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Absehen von der Einziehung – Entstehen Verfahrensgebühr

OLG Nürnberg – Az.: Ws 250/22 – Beschluss vom 11.04.2022

In dem Strafverfahren wegen Vorenthaltens / Veruntreuens von Arbeitsentgelt hier: weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth in einem Kostenfestsetzungsverfahren erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – Strafsenat – am 11. April 2022 folgenden Beschluss

Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.01.2022 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Am 09.06.2020 erhob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Anklage wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 52 Fällen gegen den Angeklagten zum Amtsgericht – Schöffengericht für Wirtschaftsstrafsachen – Nürnberg, wobei sie darin ausführte: „Von der Einziehung der Taterträge wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Soweit die Verfolgung der Taten vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, wird gemäß § 435 StPO von der selbständigen Einziehung abgesehen.“ Die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 03.06.2020.

Nach Zustellung der Anklageschrift wurde mit Beschluss vom 08.07.2020 der bis dahin nicht mandatierte Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt.

Nach unveränderter Zulassung der Anklage fand am 28.10.2020 die Hauptverhandlung statt. Die die Einziehung betreffende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 03.06.2020 wurde verlesen. In seinem Plädoyer beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung von Wertersatz abzusehen. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Einziehungsentscheidung traf das Amtsgericht nicht, außerdem war die Einziehung nicht Gegenstand sonstiger Erklärungen.

Der Beschwerdeführer beantragte anschließend die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG i.H.v. 447 € netto. Er habe seinen Mandanten ausführlich über die Möglichkeit einer Einziehung beraten. Das reiche für die Entstehung der Gebühr aus.

Im Festsetzungsbeschluss vom 04.01.2021 setzte das Amtsgericht Nürnberg die vom Verteidiger begehrte Gebühr nicht an. Gegen den ihm am 03.09.2021 zugegangenen Beschluss legte der Verteidiger am 13.09.2021 Erinnerung ein. Der Rechtspfleger half ihr nicht ab. Die Amtsrichterin wies die Erinnerung mit Beschluss vom 17.12.2021 als unbegründet zurück und ließ gegen ihre Entscheidung die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer legte am 28.12.2021 Beschwerde ein, der das Amtsgericht mit Verfügung vom 04.01.2022 nicht abhalf.

Die 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat – in der Besetzung mit drei Berufsrichtern – mit Beschluss vom 20.01.2022 die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.12.2021 als unbegründet zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen.

Zur Begründung der Ablehnung der Festsetzung wurde von den Gerichten jeweils ausgeführt, dass keine die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG auslösende Tätigkeit des Verteidigers festzustellen sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beratung hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass eine solche Beratung des Mandanten geboten gewesen sei, da sich die Frage der Einziehung von Wertersatz zu diesem und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht gestellt hätte.

Gegen den ihm am 21.02.2022 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2022, eingegangen bei Gericht am 04.02.2022, weitere Beschwerde eingelegt. Darin wiederholt er seine Rechtsansicht und legt dar, dass aus seiner Sicht für das Gericht jederzeit die Möglichkeit bestanden habe, gemäß § 421 Abs. 2 Satz 1 StPO die Wiedereinbeziehung der Rechtsfolge der Einziehung von Wertersatz in den Verfahrensstoff anzuordnen und er deshalb auch aus Haftungsgründen zu einer derartigen Beratung verpflichtet gewesen sei.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat der weiteren Beschwerde mit Verfügung vom 08.02.2022 nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der erwähnten Entscheidungen und Schreiben verwiesen.

II.

Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG statthafte, fristgerecht eingelegte (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und im Übrigen zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Aus den zutreffenden Gründen der Vorinstanzen, insbesondere des Landgerichts Nürnberg-Fürth in dessen Beschluss vom 20.01.2022 und in der Nichtabhilfeverfügung vom 08.02.2022, denen sich der Senat anschließt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die beantragte Gebühr Nr. 4142 VV RVG. Es liegt keine diese Verfahrensgebühr auslösende Tätigkeit des Verteidigers vor.

1. Voraussetzung für das Entstehen einer solchen Verfahrensgebühr ist eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehender Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme dient. Sinn der Einführung dieser Gebühr war, im Hinblick auf die Zunahme von Verfahren mit Einziehungs- oder Verfallerklärung und im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die die Anordnung dieser Maßnahmen für den Beschuldigten haben kann, eine Aufgabe der Regelungen in §§ 83 ff. BRAGO und eine Vereinfachung der Gebührenberechnung (BT-Drs. 15/1971, 228).

2. Die Verfahrensgebühr wird auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwaltes ausgelöst (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., zu Nr. 4142 VV Rn. 23 m.w.N.). Mit der Gebühr nach Nr. 4142 VV hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass zu den im Strafprozess unumgänglichen Überlegungen zur Schuld- und Straffrage eine weitere, die Eigentums- und Vermögenslage des Mandanten berührende Thematik hinzugetreten ist, die in der Regel Mehrarbeit verursacht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten (Burhoff/Volpert, ebenda, m.w.N.).

Davon ist aber – ausgehend von der Gesetzesbegründung – nur auszugehen, wenn die Frage der Einziehung naheliegt, entweder weil aufgrund der Aktenlage mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen ist oder weil in der Anklage die Einziehung beantragt wurde. Hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt und besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht die Wiedereinbeziehung der Einziehung anordnen könnte, ist eine Beratung des Angeklagten über die theoretische Möglichkeit der Einziehung durch seinen Verteidiger nicht geboten, so dass die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nicht anfällt.

3. Vorliegend bestand während des gerichtlichen Verfahrens für den Beschwerdeführer keine Veranlassung für eine Beratung; diese war nicht geboten.

a) Im Hinblick auf die angeklagten Taten hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO von der Einziehung abgesehen. Soweit die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung weiterer Taten (Betrug/Solidaritätszuschlag) vorläufig nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO abgesehen hat, hat sie gemäß § 435 StPO von der selbständigen Einziehung abgesehen. In der Anklageschrift wurde die Einziehung von Wertersatz von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt.

b) Damit war eine Einziehung oder eine dieser vergleichbaren Maßnahme nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Zwar hätte das Gericht gemäß § 421 Abs. 2 Satz 1 StPO die Wiedereinbeziehung der Einziehung in jeder Lage des Verfahrens, somit auch erst im weiteren Instanzenzug, anordnen können. Dies hätte aber eine entsprechende Anordnung des Gerichts vorausgesetzt.

c) Somit bestand unter keinem Gesichtspunkt Veranlassung, den Beschuldigten über die Möglichkeit der Einziehung zu beraten. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus sich bei einer nicht im Raum stehenden Einziehung ein Haftungsrisiko des Verteidigers ergeben könnte.

4. Auch der Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen seines Schlussvortrags, von der Einziehung von Wertersatz abzusehen, kann die Gebühr nicht auslösen, da er nicht veranlasst war.

5. Das Verfahren über den Antrag auf Wertfestsetzung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

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