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Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung

Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen wiederhergestellt. Die Untersagung basierte auf einem Bescheid wegen Alkoholmissbrauchs und wurde im Eilverfahren als rechtswidrig betrachtet. Entscheidend war dabei, dass § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig angesehen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 B 1855/22 SN  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen.
  2. Die Antragstellerin war zuvor wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einem Blutalkoholwert von 1,62 Promille bestraft worden.
  3. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten deutete auf möglichen Alkoholmissbrauch und Zweifel an der Fahreignung hin.
  4. Die Behörde entzog daraufhin der Antragstellerin die Fahrerlaubnis und untersagte das Führen aller Fahrzeuge.
  5. Das Gericht stellte fest, dass die Untersagung aufgrund von Unbestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der zugrunde liegenden Norm (§ 3 FeV) rechtswidrig ist.
  6. Der Bayerische VGH hat ähnlich entschieden und auf die mangelnde Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von § 3 FeV hingewiesen.
  7. Die Anwendung des § 3 FeV für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wurde als nicht vereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip betrachtet.
  8. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit klarer rechtlicher Regelungen für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Kontext der Mobilitätswende und des öffentlichen Straßenverkehrs.

Unzulässige Einschränkung der Mobilität

Das Schweriner Verwaltungsgericht hatte sich in diesem Fall mit der Frage zu befassen, ob die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen rechtmäßig war.

Auslöser des Falls war eine Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin mit dem Fahrrad, bei der ein Blutalkoholwert von 1,62 Promille festgestellt wurde. In der Folge untersagte die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin nicht nur die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen, sondern auch mit fahrerlaubnisfreien wie Fahrrädern.

Das Gericht stellte nun fest, dass die angewandte Rechtsgrundlage einer solch umfassenden Untersagung, § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung, unbestimmt formuliert ist und damit verfassungsrechtlichen Anforderungen an Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit nicht genügt. Eine Untersagung der Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist damit unzulässig.

Das Urteil verdeutlicht, dass die persönliche Mobilität und Teilhabe am Straßenverkehr nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen eingeschränkt werden darf. Der Gesetz- und Verordnungsgeber sind nun gefordert, bestehende Regelungslücken zur Sicherheit des Straßenverkehrs verfassungskonform zu schließen.

Bis dahin bleibt die Mobilität mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen jedoch umfassend gewahrt.

Fahrverbot trotz fehlender Fahrerlaubnis: Eine verzwickte Rechtsfrage

Ein kürzliches Urteil des VG Schwerin – Az.: 6 B 1855/22 SN sorgt für Aufsehen im Verkehrsrecht. Im Kern dreht sich der Fall um eine Frau, die unter Alkoholeinfluss mit ihrem Fahrrad am Straßenverkehr teilnahm. Eine darauffolgende Blutprobe offenbarte einen Wert von 1,62 Promille, was zu einer Strafverwarnung führte.

Wie ein kleines Bier eine große Welle im Verkehrsrecht auslöste

Die Strafverwarnung und die Trunkenheitsfahrt waren jedoch nicht das Ende der Geschichte. Aufgrund des Vorfalls forderte die Verkehrsbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Dieses ergab, dass die Frau im Hinblick auf ihre Fahreignung als riskant eingestuft werden müsste, vor allem aufgrund von Hinweisen auf Alkoholmissbrauch.

Daraufhin entzog ihr die Behörde die Fahrerlaubnis. Soweit so gut. Doch es wurde noch weiter gegangen: Der Frau wurde auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt. Hierin sehen Kritiker einen Verstoß gegen die Gebote der hinreichenden Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit rechtlicher Regelungen.

Die Grauzone der fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge

Der Fall wirft eine komplexe rechtliche Frage auf: Kann einer Person das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden? Die Behörde argumentierte, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) alle Fahrzeuge umfassen würde, die dem Transport von Gütern oder Personen dienen, also auch solche, die eigentlich nicht fahrerlaubnispflichtig sind.

Diese Sichtweise ist umstritten. Kritiker argumentieren, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge gedacht ist und daher nicht auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge angewendet werden kann. Eine Untersagung des Führens solcher Fahrzeuge sei demnach rechtlich nicht haltbar.

Das Urteil und seine Bedeutung für die Praxis

Das VG Schwerin folgte diesem Argument und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Frau wieder her, soweit ihr das Führen von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen untersagt wurde.

Auch wenn das Urteil auf den ersten Blick eine Erleichterung für die Frau ist, eröffnet es doch eine neue juristische Grauzone. Was passiert mit Personen, die zwar keine Fahrerlaubnis besitzen, aber dennoch im Besitz fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sind? Können sie einfach weiterfahren, selbst wenn sie ein Sicherheitsrisiko darstellen? Wie können die Behörden eingreifen, um die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten?

Die richtige Antwort auf diese Fragen dürfte sowohl für die Rechtsprechung als auch für die Verkehrssicherheit von entscheidender Bedeutung sein.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung?

Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist ein komplexes Thema, das in der Rechtsprechung und in der Praxis der Fahrerlaubnisbehörden umstritten ist.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge sind solche, für deren Führung keine spezielle Fahrerlaubnis erforderlich ist. Dazu gehören beispielsweise Fahrräder, E-Scooter, Mofas (mit Prüfbescheinigung), bestimmte landwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge und bestimmte Arten von Mobilitätshilfen oder Krankenfahrstühlen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen oder zu beschränken, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand wiederholt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist.

Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die FeV keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bietet. Die Gerichte argumentieren, dass die Gefahrenlage beim Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs nicht mit der Gefahrenlage bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen vergleichbar ist. Zudem fehlen rechtliche Maßstäbe, die klar definieren, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet ist und wie dies festgestellt werden muss.

Es gibt jedoch Fälle, in denen Fahrerlaubnisbehörden versucht haben, das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu untersagen, insbesondere wenn der Betroffene wiederholt unter Alkoholeinfluss gefahren ist. Diese Praxis ist jedoch rechtlich umstritten und wurde in einigen Fällen von den Gerichten aufgehoben.

Es ist daher unklar, unter welchen Umständen und nach welchen Kriterien eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtlich zulässig wäre. Dies ist ein Bereich des Verkehrsrechts, der weiterer Klärung bedarf.


Das vorliegende Urteil

VG Schwerin – Az.: 6 B 1855/22 SN – Beschluss vom 27.07.2023

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Dezember 2022 gegen den Bescheid vom 23. November 2022 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin in Ziffer 1 des Bescheides das Führen von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen untersagt wurde.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 78 Prozent und der Antragsgegner zu 22 Prozent.

2. Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich (noch) gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Untersagung des Führens von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen.

Sie hatte am 30. Juni 2021 alkoholisiert mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen, wobei eine ärztliche Blutprobenentnahme einen Blutalkoholwert in Höhe von 1,62 Promille ergab. Hierfür wurde gegen die Antragstellerin mit in der Folge rechtskräftigem Strafbefehl vom … August … des Amtsgerichts B-Stadt (… Cs …/21) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (30 Tagessätze zu je 30,00 Euro) für den Fall der Nichtbewährung innerhalb eines Jahres verhängt.

Der Antragsgegner ordnete daraufhin nach vorheriger Anhörung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Das durch das Medizinisch-Psychologische Institut der D-GmbH & Co. KG erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund von Hinweisen auf Alkoholmissbrauch zu erwarten sei, dass die Antragstellerin zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und nicht gewährleistet sei, dass die Antragstellerin das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zuverlässig trennen könne.

Der Antragsgegner entzog der Antragstellerin daraufhin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 23. November 2022 die Fahrerlaubnis und untersagte ihr „das Führen von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen“ (Ziffer 1 des Bescheides), ordnete die Abgabe des Führerscheins in der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises C. (Ziffer 2) und die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 des Bescheides (Ziffer 3) an.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden wurde.

Am gleichen Tag hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag gestellt. Nachdem sie zunächst die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. November 2022, hilfsweise die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, beantragte, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juli 2023 den Eilantrag zurückgenommen, „soweit dieser die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft“.

Sie beantragt nunmehr unter Verweis auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 17. April 2023 (11 BV 22.1234) sinngemäß noch, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Dezember 2022 gegen den Bescheid vom 23. November 2022 wiederherzustellen, soweit ihr in Ziffer 1 des Bescheides das Führen von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen untersagt wurde, hilfsweise, insoweit die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Von der Regelung des § 3 FeV seien alle Fahrzeuge umfasst, die dem Transport von Gütern oder Personen dienten, mithin auch diejenigen, deren Führen keiner Erlaubnis bedürften. Da der Verordnungsgeber beim Erlass der Normen der Fahrerlaubnisverordnung ganz bewusst auch zwischen „Fahrzeug“ und „Kraftfahrzeug“ unterschieden habe, sei davon auszugehen, dass er sich an dieser Stelle ganz bewusst auch für die Formulierung des „Fahrzeuges“ entschieden habe.

Bei Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik sei die Norm, ausweislich des Wortlautes des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV bei Fahrzeugen, mithin auch bei erlaubnisfreien Fahrzeugen anzuwenden, die Norm differenziere gerade nicht nach Fahrzeugarten (vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 – 3 B 102/12 –, juris). Im Hinblick auf die Straßenverkehrsteilnahme mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss, insbesondere mit einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille, normiere der Verordnungsgeber gerade auch wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit im Ergebnis fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen.

Sofern man die Auffassung vertrete, dass § 3 FeV als Ermächtigungsgrundlage für Untersagungsverfügungen zu unbestimmt sei und nicht in Betracht käme, dürfte dies verheerende Auswirkungen mit ungeahntem Ausmaß mit sich bringen. Die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dürfte insoweit kaum gewährleistet werden können, da in der verwaltungsbehördlichen Praxis keine Handlungsmöglichkeit mehr bestünde, die Straßenverkehrsteilnahme von erlaubnisfreien (Kraft-)Fahrzeugen, insbesondere in Fällen des Alkohol-/Betäubungsmittelkonsums zu „regulieren“. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) lasse sich zugleich der Handlungsbedarf des Staates zur Unfallverhütung und auch für Maßnahmen gegen Personen, die zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet seien, ableiten. Diesem Schutzzweck diene die Vorschrift des § 3 FeV als Ermächtigungsgrundlage.

Hierbei sei auch die sog. „Mobilitätswende“ mit in den Blick zu nehmen. Es gewännen immer mehr neue Formen der Straßenverkehrsteilnahme an Bedeutung (z.B. E-Bikes, Pedelecs, E-Roller, E-Scooter etc.). Untersagungsverfügungen hinsichtlich der „neuartigen“ Fahrzeuge seien bis zum Erlass einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Dies könne weder dem Willen des Verordnungsgebers noch dem Sinn und Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen und berge zunehmende Gefahren für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Es sei aktuell festzustellen, dass die verkehrsrechtlich relevanten Vorfälle mit „neuartigen“ Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln stetig zunehme, wobei die festgestellten Werte in vielen Fällen meist weit über dem Wert von 1,6 Promille lägen. Derzeit umfasse dies in der Gesamtschau in etwa 50 Prozent der vom Antragsgegner zu bearbeitenden Sachverhalte.

Im vorliegenden Fall sei ferner zu berücksichtigen, dass der angefochtenen Untersagungsverfügung eine alkoholbedingte Teilnahme am Straßenverkehr zu Grunde liege, wobei die Antragstellerin gerade auch ein Fahrrad genutzt habe. Im Unterschied zu dem vom Bayerischen VGH zu entscheidenden Sachverhalt habe auch nicht nur eine allgemeine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, sondern darüber hinaus bereits eine konkrete (Fremd-)Gefährdungslage vorgelegen, da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt in Begleitung ihrer beiden Kleinkinder gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.

II.

Soweit der Eilantrag teilweise zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich der Eilantrag ursprünglich (auch) gegen die in Ziffer 2 angeordnete Abgabe des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde richtete. Das Schreiben vom 11. Juli 2023 ist nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass auch insoweit die Rücknahme des Eilantrags erklärt wurde.

Der verbleibende, zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der Behörde angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfordert entweder, dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht in ausreichendem Maße begründet hat, oder dass eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug des Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei sind im Rahmen der Abwägung insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Lässt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung weder das Eine noch das Andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrags ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt.

Daran gemessen war vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wie tenoriert wiederherzustellen, da die zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausgeht. Die Untersagung des Führens „von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen“ in Ziffer 1 des Bescheides ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dabei hat das Gericht in seinem Tenor die vom Antragsgegner gewählte Formulierung „von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen“ verwendet, um etwaigen Unklarheiten vorzubeugen. Die vom Antragsgegner gewählte Formulierung wirft Fragen auf, da dort von Fahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen die Rede ist. Hiermit könnte – wofür angesichts der vom Antragsgegner herangezogenen Rechtsgrundlage des § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) einiges spricht – das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (wovon fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge mitumfasst sind, vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 FeV Rn. 10 m.w.N.) untersagt worden sein. Problematisch ist jedoch, dass die Formulierung gerade nicht von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, sondern (nur) von Fahrzeugen spricht, und diese (anscheinend) von den fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen abgrenzt. Dies könnte dafür sprechen, dass das Führen von allen (und nicht nur den fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen (und den eigentlich davon mitumfassten fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen) untersagt wurde. Auf ein solches Verständnis weist auch das Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Eilverfahren hin, dass von der Regelung des § 3 FeV alle Fahrzeuge umfasst seien, die dem Transport von Gütern oder Personen dienten, mithin auch diejenigen, deren Führen keiner Erlaubnis bedürften. Letztlich kann dahinstehen, wie die Formulierung zu verstehen ist, weil der vom Antragsgegner herangezogene und allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende § 3 FeV hinsichtlich fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge sowieso keine Anwendung findet (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 FeV Rn. 10 m.w.N.; Begemann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 3 FeV Rn. 15) und im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nicht herangezogen werden kann. Die Kammer teilt die vom Bayerischen VGH in seinem Urteil vom 17. April 2023 (11 BV 22.1234) vertretene Auffassung, dass § 3 FeV wegen Verstoßes gegen die aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz) abgeleiteten Gebote der hinreichenden Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit rechtlicher Regelungen für behördliche Untersagungen des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht herangezogen werden kann. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. So hat der VGH u.a. ausgeführt (Rn. 33 ff. nach juris):

„c. Demgegenüber sind die materiellen Voraussetzungen, unter denen ein Eingriff nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV erfolgen darf, nur sehr lückenhaft geregelt. Insbesondere ist nicht ausreichend klar geregelt, in welchen Fällen sich der Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als ungeeignet bzw. nur noch bedingt geeignet erweist und wann Eignungszweifel im Sinne von § 3 Abs. 2 FeV gerechtfertigt sind. Soweit die amtliche Begründung zu § 3 FeV (BR-Drs. 443/98, S. 237) hierzu auf § 2 Abs. 4 StVG („wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat“) verweist, bezieht sich diese Begriffsdefinition ausdrücklich nur auf die Kraftfahreignung. Ein den Anlagen 4 bis 6 zur FeV vergleichbares Regelwerk, das zur Konkretisierung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 41) der unbestimmten Rechtsbegriffe der körperlichen und geistigen Anforderungen diejenigen Erkrankungen und Mängel aufführt, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, fehlt für Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind.

d. Auch aus § 3 Abs. 2 FeV, wonach die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, lässt sich kein hinreichend bestimmter Anhalt für spezifische Eignungszweifel gewinnen.

Rechtlich unzulässig wäre es jedenfalls, identische physische und psychische Anforderungen an das Führen von fahrerlaubnispflichtigen und -freien Fahrzeugen zu stellen (vgl. Rebler/Müller, DAR 2014, 690/694; Geiger, SVR 2007, 161/162 f.). Denn Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, unterscheiden sich von Kraftfahrzeugen insbesondere in Größe und Gewicht, den Fahreigenschaften, der erreichbaren Fahrgeschwindigkeit, in Bedienung und Art der Benutzung und damit in den Anforderungen an den Fahrer und in ihrem Gefahrenpotential (vgl. BVerfG, B.v. 27.3.1979 – 2 BvL 7/78 – BVerfGE 51, 60 juris Rn. 62 zur Geschwindigkeit; vgl. Pegel in MünchKomm zum StGB, § 316 Rn. 43, 45 zur technischen Vergleichbarkeit mit einem Kfz). (…)

Soweit §§ 11 bis 14 FeV nur dann entsprechend angewendet werden sollen, als nach ihrem Inhalt nicht das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge vorausgesetzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 = juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, B. v. 23.9.2021 – 7 L 901/21 – juris Rn. 15; Begemann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, § 3 FeV Rn. 19 f.; Dauer in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 3 FeV Rn. 11 m.w.N.), werden damit die Fragen, welche – vor allem auf physiologische bzw. pathologische und psychologische Eigenschaften des Fahrers zurückzuführenden – Mängel im Einzelfall relevant sind und unter welchen konkreten Voraussetzungen die in den §§ 11 bis 14 FeV vorgesehenen Gefahrerforschungsmaßnahmen getroffen werden dürfen, nicht geklärt. (…)

Den Fahrerlaubnisbehörden stehen auch keine den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (vom 27.1.2014 [VkBl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [VkBl S. 198]) vergleichbaren verkehrsmedizinischen antizipierten Sachverständigengutachten (vgl. Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 3.5.2023, § 2 StVG Rn. 75) zur Verfügung, die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu Eignungsmängeln beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wiedergeben würden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 19), oder entsprechend entwickelte Beurteilungskriterien der Deutschen Gesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin, aus denen sich die in Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV der Fahreignungsbegutachtung zugrunde zu legenden anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 11 CS 15.1788 – juris Rn. 15).

(…)

Auch wenn der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eine den §§ 11 ff. FeV in Verbindung mit Anlage 4 bis 6 vergleichbare Regelungsdichte erfordern mag, kommt der Senat unter Berücksichtigung der Vielfalt der Eignungszweifel auslösenden Sachverhalte zu dem Ergebnis, dass die Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme nicht hinreichend bestimmt ist. Es ist in rechtsstaatlicher Hinsicht bedenklich, im Wesentlichen darauf zu vertrauen, dass eine unbestimmte Eingriffsermächtigung durch Auslegung seitens der Behörde, deren Verhalten gerade beschränkt werden soll, in gebotener Weise eingeengt wird (BVerwG, B. v. 31.5.2022 – 6 C 2.20 – NVwZ 2022, 1802 Rn. 47 m.w.N.).

e. Wegen des nicht hinreichend bestimmbaren Inhalts des Eignungsbegriffs und der nicht näher eingrenzbaren entsprechenden Anwendung der §§ 11 ff. FeV i.V.m. Anlage 4 bis 6 zur FeV auf die Beurteilung, ob Eignungszweifel hinsichtlich des Führens (bestimmter) fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge vorliegen und welche Erforschungsmaßnahmen diese rechtfertigen, ist weiter davon auszugehen, dass die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auch nicht erforderliche sowie unangemessene Maßnahmen beinhaltet und damit nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (vgl. Grzeszick in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Rn. 115 ff., 119 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 38). Wie dargelegt wäre es geboten, an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge weniger hohe Anforderungen zu stellen als an die Eignung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge und ggf. zwischen fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, darunter insbesondere dem Fahrrad, zu differenzieren.“

Das Vorbringen des Antragsgegners führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst ist unerheblich, ob sich der Verordnungsgeber bei § 3 FeV ganz bewusst für die Wahl des Begriffs „Fahrzeug“ entschieden hat, um den Fahrerlaubnisbehörden zu ermöglichen, das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (wie z.B. insbesondere Fahrrädern) zu untersagen. Entscheidend ist, ob der Verordnungsgeber dies dem Verhältnismäßigkeits- und dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend geregelt hat, was nach den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (3 B 102/12, juris). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dort tatsächlich ausgeführt, das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertige nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, weil eine solche Blutalkoholkonzentration den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründe und daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden müsse, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen sei oder eine solche Erlaubnis anstrebe (Rn. 5 ff. nach juris). Allerdings lagen dieser Entscheidung von der dortigen Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Fragen zu Grunde. Mit der Frage, ob § 3 FeV dem Verhältnismäßigkeits- und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung nicht auseinandergesetzt. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2020 (3 C 5/20, juris), dem ein Sachverhalt mit einer Fahrradfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille zu Grunde lag, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen neben der Frage, ob § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG a.F. als Ermächtigungsgrundlage für § 3 FeV selbst den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, auch (mangels Entscheidungserheblichkeit ohne sich festzulegen) problematisiert, ob es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist, wenn § 3 Abs. 2 FeV für die Klärung von Eignungszweifeln ohne weitere Differenzierung umfassend auf die Anforderungen der §§ 11 ff. FeV verweist und schließlich ausgeführt (Rn. 39 nach juris):

„dd) Eine Gesamtschau ergibt: Das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung regeln das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, nur punktuell. Die vorhandenen Regelungen werfen eine Reihe von Auslegungsfragen auf, auch solche des Verfassungsrechts. Aus Sicht des Senats sind in erster Linie der Gesetz- und der Verordnungsgeber berufen, für Klarheit zu sorgen. Die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, insbesondere mit dem Fahrrad, kann für die private Lebensgestaltung des Einzelnen von erheblicher Bedeutung sein.“

Auch mit dem Vorbringen, dass bei Nichtanwendung des § 3 FeV keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Untersagung der Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bestehe und damit die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs kaum gewährleistet werden könne, wobei verkehrsrechtlich relevante Vorfälle mit solchen Fahrzeugen bereits etwa 50 Prozent der von ihm zu bearbeitenden Sachverhalte umfasse, kann der Antragsgegner nicht durchdringen. Die Notwendigkeit, auf verkehrsrechtlich relevante Vorfälle mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen reagieren können zu müssen, ändert nichts an der mangelnden Bestimmtheit des § 3 FeV. Dass eine gesetzliche Regelung gewünscht, notwendig oder sinnvoll ist, kann nicht dazu führen, dass der Verhältnismäßigkeits- und der Bestimmtheitsgrundsatz nicht mehr beachtet werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits genannten Urteil vom 4. Dezember 2020 (3 C 5/20) ausgeführt, dass es Aufgabe der Gesetz- und Verordnungsgeber ist, für ausreichend bestimmte Regelungen zu sorgen (zum Regelungsbedarf vgl. auch Borgmann, NZV 2023, 300, 306 ff.).

Schließlich führt auch der Hinweis auf die Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem der Entscheidung des Bayerischen VGH zugrundeliegenden Sachverhalt zu keinem anderen Ergebnis. Da § 3 FeV nach den obigen Ausführungen gegen den Verhältnismäßigkeits- und den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, kommt es auf etwaige Unterschiede zwischen den beiden Sachverhalten nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Dabei hat das Gericht bei der Bestimmung des Anteils der Kostentragungspflicht die nachfolgende Streitwertfestsetzung berücksichtigt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer orientiert sich dabei in ständiger Rechtsprechung am (unverbindlichen) Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; die nachfolgend genannten Ziffern beziehen sich auf diesen Katalog. Die Antragstellerin war Inhaberin einer Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 3, 4 und 5. Die Klasse 3 entspricht den neuen Klassen AM, B, BE, C1, C1E, CE und L, die Klasse 4 den neuen Klassen AM und L und die Klasse 5 der neuen Klasse L. Für die Fahrerlaubnis der Klasse B (Einschlussklassen AM und L, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) und die Fahrerlaubnis der Klasse C1 werden jeweils 5.000,00 Euro (Ziffern 46.3 und 46.5) und für die Fahrerlaubnis der Klasse CE (Einschlussklassen u.a. C1E und BE, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV) 7.500,00 Euro angesetzt (Ziffer 46.4). Dazu kommen 5.000,00 Euro für das Verbot des Fahrens erlaubnisfreier Fahrzeuge (Ziffer 46.14). In dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Hälfte des anzunehmenden Streitwerts im Hauptsacheverfahren festzusetzen (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

 

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