Skip to content
Menü

Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad – Welche Strafen drohen?

Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, der wird feststellen, dass nicht nur Autofahrer das Bild des Straßenverkehrs prägen. Auch Fahrradfahrer sind nicht selten nicht anzutreffen und mitunter herrscht bei einigen Fahrradfahrern die Meinung vor, dass für sie die Regelungen der Straßenverkehrsordnung keine Geltung haben. Es ist sehr häufig zu beobachten, dass Fahrradfahrer rote Ampeln missachten. Dies geschieht nur zu häufig in dem Glauben, dass ein derartiges Vorgehen keine Strafe nach sich zieht. Diese Ansicht ist jedoch ein Irrtum, da auch ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad durch den Gesetzgeber bestraft wird.

Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad: Was nun?

Ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad kann unerwartete rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Viele Radfahrer sind sich der möglichen Strafen und der Auswirkungen auf den Kfz-Führerschein nicht bewusst. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es wichtig, schnell und richtig zu handeln. Wir prüfen Ihren Bußgeldbescheid auf Fehler und Einspruchsmöglichkeiten. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht bieten wir Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung und stehen Ihnen für eine umfassende Beratung zur Seite. Lassen Sie sich jetzt unterstützen und nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Rechtliche Grundlagen

Rotlichtverstoß Fahrrad
Rotlichtverstoß auf dem Fahrrad: Viele unterschätzen die Konsequenzen. Auch Radfahrer müssen sich an die StVO halten und können bei Missachtung roter Ampeln empfindliche Strafen riskieren. Sicherheit geht vor! (Symbolfoto: WWyloeck /Shutterstock.com)

Beim Navigieren durch den dichten Straßenverkehr sind Fahrradfahrer genauso an Regeln und Gesetze gebunden wie Autofahrer. Insbesondere bei einem Rotlichtverstoß stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen auf den Radfahrer zukommen. Um dies zu klären, ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen, vornehmlich die Straßenverkehrsordnung (StVO) und den Bußgeldkatalog, zu verstehen.

Straßenverkehrsordnung

Die rechtliche Grundlage für das gemeinsame Miteinander im Straßenverkehr stellt die Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. In dieser Rechtsverordnung sind die allgemeingültigen Verhaltensregelungen für alle Straßenverkehrsteilnehmer aufgeführt.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein Regelwerk in Deutschland, das das Verhalten von Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr festlegt. Sie definiert die Verkehrsregeln, Zeichen und Signale, um einen sicheren und flüssigen Verkehrsablauf zu gewährleisten. Die Einhaltung der StVO ist verpflichtend, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

In der Öffentlichkeit hat sich zwar das Meinungsbild verfestigt, dass die StVO lediglich für Autofahrer Gültigkeit hat, allerdings ist dieses Meinungsbild schlichtweg falsch. Die StVO spricht ausdrücklich von Straßenverkehrsteilnehmern, sodass sowohl Autofahrer als auch Fahrradfahrer und auch Fußgänger von der Rechtsverordnung umfasst werden. Die StVO hat, ähnlich wie andere Gesetze auch, Paragrafen. In diesen Paragrafen werden die einzelnen Verhaltensregelungen genau definiert. Im Gegensatz zu vergleichbaren Gesetzen wie dem Strafgesetzbuch (StGB), wird jedoch in der StVO keine Sanktion für ein Fehlverhalten des Straßenverkehrsteilnehmers explizit aufgeführt.

Bußgeldkatalog

Der Gesetzgeber in Deutschland hat für Verstöße gegen die StVO mit dem Bußgeldkatalog eigens einen Sanktionskatalog ins Leben gerufen, der als Bußgeldkatalog für jeden Verstoß eine entsprechende Sanktion vorsieht. Der Bußgeldkatalog kennt verschiedene Formen der Sanktion, die allesamt stufenweise aufgebaut und auch gesteigert werden. Von dem Bußgeld über Bußgeld in Verbindung mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg bis zum Fahrverbot für einen bestimmten Zeitraum oder aber im schlimmsten Fall dem Entzug der Fahrerlaubnis ist die Sanktion sehr eng an die Schwere des Verstoßes gekoppelt. Die genauen Tatbestände des Verstoßes spielen hierbei eine entscheidende Rolle (siehe auch Bußgeldkatalog für Radfahrer und e-Scooter).

Tatbestand des Rotlichtverstoßes

Nachdem wir die rechtlichen Grundlagen und den Bußgeldkatalog beleuchtet haben, ist es essenziell, den genauen Tatbestand des Rotlichtverstoßes zu verstehen. Dieser ist nicht nur auf das bloße Überfahren einer roten Ampel beschränkt, sondern beinhaltet auch spezifische Kriterien, insbesondere im Zusammenhang mit der Gelbphase. Hierbei spielen sowohl das Verhalten des Verkehrsteilnehmers als auch die Dauer der Gelbphase eine entscheidende Rolle.

Merkmale

Die Merkmale eines Rotlichtverstoßes sind genau genommen sehr simpel definiert. Wer als Verkehrsteilnehmer mit dem Fahrrad das Rotlichtsignal einer Ampelanlage ignoriert und die Fahrt trotz des roten Signals fortsetzt, der begeht gem. StVO einen Rotlichtverstoß und muss mit einer entsprechenden Strafe rechnen.

Einfacher Rotlichtverstoß vs. Rotlichtverstoß mit Gefährdung

  • Einfacher Rotlichtverstoß: Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer, in diesem Fall ein Fahrradfahrer, eine rote Ampel missachtet und die Kreuzung oder den betreffenden Straßenabschnitt überquert, ohne dass es dabei zu einer konkreten Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Es handelt sich hierbei lediglich um das Missachten des roten Lichtsignals.
  • Rotlichtverstoß mit Gefährdung: Ein Rotlichtverstoß mit Gefährdung tritt ein, wenn der Fahrradfahrer nicht nur das rote Lichtsignal missachtet, sondern dabei auch andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund des Rotlichtverstoßes andere Verkehrsteilnehmer stark abbremsen, ausweichen müssen oder es zu beinahe-Kollisionen kommt. Hierbei wird nicht nur das Signal missachtet, sondern es entsteht auch eine direkte Gefahr für andere.

Abgrenzung zu Gelbphase

Einem Straßenverkehrsteilnehmer kann der Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad lediglich dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn dem Verkehrsteilnehmer das Anhalten tatsächlich zugemutet werden konnte. Hierfür ist die Abgrenzung zu der Gelbphase von enormer Bedeutung, sodass der Gelbphasenplan entscheidend ist. Das Fortsetzen der Fahrt während der Gelbphase stellt dem reinen Grundsatz nach keinen Verstoß gegen die StVO dar, sofern der Verkehrsteilnehmer die gebotene Sorgfalt im Straßenverkehr eingehalten hat.

Gelbphase an Ampeln

Die Gelbphase signalisiert den bevorstehenden Wechsel von Grün zu Rot oder umgekehrt. Sie warnt Verkehrsteilnehmer, sich auf das Anhalten vorzubereiten. In Deutschland dauert die Gelbphase bei einer zulässigen Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h in der Regel 3 Sekunden. Bei höheren Geschwindigkeiten kann sie länger sein.

Bußgeld bei Rotlichtverstoß

Nachdem wir den Tatbestand des Rotlichtverstoßes und seine Abgrenzung zur Gelbphase dargelegt haben, wenden wir uns nun den konkreten Sanktionen zu. Es ist nicht nur wichtig zu wissen, dass ein Rotlichtverstoß geahndet wird, sondern auch in welchem Ausmaß und unter welchen Umständen. Dabei variieren die Bußgelder je nach Schwere des Verstoßes und den daraus resultierenden Folgen.

Regelsatz

Der Rotlichtverstoß wird gem. Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld geahndet, das sich in einem Rahmen von 60 EUR zzgl. einem Punkt im Verkehrseignungsregister in Flensburg bis maximal 180 EUR zzgl. einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg bewegt. Einen Regelsatz gibt es im Grunde nicht, da die Höhe des Bußgeldes von den genauen Rahmenumständen der Tat abhängig gemacht werden muss. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß muss der Fahrradfahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 60 EUR zzgl. 1 Punkt rechnen.

Erhöhung bei Gefährdung

Der Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad ist im Bußgeldkatalog unter der Tatbestandsnummer 137612 zu finden. Es muss hierbei unterschieden werden zwischen einem Delikt in Verbindung mit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem sogenannten einfachen Rotlichtverstoß. Ein weiteres Kriterium stellt die Sachbeschädigung fremden Eigentums dar. Unter gewissen Umständen kann sich das Bußgeld auch in eine Geldstrafe umwandeln, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Verbindung mit einem Rotlichtverstoß handelt. In derartigen Fällen käme dann unter Umständen auch das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Dies wäre dann der Fall, wenn der Fahrradfahrer im Straßenverkehr eine Straftat begeht und hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Bußgeldtabelle: Rote Ampel für Radfahrer

VerstoßBußgeldPunkte
Fahren mit dem Fahrrad über eine rote Ampel60€1 P
... mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer100€1 P
… mit Unfall/Sachbeschädigung120€1 P
Fahren mit dem Fahrrad über eine rote Ampel, die bereits länger als eine Sekunde rot war100€1 P
... mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer160€1 P
… mit Unfall/Sachbeschädigung180€1 P

Punkte in Flensburg

Bereits der Regelsatz eines Rotlichtverstoßes mit dem Fahrrad geht mit einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg einher. Es ist daher immens wichtig, zu wissen, welche genauen Rahmenumstände mit der Eintragung einhergehen.

Eintragung in Verkehrszentralregister

Sammelt ein Verkehrsteilnehmer einen Punkt im Verkehrszentralregister, so erfolgt eine Eintragung dieses Punktes in das Punktekonto des Verkehrsteilnehmers. Nach der Verschärfung des Bußgeldkataloges und die Umwandlung des Punktesystems darf ein Verkehrsteilnehmer nur noch maximal 8 Punkte auf dem Konto ansammeln, bevor der Entzug der Fahrerlaubnis droht. Das System des Punktekontos ist dabei an ein vierstufiges Ampelsystem angelehnt, wobei die Signalfarbe grün noch keine Gefährdung des Führerscheins signalisiert. Gelb zeigt an, dass es bereits zu Verstößen gekommen ist und rot signalisiert die unmittelbare Gefährdung der Fahrerlaubnis. Ist die Farbe Schwarz erreicht, so erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.

Auswirkungen auf Kfz-Führerschein

Sämtliche Verstöße, die ein Inhaber eines Kfz-Führerscheins mit dem Fahrrad begeht und die einen Punkt nach sich ziehen, haben unmittelbaren Einfluss auf den Führerschein. Da jeder Mensch in Deutschland nur ein einziges Konto bei dem Verkehrszentralregister in Flensburg besitzt und die Punkte dort eingetragen werden, können auch mit dem Fahrrad 8 Punkte angesammelt werden. Dies hat dann den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.

Strafverfolgung bei einem Rotlichtverstoß mit dem Rad

Jenseits der finanziellen Sanktionen, die ein Rotlichtverstoß mit sich bringen kann, gibt es auch rechtliche Folgen, die in Erwägung gezogen werden müssen. Diese reichen von einer einfachen Verwarnung bis hin zu einem gerichtlichen Verfahren. Es ist entscheidend, die verschiedenen Stufen der Strafverfolgung zu kennen, um die potenziellen Konsequenzen eines solchen Verstoßes vollständig zu verstehen.

Verwarnung

Bei einem Verstoß, der nicht den Kriterien des klassischen Rotlichtverstoßes entspricht und bei dem keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer respektive eine Sachbeschädigung fremden Eigentums vorliegt, erfolgt für gewöhnlich zunächst eine Verwarnung in Verbindung mit einem Verwarngeld. Die Verwarnung findet noch keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister.

Anzeige

Die Anzeige ist die logische Konsequenz eines Rotlichtverstoßes und führt zu einem Ermittlungsverfahren. Die Anzeige kann sowohl bei der Polizeidienststelle als auch bei einem Gericht erfolgen und ist durch jedermann möglich. Im Zuge der Anzeige werden die Personalien des Verkehrssünders geklärt und dieser auch zu den Vorwürfen befragt.

 Gerichtliches Verfahren

In dem gerichtlichen Verfahren wird der Verkehrssünder angeklagt und sollte rechtsanwaltliche Verteidigung in Anspruch nehmen. Das Gerichtsverfahren endet entweder mit einem Freispruch oder einer gerichtlichen Verurteilung.

Besonderheiten für Radfahrer

Während die allgemeinen Regelungen und Strafen für Rotlichtverstöße bereits erläutert wurden, gibt es spezifische Aspekte, die nur für Radfahrer gelten. Diese Besonderheiten resultieren aus der einzigartigen Position des Fahrrads im Straßenverkehr, die sich von der von Kraftfahrzeugen unterscheidet.

Fahrrad als Kfz

Das Fahrrad gilt im Straßenverkehr zwar als Verkehrsmittel, allerdings wird das klassische Fahrrad nicht als Kfz eingestuft. Eine derartige Einstufung kann jedoch erfolgen, wenn es sich bei dem Fahrrad um ein E-Bike handelt.

Andere Regeln als für Autofahrer

Für Fahrradfahrer gelten die gleichen Regelungen auf der Grundlage der StVO, wie sie auch für Autofahrer zur Anwendung kommen. Eine gesonderte Stellung nehmen Fahrradfahrer daher nicht ein.

Vermeidung von Rotlichtverstößen

Während die Konsequenzen eines Rotlichtverstoßes für Radfahrer klar definiert sind, stellt sich die Frage, wie solche Verstöße am besten vermieden werden können. Die Sicherheit im Straßenverkehr hängt maßgeblich vom Verhalten des Einzelnen ab. Daher ist es für Fahrradfahrer von großer Bedeutung, bestimmte Verhaltensweisen und Strategien zu kennen und anzuwenden, um potenzielle Gefahren und Strafen zu vermeiden.

Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft

Rotlichtverstöße lassen sich in erster Linie durch eine erhöhte Aufmerksamkeit und durch eine vorausschauende Fahrweise vermeiden. Der Fahrradfahrer sollte jederzeit bremsbereit sein und die unmittelbare Umgebung stets im Auge behalten, damit es durch den Bremsvorgang nicht zu einem Unfall oder zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann.

Defensive Fahrweise

Die defensive Fahrweise ist für Fahrradfahrer ohnehin empfehlenswert, da sie nun einmal im Vergleich zu den Autofahrern die schwächeren Verkehrsteilnehmer sind. Im Zweifel sollten Fahrradfahrer daher eher zurückhaltend agieren und die eigene Sicherheit sowie die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer stets in den Vordergrund stellen.

Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid – Einspruch und Rechtsmittel

Erfolg ein Bußgeldbescheid, so hat der Empfänger dieses Bescheides das Recht auf Rechtsmittel. Ein Bußgeldbescheid muss gewisse rechtliche Anforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so kann sich der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf jeden Fall lohnen.

Juristische Laien haben oft das Problem, dass etwaige Form- oder auch Fristfehler bei Bußgeldbescheiden nicht unmittelbar als solche erkannt werden können. Um die Chancen des Rechtsmittels zu erhöhen, sollte daher auf jeden Fall im Vorfeld eine genaue rechtsanwaltliche Prüfung des Bußgeldbescheides erfolgen. Auch im Fall eines etwaigen Gerichtsverfahrens ist die rechtsanwaltliche Hilfe in jedem Fall ratsam.

Fazit und Ausblick

Rotlichtverstöße mit dem Fahrrad sind keine Seltenheit. Auch wenn Fahrradfahrer nicht selten ein verharmlosendes Bild dieses Verhaltens zeichnen, so handelt es sich um einen Verstoß gegen die StVO. Dieser Verstoß kann empfindliche Strafen nach sich ziehen und auch Folgen für den KfZ-Führerschein haben. Wird dem Fahrradfahrer ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt, sollte der unmittelbare Gang zum Rechtsanwalt erfolgen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!