Ein Fahrzeugverkäufer muss sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweigs vor einer Probefahrt den Namen und die Anschrift eines ihm bislang unbekannten Kaufinteressenten notieren, selbst dann, wenn er als Beifahrer an der Probefahrt teilnimmt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig muss ein Fahrzeugverkäufer von der Überlassung seines Fahrzeugs an einen potentiellen Fahrzeugkäufer sogar absehen, wenn die Identität des Fahrers nicht hinreichend geklärt ist. Wird während der Probefahrt von dem unbekannten Kaufinteressenten eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und kann der Kaufinteressent später nicht ermittelt werden, so kann dem Fahrzeugverkäufer bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden (VG Braunschweig, Urteil vom 17.07.2012, Az:6 A89/12).
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