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Rote Ampel überfahren – Welche Strafen drohen?

So hoch sind die Strafen bei einem Rotlichtverstoß

Dass die Lichtzeichenanlagen in Form von Ampeln für die Sicherheit im Straßenverkehr ungemein wichtig sind, ist mit Sicherheit jedem Autofahrer bewusst. Ebenso ist es jedoch auch ein Faktum, dass die Lichtzeichenanlage einen Autofahrer schon einmal zu dem Gedankengang verführen können, dass die Überfahrt auch bei „gelb“ noch geschafft werden kann. Kaum ein Autofahrer in Deutschland wird sich wohl von dem Gedankengang freimachen können, sodass die Entscheidung zum Betätigen des Gaspedals näher lag als die Betätigung der Bremse. Sehr gerne wird jedoch dabei auch die Länge der besagten Gelbphase überschätzt, sodass die Ampel letztlich schneller als erwartet auf „rot „umspringt. Dass dem Autofahrer in diesem Fall ein Bußgeld droht, ist sicherlich ebenfalls hinlänglich bekannt. Die Frage ist nur, wie hoch dieses Bußgeld ausfällt oder ob sogar ein Fahrverbot bzw. Entzug der Fahrerlaubnis als Folge der falschen Entscheidung zu befürchten ist.

Entscheidend ist letztlich die Länge der Rotphase

Rote Ampel überfahren - Welche Strafen drohen?
(Symbolfoto: Von ako photography/Shutterstock.com)

Welche Konsequenzen bei dem sogenannten Rotlichtverstoß letztlich drohen hängt zunächst davon ab, wie lange die Rotphase zu dem Zeitpunkt der Überfahrt des Autofahrers bereits andauerte. Der Gesetzgeber nimmt hierzulande eine Differenzierung zwischen dem sogenannten einfachen und dem qualifizierten Rotlichtverstoß vor. Überdies wird dazu auch noch dahingehend unterschieden, ob durch den Rotlichtverstoß eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern vorlag oder ob Gegenstände bei dem Rotlichtverstoß beschädigt wurden.

Der sogenannte einfache Rotlichtverstoß liegt dann vor, wenn die Rotphase der Ampelanlage geringer als eine Sekunde zu dem Zeitpunkt der Überfahrt des Autofahrers andauerte. In einem derartigen Fall droht lediglich ein Bußgeld von maximal 90 Euro zuzüglich eines Punktes im Verkehrszentralregister in Flensburg. Kommt es in Verbindung mit dem einfachen Rotlichtverstoß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder auch zu einer Beschädigung von Gegenständen bzw. anderer Autos, so erfolgt eine Erhöhung des Bußgeldes auf maximal 240 Euro nebst zwei Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg sowie auch einem einmonatigen Fahrverbot.

Ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß liegt dann vor, wenn die Rotphase der Ampelanlage zu dem Zeitpunkt der Überfahrt des Autofahrers bereits länger als eine Sekunde andauerte. Dies zieht ein Bußgeld über maximal 200 Euro sowie zwei Punkte in dem Verkehrszentralregister in Flensburg nach sich. Zusätzlich dazu wird auch noch ein Fahrverbot über einen Monat verhängt. Kommt es überdies auch noch zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einer Beschädigung von Gegenständen bzw. anderen Autos, so erfolgt eine Erhöhung des Bußgeldes auf maximal 360 Euro.

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Ampel bei "Rot" über­fahren90€1 P
... andere gefährdet200€2 P1 M
... Sachschaden verursacht240€2 P1 M
Am­pel bei "Rot" über­fahren (Rot bereits seit mehr als 1 Sek­unde)200€2 P1 M und je nach Tatbe­gehung Geld­strafe, Führer­schein­entzug und Freiheits­strafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich
... andere gefährdet320€2 P1 M und je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerschein­entzug und Freiheits­strafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich
... Sach­schaden verur­sacht360€2 P1 M und je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich
An einer Ampel mit grünem Pfeil nach rechts abge­bogen, ohne vorher zu halten70€1 P
... Fuß­gänger- oder Fahr­rad­ver­kehr der frei­gege­benen Ver­kehrs­rich­tung behin­dert100€1 P
... andere gefährdet100€1 P
... Sach­schaden verur­sacht120€1 P

(Stand: Juli 2021)

Eine weitere Differenzierung gibt es noch

Eine weitere wichtige Differenzierung im Hinblick auf den Rotlichtverstoß kennt der Gesetzgeber dahingehend, ob es sich um einen tatsächlichen Rotlichtverstoß oder um einen reinen Haltelinienverstoß handelt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Verstoßarten liegt in dem Umstand, dass bei einem Rotlichtverstoß der Autofahrer in den sogenannten geschützten Verkehrsbereich hineingefahren ist.

Als geschützter Verkehrsbereich wird eben jener Bereich verstanden, der durch die Rotphase der Ampelanlage geschützt wurde. Es kann sich hierbei um eine Kreuzung sowie auch einen Fußgängerüberweg handeln. Diejenigen Verkehrsteilnehmer, die durch das Grünsignal denjenigen Bereich überqueren dürfen, werden durch das Rotlichtsignal des anderen Verkehrsbereichs geschützt.

Für die Differenzierung zwischen den beiden Verstoßarten ist es wichtig, ob der Autofahrer unmittelbar nach der Haltelinie sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hat oder ob eine tatsächliche Einfahrt in den geschützten Verkehrsbereich erfolgt ist. Kommt das Fahrzeug unmittelbar nach der Überfahrt der Haltelinie zum Stehen, so liegt lediglich ein Haltelinienverstoß vor. Der Haltelinienverstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von maximal 10 Euro als sogenanntes Verwarngeld bestraft.

Bedeutet „gelb“ automatisch, dass noch gefahren werden darf?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Autofahrer bei einer gelben Ampel noch das Gaspedal betätigen dürfen um die Ampel noch schnell überqueren zu können. Zwar schaffen sehr viele Autofahrer die Überfahrt bei „gelb“ noch vor dem Aufleuchten des roten Signals, doch hat das gelbe Signal in der Straßenverkehrsordnung eine gänzlich andere Bedeutung. Das gelbe Lichtsignal einer Ampel weist den Autofahrer darauf hin, dass gleich das rote Lichtsignal folgen wird und dass dementsprechend das Fahrzeug bereits zum Stillstand gebracht werden soll.

Sehr vielen Autofahrern ist der Umstand nicht bewusst, dass es auch die Überfahrt bei einem gelben Lichtsignal ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Dieses Bußgeld beträgt maximal 10 Euro und wird als Verstoß gewertet.

Eine weitere Gefahr, die bei der schnellen Überfahrt einer gelben Lichtanlage für den Autofahrer noch droht, ist die Gefahr der Überschreitung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die meisten Autofahrer fokussieren sich bei der Entscheidung, dass die gelbe Ampel noch schnell passiert werden soll, zu sehr auf die Lichtzeichen der Ampel. Dass das Fahrzeug zum Erreichen dieses Ziels beschleunigt wird gerät dabei völlig in den Hintergrund, sodass die wenigsten Autofahrer einen Blick auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit haben. Sollte sich an der Ampel eine Blitzanlage befinden, so kann zusätzlich zu dem Lichtzeichenverstoß auch noch ein Bußgeld aufgrund der Überschreitung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit hinzukommen.

Der vielberühmte grüne Pfeil, der sich an der Ampel befindet – bedeutet er freie Fahrt?

An etlichen Ampeln in Deutschland ist ein Zusatzschild in Form eines grünen Pfeils zu finden, welcher für die Autofahrer eine besondere Bedeutung hat. Dieser grüne Pfeil bedeutet, dass die Autofahrer auch zu einer Überfahrt bei einem roten Lichtsignal der Ampelanlage berechtigt sind.

n diesem Zusammenhang gibt es jedoch einige Kriterien zu beachten:

  • vor dem Überqueren der roten Ampelanlage muss der Autofahrer zuerst einmal an der jeweiligen Haltelinie anhalten
  • vor dem Überqueren der roten Ampelanlage muss der Autofahrer zwingend zuerst den sogenannten Querverkehr in Form von Fußgängern oder Fahrradfahrern beachten

Sollte ein Autofahrer die rote Ampelanlage mit einem gründen Pfeil befahren, ohne dass an der Haltelinie angehalten wurde, so kann ein Bußgeld von maximal 70 Euro sowie ein Punkt in dem Verkehrszentralregister in Flensburg drohen. Sollte es zudem auch zu einer Gefährdung des Querverkehrs in Form von Fußgängern oder Fahrradfahrern bzw. anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sein, so erfolgt eine Erhöhung des Bußgeldes auf maximal 150 Euro.

Im deutschen Straßenverkehr haben sich einige Sitten und Gebräuche eingebürgert, die in nahezu allen Städten zu finden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Sitten und Gebräuche auch tatsächlich der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist das Verhalten einiger Fahrradfahrer. Es gibt durchaus Fahrradfahrer, welche die Ansicht vertreten, dass die Ampeln der Straße für sie keine Bedeutung haben. Diese Fahrradfahrer sind sich dabei des Umstandes nicht bewusst, dass auch sie einfache bzw. qualifizierte Rotlichtverstöße begehen können und dass ein derartiges Verhalten ein durchaus kostspieliges Nachspiel nach sich ziehen kann.

Der einfache Rotlichtverstoß kostet einen Fahrradfahrer ein Bußgeld in Höhe von maximal 60 Euro. Sollte es durch diesen einfachen Rotlichtverstoß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einer Beschädigung von Gegenständen bzw. Autos kommen, so erhöht sich das Bußgeld auf maximal 120 Euro. Der qualifizierte Rotlichtverstoß bringt ein Bußgeld im Bereich von 100 Euro bis maximal 180 Euro mit sich. Im Fall einer Gefährdung erhält der Fahrradfahrer zudem auch noch einen Punkt in dem Verkehrszentralregister in Flensburg.

Diese Regelung gilt im Übrigen nicht nur für Fahrradfahrer. Auch Elektrokleinstfahrzeuge in Form der sogenannte E-Scooter sind hierbei inbegriffen.

Trotz des Umstandes, dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung im Bereich der Rotlichtverstöße sehr eindeutig gefasst sind, kann es heutzutage auch immer noch zu Fehlern bei den entsprechenden Bußgeldbescheiden kommen. Wenn Sie einen derartigen Rotlichtverstoß begangen haben oder Ihnen ein derartiger Verstoß zur Last gelegt wurde, so sollten Sie den entsprechenden Bußgeldbescheid auf jeden Fall auf inhaltliche oder sachliche Fehler prüfen lassen. Eine Prüfung des Bußgeldbescheides in Eigenregie ist ohne entsprechendes juristisches Fachwissen für Laien nur schwerlich möglich, sodass die Hilfe eines erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalts auf jeden Fall ratsam ist. Wir als langjährig etablierte Rechtsanwaltskanzlei haben das erforderliche juristische Fachwissen sowie auch das Engagement, Ihnen in Ihrem Fall als starker Partner zur Seite zu stehen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und schildern Sie uns den Sachverhalt. Sehr gerne können Sie uns auch Ihren Bußgeldbescheid vorab per E-Mail übermitteln, damit wir eine ausgiebige Prüfung vornehmen können. Anschließend beraten wir Sie auch sehr gerne im Hinblick auf die Möglichkeiten bzw. legen für Sie bei Bedarf auch Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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