Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.1451 – Beschluss vom 10.10.2019 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T. Aufgrund einer behördeninternen Mitteilung des Gesundheitsamts vom 11. September 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts B… […]