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Fahrerlaubnisentziehung wegen Mitführen von Clean-Urin bei Cannabiskonsumenten

OVG Bremen – Az.: 2 B 153/19 – Beschluss vom 29.07.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wieder herzustellen.

Am 22. August 2018 wurde der Antragsteller als Fahrer eines PKW von der Polizei angehalten und kontrolliert. Da er vorher beim Verlassen eines Hauses beobachtet worden war, in dem nach polizeilichen Erkenntnissen Drogen verkauft werden, in seinem PKW eine „Marihuanareibe“ gefunden wurde und die Polizeibeamten körperliche Anzeichen für Drogenkonsum (auffällig große Pupillen; Zittern der Augenlider, Fingerspitzen und Beinmuskulatur) bemerkten, wurde er gefragt, ob er mit einem Drogenurinvortest einverstanden sei. Der Antragsteller bejahte dies. Da den Polizeibeamten bekannt war, dass Betroffene in letzter Zeit häufiger künstlichen „Clean-Urin“ in der Unterhose verstecken, baten sie den Antragsteller, vor der Abgabe der Urinprobe kurz in seine Unterhose schauen zu dürfen. Dort entdeckten sie eine Packung „Clean Urin“. Nach Beschuldigtenbelehrung erklärte der Antragsteller, er habe vor einer Stunde Marihuana konsumiert. Der Antragsteller wurde dann zur Durchsuchung und Blutentnahme auf die Polizeiwache verbracht. Die Analyse der vom ärztlichen Bereitschaftsdienst entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Wert von 19 ng/ml.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Mitführen von Clean-Urin bei Cannabiskonsumenten
(Symbolfoto: SChompoongam/Shutterstock.com)

Auf Aufforderung der Antragsgegnerin unterzog sich der Antragsteller am 3. Januar 2019 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf einen die Fahreignung in Frage stellenden Cannabiskonsum. Das Gutachten vom 30. Januar 2019 ergab keine körperlichen Auffälligkeiten. Anhand einer negativen Haarprobe könne ein regelmäßiger Cannabiskonsum in den letzten 2 ½ Monaten ausgeschlossen werden. Der Antragsteller habe im Begutachtungsgespräch angegeben, er habe THC zum ersten Mal vor circa 6 Monaten konsumiert. Er habe „50 Mal insgesamt im Leben gekifft in ca. zweieinhalb Monaten“. Am 22. August 2018 habe er eine halbe Stunde vor der Polizeikontrolle „gekifft“. Seit der Kontrolle habe er kein Marihuana mehr konsumiert. Aufgrund dieser Angaben kam das Gutachten zu dem Schluss, dass ein Konsummuster vorliege, das die Fahreignung in Frage stellen kann.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2019 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Klasse B) und ordnete die sofortige Vollziehung an. Er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen dem Konsum und dem Fahren trennen könne. Dabei nahm die Antragsgegnerin insbesondere auf die Angaben des Antragstellers gegenüber dem Gutachter und den hohen THC-Wert von 19 ng/ml in der am Vorfallstag abgenommenen Blutprobe Bezug.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht fristgerecht Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2019 erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, da die Fahrerlaubnisentziehung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt, führen nicht zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anl. 4 Nr. 9.2.2 FeV unter anderem, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt.

2. Der Antragsteller macht geltend, seine Angabe gegenüber dem Gutachter, er habe „50 Mal im Leben gekifft“, führe nicht zu Annahme von Regelmäßigkeit, sondern spreche mehr für einen gelegentlichen Konsum. Mit „im Leben“ sei ein Zeitraum von mehreren Jahren gemeint.

Dieser Einwand geht an der Begründung des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht ging nicht von einem regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers aus, der nach Nr. 9.2.1 der Anl. 4 zur FeV schon per se die Eignung entfallen lassen würde. Es stützte die fehlende Eignung des Antragstellers vielmehr auf die Kombination von gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlender Trennung zwischen Konsum und Fahren (Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV). Gelegentlichen Konsum räumt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nun selbst ein. Er liegt bereits bei zweimaligem Konsum vor, sofern die Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 20 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2018 – 2 B 75/18 –, juris, Rn. 9 und v. 25.02.2016 – 1 B 9/16 –, juris Rn. 9). Der Antragsteller hat gegenüber dem Gutachter angegeben, circa 6 Monate vor dem Untersuchungstermin erstmals THC konsumiert zu haben. Da die Untersuchung am 3. Januar 2019 stattfand, ist der Beginn des Cannabiskonsums somit auf Juni oder Juli 2018 zu datieren. Außerdem hat er angegeben, seit der Kontrolle am 22. August 2018 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben. Dies ergibt einen Konsumzeitraum von ca. 1 ½ bis 2 ½ Monaten. Dazu passt auch, dass der Antragsteller laut dem verkehrsmedizinischen Gutachten in der Untersuchung die Angabe „im Leben“ selbst mit den ergänzenden Worten „in ca. zweieinhalb Monaten“ konkretisiert hat. Auf diesen Zeitraum haben sich die ca. 50 von ihm eingeräumten Konsumakte verteilt. Damit ist eindeutig ein mehr als einmaliger Konsum in einem gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang gegeben. Jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 13), hier also den 6. Februar 2019, lässt sich auch keine Zäsur feststellen, die einen Rückgriff auf die Konsumakte vor der Polizeikontrolle am 22. August 2018 verbietet. Ob eine solche relevante Zäsur gegeben ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 21). Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung nichts vor, was für eine solche Zäsur spricht. Einzige Anhaltspunkte dafür könnten die Angabe gegenüber dem Gutachter, seit dem Vorfall kein Cannabis mehr zu konsumieren, und die negative Haarprobe sein. Selbst wenn man annimmt, dass der Antragsteller vom 23. August 2018 bis zum 6. Februar 2019 (also circa 5 ½ Monate) kein Cannabis mehr konsumiert hat, ist ein so kurzer Abstinenzzeitraum jedenfalls unter den gegebenen Umständen (insbesondere: ca. 50maliger Konsum in den vorangegangenen Monaten) noch nicht ausreichend, um eine relevante Zäsur im Umgang des Antragstellers mit Drogen feststellen zu können. Entwicklungen, die nach der Entscheidung der Behörde liegen, hat er im Verfahren auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geltend zu machen.

3. Auch die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller trenne nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren, überzeugen nicht.

a) Ein gelegentlicher Konsument trennt nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn bei der Fahrt die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr im Blutserum festgestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 32 ff.; insoweit in BVerwG, Urteile v. 11.4.2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18 und 3 C 9.18 – bestätigt, vgl. Pressemittelung Nr. 29/2019, https://www.bverwg.de/de/pm/2019/29; ferner OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2016 – 1 B 9/16 – juris Rn. 6 f.).

Beim Antragsteller betrug die THC-Konzentration 19 ng/ml und lag damit um ein Vielfaches über dem Grenzwert von 1 ng/ml.

Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, „dass die Erhebung der festgestellten Blutwerte fachärztlichen Standards entsprach, obwohl die Lagerung und der Transport der Blutprodukte der ärztlichen Sphäre entzogen war, da diese von den Polizeibeamten durchgeführt wurde“. Lediglich die fehlerhafte Desinfektionsmaßnahme [sei] der ärztlichen Seite zuzurechnen. Diese Umstände [seien] in der behördlichen Akte ersichtlich und wurde[n] seitens des Gerichts völlig unberücksichtigt gelassen, obwohl offensichtliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Erhebung der Blutwerte erkennbar waren.

Mit diesen Ausführungen verfehlt der Antragsteller die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Eine bloße Wiederholung oder pauschale Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags vermag dies nicht zu leisten (OVG Bremen, Beschl. v. 29.04.2003 – 1 B 122/03 – nicht veröffentlicht; BayVGH, Beschl. v. 9.7.2018 – 9 CE 18.1033 – juris Rn. 13). Der Antragsteller benennt in der Beschwerde die Fehler, die seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit der Abnahme, dem Transport und der Lagerung der Blutprobe unterlaufen sind, nicht konkret und legt folglich auch nicht dar, inwiefern diese Fehler für die Aussagekraft des Ergebnisses relevant gewesen sein könnten. Inwiefern der Umstand, dass die Lagerung und der Transport der Blutprobe von Polizeibeamten durchgeführt wurden, das Ergebnis der Analyse beeinflusst haben soll, ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht einmal ansatzweise erkennbar. Welcher konkrete Fehler dem Arzt bei der Desinfektion unterlaufen sein soll und weshalb dies ergebnisrelevant gewesen sein könnte, geht aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hervor. Der pauschale Hinweis auf nicht näher bezeichnete, angeblich aus der Behördenakte ersichtliche Umstände, die offensichtliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Erhebung der Blutwerte wecken, ist keine ordnungsgemäße Darlegung eines Beschwerdegrundes. Dass der Antragsteller hierzu in erster Instanz genauer vorgetragen hat, ist vorliegend ohne Belang, da er diesen Vortrag in seinem Beschwerdevorbringen nicht konkret und unter sachlicher Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses aufgegriffen hat.

b) Anhand der Beschwerdebegründung ist auch nicht feststellbar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend war, im Falle des Antragstellers sei es ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen, die Fahrerlaubnis bereits beim erstmaligen Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Cannabiskonsum und Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen.

Es entsprach bislang sowohl der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen als auch des Bundesverwaltungsgerichts, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, bereits bei erstmaligem Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Cannabiskonsum und Fahren ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 30.4.2018 – 2 B 75/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 36). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung nun ausdrücklich aufgegeben. Es ist nunmehr der Auffassung, dass allein der erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren in der Regel nicht die Annahme rechtfertigt, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein solcher Verstoß begründet jedoch Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Erkenntnisgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. Pressemittelung Nr. 29/2019 zu BVerwG, Urteile v. 11.4.2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18 und 3 C 9.18 –, https://www.bverwg.de/de/pm/2019/29). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss diese neue Rechtsprechung zugrunde gelegt und angenommen, im Fall des Antragstellers sei die Verneinung der Fahreignung ausnahmsweise ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten möglich. Der Ausnahmefall sei dadurch begründet, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle ein in der Unterhose verstecktes Päckchen „Clean Urin“ mit sich geführt hat. Ob daneben auch der hohe THC-Wert einen Ausnahmefall begründet, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen.

Der Einwand des Antragstellers, der Rückschluss vom Mitführen eines Päckchens „Clean Urin“ auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Trennungsgebot sei nicht nachvollziehbar, überzeugt den Senat nicht. „Clean Urin“ ist eine vollsynthetische Flüssigkeit, die von ihrem Hersteller unter anderem mit dem Hinweis beworben wird, (1) dass mit anerkannten Urinverfälschungstests, „darunter auch staatlich angewendete[n]“, kein Unterschied zu humanem Urin erkennbar sei, und (2) dass „Clean-Urin“ „auf verbotene Substanzen negativ getestet“ sei (vgl. https://www.amazon.de/CleanUrin-synthetisches-Urin-k%C3%BCnstliches-sauberes/dp/B00AFA1SGK, besucht am 26.7.2019). Der Antragsteller trägt in seiner Beschwerde nicht vor, wozu er eine Packung dieser Flüssigkeit am 22. August 2018 während der Autofahrt in der Unterhose mitgeführt hat. Ein anderer Zweck als bei einer eventuellen Polizeikontrolle mit Urintest einen positiven Drogenbefund zu vermeiden, ist für den Senat bei lebensnaher Betrachtung nicht erkennbar. Dies aber zwingt zu dem vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, dass der Antragsteller wusste oder zumindest damit rechnete, dass die Drogenkonzentration in seinem Körper bei einer Verkehrskontrolle problematisch sein könnte, mithin dass er die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit also erkannt hat. Ansonsten hätte es für ihn keinen Grund gegeben, Vorkehrungen zur Verfälschung eines Drogenurintests zu treffen. Die aktive Vorsorge dafür, wie man im Falle einer Verkehrskontrolle der Entdeckung des Drogeneinflusses entgehen könnte, ist eine Ausnahme vom „Regelfall“ des erstmals unter Cannabis-Einfluss fahrenden Gelegenheitskonsumenten, die die Prognose, dass der Antragsteller auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird, ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt. Welche Schlüsse man daraus ziehen kann, dass die THC-Konzentration im Blutserum des Antragstellers den Grenzwert von 1 ng/ml, ab dem eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich erscheint, gleich um das neunzehnfache überschritt, kann daher auch nach Ansicht des Senats offen bleiben.

Der Vortrag des Antragstellers, auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten könne deswegen nicht verzichtet werden, weil das verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. Januar 2019 keine Zweifel an seiner Fahreignung gehegt und eine „MPU“ als milderes Mittel angesehen habe, verkennt den Inhalt des verkehrsmedizinischen Gutachtens. Der Gutachter führt nicht aus, dass er eine medizinisch-psychologische Begutachtung aus sachverständiger Sicht für unabdingbar hält. Das Ergebnis des Gutachtens war vielmehr, dass das Cannabiskonsummuster des Antragstellers seine Fahreignung in Frage stellen kann (vgl. S. 5 des verkehrsmedizinischen Gutachten vom 30.1.2019 unter „Abschließende Stellungnahme“). Es erwähnt dann auf S. 5 unter „Empfehlungen“ lediglich, dass dem Antragsteller „Empfehlungen zur Vorbereitung auf eine eventuelle spätere medizinisch-psychologische Fahreignungsprüfung gegeben“ wurden (Hervorhebung durch den Senat). Die Antragsgegnerin hat sich dann bei der ihr (und nicht dem Sachverständigen) obliegenden Aufgabe, durch rechtliche Subsumtion der Feststellungen des Gutachtens und der übrigen Sachverhaltsumstände unter die Vorschriften der FeV zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis schon nachgewiesen sind oder ob es weiterer Aufklärung bedarf, dafür entschieden, dass schon die bisher festgestellten Tatsachen den Schluss auf die Ungeeignetheit tragen und daher die Entziehung rechtfertigen. Dieser Schluss ist, wie oben ausgeführt, aufgrund der aktiven Vorkehrungen des Antragstellers zur Vertuschung des Drogeneinflusses bei einer Verkehrskontrolle berechtigt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 1.5 und Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

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