Unzählige Menschen in Deutschland individualisieren ihr Fahrzeug, um sich auf diese Weise von der breiten Masse abheben zu können. Hierbei sind die unterschiedlichsten Bereiche des Fahrzeugs betroffen und selbstverständlich wird auch vor dem Nummernschild nicht halt gemacht. Gerade bei dem Kennzeichen jedoch sollte Vorsicht die Mutter der Porzellankiste sein, da das Nummernschild nun einmal ein behördliches Kennzeichen darstellt und dementsprechend auch stets gut sichtbar sein muss. Anhand des Nummernschildes wird der Halter des Fahrzeugs ermittelt, was gerade bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung von größter Wichtigkeit ist. Wer sein Autokennzeichen bewusst unkenntlich macht, der muss dementsprechend auch mit Strafen rechnen.
Eine Frage, die im Zusammenhang mit der Unkenntlichmachung von dem Autokennzeichen im Raum steht, geht in die Richtung, ob das Autokennzeichen überhaupt den Charakter einer offiziellen Urkunde hat. Dies ist für den Tatbestand der Urkundenfälschung immens wichtig. Rein rechtlich betrachtet handelt es sich bei dem Autokennzeichen zwar nicht um eine rechtlich vollwertig anerkannte Urkunde, allerdings hat sie zum Teil einen Urkundencharakter. Dies begründet sich daher, dass das Autokennzeichen behördlich dem Fahrzeug und damit auch dem Besitzer des Fahrzeugs zugeordnet ist. Rechtlich betrachtet wird hier von der sogenannten zusammengesetzten Urkunde gesprochen, da das Autokennzeichen in seinen Merkmalen den Merkmalen einer Urkunde entspricht. Somit fällt das Autokennzeichen im Zusammenhang mit Veränderungen auch unter den § 267 Strafgesetzbuch (StGB), welcher die Veränderung von Urkunden als Urkundenfälschung unter Strafe stellt.
Auch die Demontage des Autokennzeichens zur Verwendung bei einem anderen Fahrzeug ist gesetzlich verboten. Dies ist nur dann statthaft, wenn beide Fahrzeuge offiziell umgemeldet wurden.
Wann ist eine Urkundenfälschung und wann ein Kennzeichenmissbrauch gegeben?
Die Urkundenfälschung hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 267 Strafgesetzbuch und zeichnet sich dadurch aus, dass
- falsche Urkunden eigens erstellt
- reale Urkunden unberechtigt verändert
- ungültige Urkunden Verwendung finden
Die Urkundenfälschung setzt für ihre Strafbarkeit auch stets eine bewusste, also willentliche, Handlung des Täters voraus. Dieser Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass eine Täuschung beabsichtigt wird.
Wer mit einem falschen Kennzeichen im Straßenverkehr unterwegs ist, hat den Vorsatz der Täuschung bereits begangen.
Der Kennzeichenmissbrauch wird im § 22 Straßenverkehrsordnung behandelt. Sämtliche Veränderungen an dem offiziellen Kennzeichen, unabhängig von dem Umfang der Veränderung, werden als Kennzeichenmissbrauch angesehen. Überspitzt gesagt könnte dementsprechend auch bereits ein übermäßig verschmutztes Nummernschild dem Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs erfüllen. Ebenso verhält es sich in diesem Zusammenhang auch mit der Veränderung der sogenannten zwingend sichtbaren Kennzeichen gem. § 10 FZV wie beispielsweise dem EU-Symbol.
Die Voraussetzung einer Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschung muss zunächst erst einmal von der Urkundenunterdrückung abgegrenzt werden. Der § 274 Strafgesetzbuch bietet diesbezüglich die rechtliche Grundlage für die Urkundenunterdrückung, welche in den meisten Fällen im Zusammenhang mit dem Autokennzeichen in der gängigen Praxis jedoch nicht zur Anwendung kommt. Die Urkundenunterdrückung ist dann gegeben, wenn die Urkunde an sich keinerlei Veränderungen erfährt, sondern lediglich unkenntlich oder unleserlich gemacht wurde. Durch Abkleben von Merkmalen oder Abdeckungen kann die Urkundenunterdrückung geschehen, wobei die Strafbarkeit aufgrund der Beseitigung der Beweismittel gegeben ist. Ein Autokennzeichen ist für die Beweisführung der Behörden im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit bzw. einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht grundlegend wichtig. Wird die Beweisführung erschwert oder gar unmöglich gemacht, sodass die Strafbarkeit gegeben ist.
Eine weitere Frage, die in diesem Zusammenhang geklärt werden muss, geht in Richtung der Konsequenzen für dieses Handeln. Ist die Urkundenfälschung eine reine Ordnungswidrigkeit oder handelt es sich dabei sogar schon um eine Straftat. Objektiv betrachtet ist die Handlung der Urkundenfälschung immer dann eine Straftat, wenn der Fahrzeughalter Veränderungen an dem Fahrzeugkennzeichen vornimmt. Der reine Unterschied in rechtlicher Hinsicht zwischen dem Kennzeichenmissbrauch und der Urkundenfälschung liegt einzig in dem Handlungszweck sowie dem Umgang. Dementsprechend wird auch stets eine individuelle rechtliche Beurteilung vorgenommen, ob es sich um ein strafbares Handeln oder um eine reine Ordnungswidrigkeit handelt.
Ein gutes Beispiel für den Kennzeichenmissbrauch ist die Abdeckung des EU-Symbols, welches nicht als elementare Kennzeichnung angesehen wird. Der Halter des Fahrzeugs kann trotzdem noch durch die Behörden problemlos ermittelt werden.
Werden elementare Bestandteile des Autokennzeichens wie beispielsweise
- Ortskennung
- TÜV-Plakette
unkenntlich gemacht, so wird von einem Täuschungsversuch ausgegangen und Urkundenfälschung angenommen. Dies ist eine strafbare Handlung und zieht auch ein Strafverfahren nach sich. Dies unterscheidet letztlich auch die Urkundenfälschung von dem Kennzeichenmissbrauch. In der gängigen Praxis wird der Kennzeichenmissbrauch als Ordnungswidrigkeit selten zur Vollstreckung gebracht.
Beispiele für eine Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Fahrzeug
Jeder Fahrzeughalter wird sowohl den Fahrzeugschein als auch den Fahrzeugbrief zu Genüge kennen, welche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug herausgegeben wird. In diesen beiden Dokumenten werden sämtliche wichtigen Eigenschaften des Fahrzeugs behördlich bestätigt. In diesen Dokumenten werden auch Veränderungen erfasst, die von dem Fahrzeugbesitzer an dem Fahrzeug vorgenommen werden. Nicht selten können jedoch keine Eintragungen vorgenommen werden, weil die gewünschten Veränderungen nicht der Straßenverkehrsordnung entsprechen und dementsprechend nicht zugelassen sind. Bewegt sich ein Fahrzeugbesitzer mit Modifikationen am Fahrzeug, die nicht eingetragen sind, durch den Straßenverkehr und wird von den Ordnungshütern dabei aufgegriffen, so kann eine Stilllegung des Fahrzeugs und eine saftige Geldstrafe drohen. Wer als Fahrzeugbesitzer in dem Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief eigenständige Änderungen vornimmt, begeht damit eine Straftat, da es sich um eine Urkundenfälschung handelt.
Mit welchen Konsequenzen muss gerechnet werden?
Die Konsequenz des Handelns ist abhängig davon, ob das Handeln als eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 48 FZV oder als Straftat ausgelegt wird. Die Ordnungswidrigkeit wird in der Regel mit einem Bußgeld über maximal 65 Euro geahndet.
Wird der Fahrzeughalter dazu aufgefordert, die Beklebung oder Veränderung zu entfernen und es gibt eine Weigerung, dieser Aufforderung nachzukommen, kann eine offizielle Stilllegung von dem Fahrzeug erfolgen!
Der Kennzeichenmissbrauch hat schon gravierendere Konsequenzen. Es kann eine Geld- sowie auch im schlimmeren Fall eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr erfolgen. Eine Verurteilung ist jedoch in der gängigen Praxis überaus selten, da in der Regel eine Auslegung dieser Handlung als reine Ordnungswidrigkeit vorgenommen wird. In Ausnahmefällen jedoch kann eine Geld- sowie auch Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren verhängt werden.
Es gibt auf dem Markt mittlerweile eine wahre Vielzahl von Anbietern, die individualisierte Kennzeichenhalterungen anbieten. Dies ist absolut in Ordnung, da die Halterung des Kennzeichens rechtlich betrachtet nicht zu dem Autokennzeichen gehört und dementsprechend auch ohne Sorge beklebt oder individualisiert werden kann.
Wie bereits erwähnt ist die exakte Auslegung des jeweiligen Vergehens nicht selten individuell anzusehen. Es kommt immer darauf an, welche Konsequenzen aus der Handlung heraus entstanden sind und welches Motiv der Handlung zugrunde gelegt werden kann. Im Fall eines Verkehrsunfalls kann es durchaus vorkommen, dass der andere Unfallteilnehmer durch das veränderte Kennzeichen irritiert wurde. In diesem Fall muss dann selbstverständlich eine gesonderte Betrachtung des Sachverhalts vorgenommen werden. Wenn Sie als Fahrzeughalter mit dieser Thematik konfrontiert sind, sollten Sie sich auf jeden Fall den Rat eines Fachanwalts für Verkehrsrecht einholen und sich juristisch beraten lassen. Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei mit einem kompetenten und engagierten Team aus Fachanwälten, welche Ihnen sehr gern bei Ihrer Angelegenheit zur Seite stehen. Wir übernehmen sehr gern die Vertretung Ihrer Interessen und stehen Ihnen zur Seite.