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Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme von harten Drogen

Kokain am Steuer: Gericht entzieht Busfahrer die Fahrerlaubnis

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Antragstellers aufgrund der Einnahme von harten Drogen, konkret Kokain. Es lehnt sowohl die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren als auch die Beschwerde selbst ab, mit der Begründung, dass der einmalige Nachweis des Konsums harter Drogen die Fahreignung ausschließt. Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 MB 2/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund einmaligen Nachweises des Konsums von harten Drogen.
  2. Abweisung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
  3. Abweisung der Beschwerde gegen den vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts.
  4. Betonung, dass schon der einmalige Drogenkonsum die Fahreignung ausschließt.
  5. Medizinische Unterlagen und Behauptungen des Antragstellers konnten das Gericht nicht überzeugen.
  6. Wichtigkeit der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer.
  7. Psychische Ausnahmesituationen oder Wahnvorstellungen des Antragstellers wurden in der Entscheidung berücksichtigt, änderten jedoch nichts am Ausgang.
  8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens liegen beim Antragsteller.

Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenkonsum

Der Konsum harter Drogen im Straßenverkehr stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und führt regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dies gilt bereits bei einmaligem Nachweis des Drogenkonsums, unabhängig von der Menge oder der Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit. Die Rechtsprechung begründet dies mit der besonderen Gefährlichkeit illegaler Substanzen und deren potenziell süchtig machenden Wirkung. Auch bei unbewusstem Drogenkonsum kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, da der Betroffene in diesem Fall ebenfalls als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.

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Im Zentrum des juristischen Geschehens steht ein Fall, der das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein beschäftigte. Der Antragsteller, ein Busfahrer von Beruf, sah sich mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis konfrontiert, nachdem er bei einem Polizeieinsatz zugegeben hatte, kokainabhängig zu sein und in den Tagen vor dem Einsatz Kokain konsumiert zu haben. Diese Eingeständnisse führten zu einer sofortigen Maßnahme durch die zuständigen Behörden, seine Fahrerlaubnis zu entziehen.

Fahrerlaubnisentziehung nach Drogenkonsum

Die rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bildet die Feststellung, dass der Konsum von harten Drogen unvereinbar mit der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Gericht stützte sich auf die Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die klar definieren, dass die Fahreignung bei nachgewiesenem Konsum von Betäubungsmitteln, ausgenommen Cannabis unter bestimmten Bedingungen, entfällt. Diese Regelung gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums oder einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss.

Psychische Ausnahmesituation als Verteidigungsstrategie

Der Antragsteller brachte vor, dass seine Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten in einer psychischen Ausnahmesituation erfolgten und versuchte, seine Fahrerlaubnis durch das Einreichen einer Beschwerde gegen den ersten Beschluss wiederzuerlangen. Er argumentierte, dass sein Zustand zu einer kurzzeitigen Verwirrung geführt habe, die seine Aussagen vor Ort beeinflusste. Das Gericht bewertete diese Behauptungen jedoch kritisch. Es wurden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Darstellung des Antragstellers geäußert, insbesondere weil keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die seine Behauptungen stützen könnten.

Die Rolle medizinischer Unterlagen im Verfahren

Der Mangel an medizinischen Unterlagen war ein entscheidender Punkt in der Argumentation des Gerichts. Der Antragsteller hatte keine Beweise vorgelegt, die seine Behauptungen einer psychischen Ausnahmesituation oder die Unrichtigkeit seiner selbst zugegebenen Drogenabhängigkeit und -konsum untermauern könnten. Das Fehlen dieser Dokumentation schwächte seine Position erheblich und ließ die Behauptungen unbegründet erscheinen.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Richter sahen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Rechtsverfolgung, da die vorgetragenen Gründe die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Beschlusses nicht in Frage stellten. Insbesondere die ernsthaften Sicherheitsbedenken, die mit dem Führen von Fahrzeugen durch Personen, die harte Drogen konsumieren, verbunden sind, rechtfertigten die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die öffentliche Sicherheit und der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer hatten oberste Priorität.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des nachgewiesenen Konsums harter Drogen, unterstreicht die strenge Haltung der Rechtsprechung gegenüber Drogen im Straßenverkehr und betont die Bedeutung der öffentlichen Sicherheit über individuelle Interessen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Fahreignung bei nachgewiesenem Drogenkonsum beurteilt?

Die Beurteilung der Fahreignung bei nachgewiesenem Drogenkonsum basiert in Deutschland auf einer differenzierten Betrachtung verschiedener Faktoren, darunter die Art der konsumierten Drogen, das Konsummuster und die individuelle Fahrtüchtigkeit. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere in § 316 StGB, der das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel unter Strafe stellt, sowie in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.

Drogenkonsum und Straßenverkehr

Der Konsum von Drogen und die Teilnahme am Straßenverkehr stellen ein erhebliches Risiko dar, nicht nur für den Konsumenten selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer. In Deutschland gibt es eine Null-Toleranz-Politik gegenüber dem Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen. Bereits der Nachweis geringster Mengen illegaler Substanzen im Blut kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Rechtliche Konsequenzen

Bei nachgewiesener drogenbedingter Fahruntüchtigkeit drohen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen, darunter Geld- oder Haftstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug setzt in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) voraus, bei der die Abstinenz von Drogen nachgewiesen werden muss.

Unterscheidung nach Drogenarten

Die rechtlichen Folgen eines Drogenkonsums für die Fahrerlaubnis hängen auch von der Art der konsumierten Drogen ab. Während bei Cannabis unter bestimmten Umständen eine differenziertere Betrachtung erfolgt, gilt für den Konsum harter Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetamin eine Null-Toleranz-Politik. Bereits der einmalige Nachweis solcher Substanzen kann zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Fahreignung und Konsummuster

Die Beurteilung der Fahreignung berücksichtigt neben dem einmaligen Nachweis von Drogen auch das Konsummuster. Unterschieden wird zwischen experimentellem, gelegentlichem, gewohnheitsmäßigem oder missbräuchlichem Konsum sowie Abhängigkeit. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einem Drogendelikt sind stabile Drogenabstinenz und die erfolgreiche Aufarbeitung des Drogenproblems entscheidend.

Die Beurteilung der Fahreignung bei nachgewiesenem Drogenkonsum in Deutschland folgt einem komplexen Regelwerk, das sowohl die Art der konsumierten Drogen als auch das individuelle Konsummuster berücksichtigt. Die rechtlichen Konsequenzen reichen von Geldstrafen über den Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zur Notwendigkeit einer MPU. Ziel ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und die Risiken durch drogenbeeinflusste Fahrer zu minimieren.

Welche Rolle spielen psychische Ausnahmesituationen bei der Beurteilung von Drogenkonsum im Verkehr?

Psychische Ausnahmesituationen spielen bei der Beurteilung von Drogenkonsum im Verkehr und den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen eine untergeordnete Rolle. Insbesondere bei der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums harter Drogen, wie Kokain, wird das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation nicht als mildernder Umstand berücksichtigt. Dies wurde durch das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem Fall deutlich, in dem einem Autofahrer wegen des Konsums von Kokain die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Betroffene führte an, dass es sich um einen einmaligen Konsum in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt habe. Das Gericht entschied jedoch, dass der Grund für den Drogenkonsum unbeachtlich sei und die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war.

Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass bereits der einmalige Konsum einer harten Droge die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigt, unabhängig von den Umständen, die zum Konsum geführt haben. Die zuständige Behörde ist auch nicht verpflichtet, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Diese Haltung wird durch die Rechtsprechung gestützt, die besagt, dass selbst in Fällen, in denen der Betroffene geltend macht, sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden zu haben, dies nicht ausreicht, um das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor gefährdendem Verhalten zu überwiegen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass psychische Ausnahmesituationen bei der rechtlichen Beurteilung von Drogenkonsum im Verkehr, insbesondere bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums harter Drogen, keine wesentliche Rolle spielen. Die Rechtsprechung legt den Fokus auf den Schutz der Allgemeinheit vor den potenziellen Gefahren, die von drogenbeeinflussten Fahrern ausgehen, und betrachtet den einmaligen Konsum harter Drogen als ausreichenden Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis, unabhängig von den Umständen des Konsums.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 MB 2/22 – Beschluss vom 11.02.2022

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 27. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen (II.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Bescheid vom 20. August 2021) sei nach summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig zu bewerten.

Eine Fahrerlaubnisentziehung sei gerechtfertigt, wenn einmalig die Einnahme sogenannter harter Drogen nachgewiesen worden sei oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt habe. Der Antragsteller habe am 14. August 2021 um 01:09 Uhr bei einem Polizeieinsatz gegenüber den Beamten mehrfach geäußert, dass er kokainabhängig sei und am 13. August 2021 ein Gramm Kokain und in den Vortagen ebenfalls Kokain konsumiert habe. Weiter leide er an Wahnvorstellungen. Er arbeite als Busfahrer und müsse am Folgetag zur Arbeit. Nach einem Gespräch mit der zuständigen Amtsärztin und einer Zwangseinweisung habe er dies erneut mehrfach geäußert. Er habe keine Zeit für eine ärztliche Behandlung, da er seinen Tätigkeiten als Busfahrer nachkommen müsse. Dass der Antragsgegner von einer vorherigen Anhörung nach § 87 Abs. 2 LVwG abgesehen habe, sei nicht zu beanstanden, da nach den Umständen des Einzelfalles ein sofortiges Handeln geboten gewesen sei. Soweit der Antragsteller an Eides statt versichere, dass er keine Betäubungsmittel konsumiere und auch nie welche konsumiert habe, sei dies nicht ausreichend, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Soweit er behaupte, sämtliche vor den Polizeibeamten getätigten Äußerungen seien einer kurzzeitigen psychischen Verwirrung entsprungen, habe das Gericht erhebliche Zweifel. So erscheine auch nach den Ausführungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar, warum er sich überhaupt in diesem Zustand befunden habe und was in einem solchen zu gerade diesen Ausführungen geführt haben könnte. Soweit der Antragsteller weiter behaupte, dass allein die kurzzeitige psychische Verwirrung zu dem Klinikaufenthalt in Heiligenhafen geführt und es sich auch nicht um eine Zwangseinweisung gehandelt habe, sondern um eine freiwillige Selbsteinweisung, sei dies weder weiter substantiiert noch belegt. Insbesondere medizinische Unterlagen habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Das Gericht gehe nach summarischer Prüfung davon aus, dass der angefochtene Bescheid sich als rechtmäßig erweisen dürfte. Dieses Ergebnis könne nach den Umständen des Einzelfalles aber nicht als offensichtlich bezeichnet werden. Das Gericht werde sich im Hauptsacheverfahren eine Überzeugung bilden müssen. Bei der in einem solchen Fall vorzunehmenden weiteren Abwägung des Interesses des Antragstellers, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse, seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, sei dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen.

Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28. Dezember 2021 zugestellt.

2. Der Antragsteller hat am 11. Januar 2022 Beschwerde eingelegt, die er am 28. Januar 2022 begründet hat. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag zu Unrecht abgelehnt. In sämtlichen zitierten Rechtsprechungsnachweisen finde sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht wieder. Insbesondere lasse sich eine psychische Ausnahmesituation aus den Entscheidungen nicht herausfiltern. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass es tatsächlich gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der damaligen Äußerung des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten, wenn sie denn so gefallen seien, gebe. Das Gericht beziehe die Tatsache, dass nach Aktenlage zumindest dreimal gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten die Unwahrheit gesagt worden sei, nicht ein. Ebenso wenig beziehe es in die Würdigung mit ein, dass ausweislich der Ermittlungsakte der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten verschiedene Namen angegeben habe, von denen er behauptet habe, dass er diese Person sei. Damit sprächen durchaus gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Angabe, er habe Kokain konsumiert. Auch die Darlegung, dass er keine medizinischen Unterlagen vorgelegt habe, sei in Bezug auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinem Kernbereich bedenklich, da in den ärztlichen Befundunterlagen Ausführungen getätigt würden, deren Kenntnisnahme er unabhängig von der Frage der Fahrerlaubnis durch Dritte nicht wünsche. Hier überwiege das Allgemeine Persönlichkeitsrecht den Anforderungen des Vortrags in einem Gerichtsverfahren. Der Antragsgegner hätte vom Antragsteller angesichts der Mitteilung nach § 2 Abs. 12 StVG und dem Hinweis auf Wahnvorstellungen einen Nachweis in Form eines Drogenscreenings oder dergleichen fordern können, ohne sogleich basierend auf Angaben im Rahmen von Wahnvorstellungen/einer psychischen Ausnahmesituation sogleich die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht; das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung vom 20. August 2021 zu Recht abgelehnt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.04.2019 – 11 CS 18.2613 –, juris Rn. 13; Beschl. v. 26.03.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11).

Der Antragsteller hat im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 14. August 2021, um 01:09 Uhr, in A-Stadt gegenüber den Polizeibeamten mehrfach geäußert, dass er kokainabhängig sei und am 13. August 2021 ein Gramm Kokain und in den Vortagen ebenfalls Kokain konsumiert habe (vgl. den Polizeibericht vom 16.08.2021, Bl. 14 Beiakte A). Konkrete Anhaltspunkte dafür, warum er dies wahrheitswidrig behauptet haben sollte, hat er auch mit seiner Beschwerde nicht dargelegt. Er behauptet pauschal das Vorliegen einer „psychischen Ausnahmesituation“, die zu einem stationären Klinikaufenthalt in Heiligenhafen geführt haben soll. Medizinische Unterlagen über diesen Klinikaufenthalt, die vermutlich Aufschluss über den Grund der Einweisung und unter Umständen auch über die Frage eines vorangegangenen Drogenkonsums geben würden, hat er hingegen nicht vorlegt. Dies geht auch unter Berücksichtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu seinen Lasten.

Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht – was nicht zu beanstanden ist – zu der Annahme gelangt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweisen dürfte. Es hat dies hingegen nach den Umständen des Einzelfalles nicht als offensichtlich bezeichnet und eine Folgenabwägung vorgenommen. In diese Abwägung hat das Verwaltungsgericht eingestellt, dass erhebliche Gefahren für gewichtige Rechtsgüter (Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer sowie fremdes Eigentum) bestünden, wenn der Antragsteller in der Zwischenzeit mit Kraftfahrzeugen am Verkehr teilnähme, obwohl ihm hierzu die erforderliche Eignung fehlte. Hinzu komme, dass der Antragsteller beruflich – als Busfahrer – in der Personenbeförderung tätig sei. Die Nachteile, welche der Verlust der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller mit sich bringe (finanzielle Auswirkungen auf seine Familie), vermögen diese Gefahren nicht aufzuwiegen. Der Antragsteller zeigt mit seiner Beschwerde nicht auf, warum die Folgenabwägung – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – zu seinen Gunsten ausfallen sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nummern 46.1, 46.3 und 46.6 des Streitkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach für das Hauptsacheverfahren festzusetzende Streitwert von 17.500 € ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.07.2021 – 5 MB 16/21 –, juris Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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