil vom 14.03.2017

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens uns seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage II, 49 StVO; 24 StVG; 11.3.5 BKat.Tatbestandsnummer: 141722

Gründe

I. Der zum Tatzeitpunkt 57 Jahre alte Betroffene ist ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister vom 29.07.2016 straßenverkehrsordnungsrechtlich nicht vorbelastet.

II. Am 06.01.2016 befuhr der Betroffene mit dem Pkw, Fabrikat Toyota, amtliches Kennzeichen XX-XX XX, die Bundesautobahn 3 im Bereich der Stadt Erkrath in Fahrtrichtung Köln. In Höhe von Autobahnkilometer 107,118 war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 auf 60 km/h beschränkt. Die Autobahn verläuft dort durch einen längeren Baustellenbereich. Aufgrund von Fahrbahnverschwenkungen am Ende der Baustelle kurz vor dem Autobahnkreuz Hilden war ab Autobahnkilometer 105,9 die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiter auf 60 km/h reduziert. Die Verkehrszeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h waren vor der Messstelle (km 107,118) bei Autobahnkilometer 105,9 106,8, 106,9 und 107,1 aufgestellt gewesen.

Gegen 23:01 Uhr fuhr der Betroffene bei Autobahnkilometer 107,118 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 88 km/h, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er sich der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst war.

III. Vorstehender Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen K sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen, wie es sich aus der Sitzungsniederschrift vom 01.03.2017 ergibt.

Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.08.2016 eingeräumt. Zuvor hat er die Auffassung vertreten, dass an der Messstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h gegolten habe. Dort habe zuvor allenfalls ein Schild mit 60 km/h in vier Meter Höhe gehangen. Seine Aufmerksamkeit habe der Straße gegolten, nicht dem Himmel. Im Weiteren hat er sich nicht zur Sache eingelassen und wurde antragsgemäß mit Beschluss vom 31.08.2016 von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 01.03.2017 hat das Gericht indes keinen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung und der Zuordnung des Messergebnisses zu dem von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeug.

Bei der hier eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage handelt es sich um das Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350, bei welchem die Geschwindigkeitsmessung auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung (LIDAR = Light detection and ranging) erfolgt. Die Messeinheit ist mehrzielfähig. Das heißt sie kann die Geschwindigkeit mehrerer Fahrzeuge gleichzeitig erfassen.

Es handelt sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Unter einem solchen ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahrens zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) erfolgt dabei nur, wenn das Messgerät die umfangreichen Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft. Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az: IV-1RBs 50/14, OLG Bamberg, Beschluss vom 2210.2015, NZV 8/16, Seite 352, OLG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2016, 2 Ss OWi 161/16). Das hier eingesetzte Messgerät mit der Bescheinigungsnummer DE-15-M-PTB-0030 ist gemäß Baumusterprüfbescheinigung der PTB vom 24.07.2015 in der hier verwendeten Form des Einbaus in dem Außengehäuse Semistation S350 zugelassen. Es hat seitens des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen unter dem 11.11.2015 die notwendige Konformitätsbescheinigung erhalten. Ausweislich des Eichscheins vom 13.11.2015 ist das hier eingesetzte Messgerät noch zusätzlich gültig geeicht worden. Die Eichfrist endete am 31.12.2016. Entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanweisung bezieht sich die Eichung auf die LIDAR-Messeinheit und die Dokumentationseinheit Robot-Smart-Camera IV. Die Gerätebestandteile unterliegen einer einheitlichen Eichung. Die Vorgaben sind vorliegend erfüllt.

Die weitere Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass von den Vorgaben des standardisierten Messverfahrens im konkreten Fall abgewichen wurde.

Der Zeuge K hat bestätigt, dass nur der Transport und das Abstellen des ca. 1,3 Tonnen schweren Containers am Messort durch Mitarbeiter der Firma K erfolge. Die Achse des Gehäuses, in dem die Messeinheit fest verbaut ist, werde hydraulisch abgesenkt, sodass der gesamte Messcontainer ebenerdig in dem zuvor markierten Bereich aufstehe. Erst dann beginne er mit der hoheitlichen Tätigkeit und überprüfe das Eichsiegel und die Sicherungsmarken. Diese seien vollständig und unbeschädigt vorhanden gewesen. Reparatur- oder Wartungsarbeiten seien an dem Gerät nicht vorgenommen worden. In einem solchen Fall würde das Messgerät aus dem Messbetrieb genommen und nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten neu geeicht. Der Zeuge K, welcher sich im Rahmen seiner Aussage auf das von ihm erstellte Messprotokoll (Blatt 16 der Akte) bezogen hat, konnte insofern bestätigen, dass er das Messgerät vor der hier in Rede stehenden Messung noch am 04.01.2016 sowie am Tag der Messung (06.01.2016) um 13:25 sowie am 08.01.2016 überprüft habe. An keinem der Tage seien das Messgerät oder die Eichsiegel bzw. Sicherungsmarken beschädigt gewesen.

Im Weiteren hat der Zeuge K geschildert, dass er bei Einrichtung des Messgerätes einen Laptop anschließe. Hiermit werden die entsprechenden Parameter (Datum und Ort der Messstelle, Abstand zur Fahrbahn, Laseraustrittshöhe, zulässige Höchstgeschwindigkeit, Auslösegeschwindigkeit etc.) eingegeben bzw. überprüft. Ferner überprüfe er die Ausrichtung des Messlasers. Insofern werden auf einem Livebild im Display des Laptops blaue Hilfslinien eingeblendet, welche parallel zu den Fahrbahnen ausgerichtet werden. Er überprüfe sodann die Fotolinien, die nicht weiter als 5 Meter von dem Messbereich entfernt sein dürfen. Auch überprüfe er, dass sich keine sonstigen Objekte im Messfeld befinden. Er fertige sodann ein Testfoto, um zu kontrollieren, ob der Messrahmen für die jeweiligen Fahrspuren ordnungsgemäß positioniert ist. Anschließend starte er den Selbsttest, welcher keine weiteren Fotos liefere oder speichere. Insoweit bezog sich der Zeuge auf Punkt 6.1 der Gebrauchsanweisung, aus der sich das von ihm gesagt ergibt. Der Selbsttest laufe automatisch ab. Der Zeuge schilderte ferner, dass er keinen Einfluss auf den Ablauf des Selbsttestes nehmen könne. Erst wenn der Selbsttest korrekt durchlaufen sei, beginne das Gerät mit der eigentlichen Messung. Sollte der Selbsttest nicht vollständig abgeschlossen werden können, breche das Gerät die Messung ab. Der Selbsttest werde von dem Gerät zweimal täglich, jeweils um 12:00 Uhr und um 24:00 Uhr, automatisch wiederholt. Sollten hierbei Unregelmäßigkeiten auftreten, breche das Gerät die weitere Messung ebenfalls ab. Zu Störungen im Messbetrieb sei es weder an dem Tattag, noch an den Tagen zuvor oder danach gekommen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll (Blatt 16 der Akte).

Der Zeuge K hat ferner geschildert, dass die Messdaten in verschlüsselter Form von dem Messgerät online an einen hierfür eingerichteten Rechner des Kreises weitergeleitet werden. Weder die Firma K noch ein sonstiger privater Dritter habe Zugriff auf die Daten. Vielmehr erfolge die Auswertung der Daten durch ihn oder andere Mitarbeiter des Kreises, wobei eine Änderung der verschlüsselt übermittelten Daten nicht möglich sei.

Der Zeuge konnte auch bestätigen, dass das Verkehrszeichen 274 mit der Geschwindigkeitsangabe „60 km/h“ an den gemäß der Skizze (Blatt 13 der Akte) genannten Orten gestanden habe. Er überprüfe das Vorhandensein der Verkehrszeichen jedes Mal, wenn er die Messstelle anfahre. Sowohl am 06.01.2016 als auch am 08.01.2016 seien die Verkehrsschilder vorhanden gewesen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Messprotokoll des Beamten (Blatt 16 der Akte).

Der Zeuge K hat im Weiteren ausgesagt, dass eine Lebensakte für das hier eingesetzte Messgerät nicht geführt werde. Wartungsarbeiten seien an dem Gerät auch nicht erforderlich. Hierbei bezog sich der Zeuge auf die Gebrauchsanweisung zu dem Gerät. Er wiederholte seine zuvor gemacht Aussage, dass im Falle von Eingriffen (Reparaturen) das Messgerät außer Betrieb genommen werde und zunächst neu geeicht werde.

Auf Nachfrage hat der Zeuge auch bestätig, dass er die Gebrauchsanweisung „Robot/54/760/22.07.15/de/F“ bei sich geführt habe. Er habe die Gebrauchsanweisung einmal in seinem Smartphone gespeichert. Zudem habe er sie in Papierform in einem Koffer bei sich, wenn er zu der Anlage fahre.

Die Schilderungen des Zeugen K waren detailreich, gut verständlich und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte, haben sich nicht ergeben. Der Zeuge ist dem Gericht zudem als zuverlässiger Messbeamter bekannt.

Ausweislich des Schulungsnachweises (Blatt 18 der Akte) ist der Zeuge K auch an dem hier eingesetzten Messsystem geschult.

Im Weiteren ist das Messfoto Blatt 39 der Akte in Augenschein genommen worden. Auf dem Ausdruck sind die erforderlichen Messdaten enthalten. Sie entsprechen den Vorgaben der Bedienungsanleitung.

Das Lichtbild lässt zudem erkenne, dass gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung der Messrahmen ordnungsgemäß abgebildet ist. Insofern befindet sich der untere Rand des Rahmens unterhalb der Aufstellfläche der Vorderräder. Darüber hinaus sind ein Großteil der Frontpartie sowie das Nummernschild des von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeuges vollständig von dem Messrahmen erfasst. Ein weiteres Fahrzeug oder Teile eines anderen Fahrzeuges befinden sich nicht innerhalb des Messrahmens. Das Messfoto entspricht daher den Anforderungen des Herstellers und der PTB.

Der Umstand, dass eine Gebrauchsanweisung nicht bei dem Gerät selbst aufbewahrt wird, sondern der Messbeamte bei Einrichtung und Kontrolle der Messanlage die Gebrauchsanweisung in einem Koffer mit sich führt, steht der Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegen. Sinn und Zweck der Vorgabe zur Gebrauchsanweisung ist lediglich, dass sie bei Einrichtung und Überprüfung der Messanlage in unmittelbarer Nähe der Messanlage griffbereit vorhanden sein muss. Zu verlangen, dass die Gebrauchsanweisung bei der Messanlage selbst aufzubewahren sei und nicht etwa – wie hier – von dem Messbeamten in einer Tasche mit sich geführt wird, überspitzt die Anforderungen, die an die Einhaltung eines standardisierten Messverfahrens zu stellen sind.

Das hier eingesetzte Messsystem TraffiStar S350 ist von der PTB gemäß der Baumusterprüfbescheinigung vom 24.07.2015 auch in der hier verwendeten Art als „semistationäre“ Anlage zugelassen. Hieran ändert die Herausnahme des sogenannten „Zeitstempels“, wonach mit Hilfe messtechnischer Zusatzdaten bislang eine gesonderte Weg-Zeit-Berechnung erstellt werden konnte, aus der neuen Softwareversion nichts. Denn schon für die bisherige Version war das Bereitstellen dieser messtechnischen Zusatzdaten nicht Voraussetzung für die Zulassung der Anlage. Zudem ist auch die neue Software-Version ohne diese Zusatzdaten zugelassen worden. Nach der Stellungnahme der PTB vom 12.09.2016 ist die Herausnahme der messtechnischen Zusatzdaten auch nicht gleichzusetzen mit dem Fehlen der Möglichkeit einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle der Messung. Die Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle der Messung ist gegeben. Sie beruht auf dem hierfür nach dem Eichrecht vorgesehenen Konzept einer Befundprüfung, nicht hingegen auf messtechnischen Zusatzdaten, auf welche sich die eigentliche Messwertbildung nicht einmal stützt. Im Übrigen kann die Zuverlässigkeit eines geeichten Messvorganges auch nicht dadurch erhöht werden, dass das bisherige Programm eine – nicht geeichte – alternative Weg-Zeit-Berechnung zu Verfügung gestellt hat.

Alles in Allem ergeben sich mithin keinerlei Hinweise dafür, dass von den Vorgaben des standardisierten Messverfahrens abgewichen wurde oder die Durchführung der Messung im Übrigen fehlerbehaftet gewesen sein könnte.

Einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten, wie in dem Schriftsatz der Verteidigung vom 28.02.2017 beantragt, bedurfte es gemäß § 77 Abs. 2 OWiG nicht. Die vorgetragenen Behauptungen der Verteidigung haben in der Aussage des Zeugen K keine Stütze gefunden. Vielmehr wurden sie wiederlegt. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die hier in Rede stehende Messdatei manipuliert worden sein könnte. Allein eine grundsätzlich nicht auszuschließende Möglichkeit einer Manipulation durch Dritte gibt dem Gericht keinen Anlass, der diesbezüglich allgemein gestellten Beweisfrage nachgehen zu müssen.

IV. Gemäß der Einblendung auf dem Messfoto (Blatt 39 der Akte) ist der Betroffen mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h gefahren. Nach Abzug des zu berücksichtigenden Toleranzwertes verbleibt eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h. Damit hat sich der Betroffene zumindest einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht.

V. Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht von dem Regeltatbestand der Tatbestandsnummer 141722, welche eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro vorsieht, ausgegangen. Gründe, welche für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Geldbuße sprechen könnten, liegen nicht vor.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.

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