Vorgeworfener Verstoß:
Verbotene Nutzung Mobiltelefon während der Fahrt
System zur Messung:
Verkehrskontrolle
Bearbeitende Behörde:
Kreis Siegen-Wittgenstein
Datum:
25.07.2016
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde von der Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen, am 25.07.2016 auf der Heesstraße in Kreuztal, Fahrtrichtung Osthelden verbotswidrig ein Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten zu haben.
Das bloße Umlegen eines Mobilfunktelefons im Fahrzeug ist während der Fahrt durch den Fahrzeugführer erlaubt.
Das bloße Umlegen eines Mobilfunktelefons erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 – BGBl. I 1690) hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch „die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc.“ verboten sein sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- u. Spielefunktionen) verstanden werden (vgl. dazu OLG Hamm NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 = NZV 2003, 98 = VM 2003, 45 (Nr. 45) = DAR 2003, 473; OLG Hamm NJW 2005, 2469 [Ablesen der Uhrzeit vom Display]; ferner DAR 2001, 145).
Der tatbestandliche Begriff der Benutzung eines Mobilfunktelefons erfordert von seinem Wortstamm her jedoch, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Ansonsten kann nämlich nicht mehr die Rede davon sein, dass das Mobilfunktelefon bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Von daher liegt auf der Hand, dass schon nach dem Sinngehalt des Begriffs nicht jedes „In-die-Hand-Nehmen“ eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden kann. Dass dies zudem auch dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird überdies dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur der Bereich erlaubter Benutzung begrenzt werden soll. Das bloße Aufnehmen eines Mobiltelefons, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, erfüllt daher noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO (vgl. OLG Köln NJW 2005, 3366, 3367; Schäpe DAR 2005, 696, 697; Scheffler NZV 2006, 128, 129; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, Az.: 2 Ss (OWi) 134/06 – (OWi) 70/06 III). Denn bei einer solchen Handhabung fehlt jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion des Mobilfunktelefons. Ein Kraftfahrzeugführer muss nach dem erkennbaren und verstehbaren Wortlaut der Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht damit rechnen, dass bereits das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons sanktioniert wird. Es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon anders zu bewerten, als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen wie z.B. bei Getränkeflaschen, Zeitschriften, Zigarettenschachteln.