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Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.1451 – Beschluss vom 10.10.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Aufgrund einer behördeninternen Mitteilung des Gesundheitsamts vom 11. September 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts B… bekannt, dass der Antragsteller am 28. August 2018 nach der Äußerung von suizidalen Gedanken gegenüber Verwandten gemäß Art. 10 Abs. 2 UnterbrG wegen Eigengefährdung im Bezirksklinikum B… untergebracht worden war. Ca. sechs Wochen zuvor habe er einen Alkoholentzug absolviert, sei aber mehrmals rückfällig geworden. Nach der polizeilichen Unterbringungsmitteilung war er beim Eintreffen der Streife massiv alkoholisiert. Ein Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,43 mg/l ergeben.

Nach einem vorläufigen Arztbrief vom 4. September 2018 wurden im Bezirkskrankenhaus B… ein Alkoholentzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit und eine akute Alkoholintoxikation diagnostiziert. Bei Aufnahme habe der Antragsteller angegeben, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit bekannt sei. Er sei bereits im April 2018 stationär im Bezirksklinikum behandelt worden, danach in der Psychiatrie in B…, jedoch nicht im Rahmen der Suchterkrankung, sondern wegen seiner psychischen Probleme (Depression und Anpassungsstörung). Nach sehr langer Zeit der Abstinenz sei er seit einer Woche rückfällig mit einer Flasche Wodka am Tag. Er habe bereits mehrere Entgiftungen gemacht, zuletzt in B… von Ende Juni bis Ende Juli. Im Jahr 2017 habe er zweimal eine Entzugsbehandlung in K… gemacht.

Nach einer ärztlichen Stellungnahme des Klinikums B… vom 11. Oktober 2018 wurden dort die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10: F 32.1) und des missbräuchlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD 10: F 10.1) gestellt. Die diagnostischen Kriterien für ein Alkoholabhängigkeitssyndrom nach ICD 10: F10.2 seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt. In den vorausgegangenen elf Monaten sei es zu vier Trinkrückfällen gekommen. Zuvor sei der Antragsteller nach negativen Erfahrungen in der Vergangenheit über fünfzehn Jahre abstinent gewesen.

Wegen der divergierenden Diagnosen hinsichtlich der Alkoholerkrankung und der festgestellten mittelgradigen depressiven Episode forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 auf, ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit
(Symbolfoto: ADragan/Shutterstock.com)

Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten der … vom 11. März 2019 ist hinsichtlich der psychischen Erkrankung die Fahreignung für beide Fahrzeuggruppen gegeben. Regelmäßige fachärztlich-psychiatrische Kontrollen seien erforderlich. Es hätten sich keine Hinweise auf vermehrten bzw. unkontrollierten Alkoholkonsum in der letzten Zeit vor der Untersuchung ergeben. Weder im körperlichen Befund noch in der neurologischen Untersuchung hätten sich Anzeichen für einen aktuell erhöhten Alkoholkonsum gefunden. Bezüglich einer Alkoholabhängigkeit stellte die Gutachterin fest, dass zumindest die ersten vier von sechs ICD 10-Kriterien als bestätigt bzw. erfüllt anzusehen seien. Es lasse sich von einem Abhängigkeitssyndrom nach Nr. 8.3 Anlage 4 FeV ausgehen. Eine stationäre Entwöhnungstherapie im klassischen Sinne habe nicht stattgefunden, jedoch fänden regelmäßige Vorstellungen zu Einzelgesprächen in der Suchtberatung der Diakonie B… und der psychiatrischen Ambulanz des Klinikums B… sowie regelmäßige Besuche einer Selbsthilfegruppe statt, was durch ein Anfang 2019 begonnenes zwölfmonatiges Abstinenzprogramm ergänzt werde.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. Mai 2019, gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV, Nr. 8.3 Anlage 4 FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein umgehend bzw. innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete es den Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis an. Das ärztliche Gutachten komme eindeutig zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeitserkrankung vorliege. Damit stehe die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung des Landratsamts fest. Die Fahreignung könne erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt worden sei und nach Abschluss der Therapie eine dauerhafte, in der Regel einjährige Abstinenz mittels Urinkontrollen oder Haaranalysen in einem Kontrollprogramm eines anerkannten Labors bzw. bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nachgewiesen werden könne.

Am 10. Mai 2019 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab. Am 7. Juni 2019 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht B… Klage (B 1 K 19.537) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten wiederherzustellen und die sofortige Vollziehung der Nummer 3 des Bescheids auszusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen zur Prüfung der Erfüllung der ICD 10-Kriterien seien, insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen des Klinikums B… sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 11. Oktober 2018, nicht nachvollziehbar (begründet). Es habe trinkfreie Zeiträume zwischen fünf und vierzehn Jahren gegeben, welche die Feststellung einer Toleranzbildung nicht rechtfertigten. Auch die Frage nach Entzugserscheinungen lasse sich weder aus der Stellungnahme des Klinikums B… noch dem Bericht des Bezirkskrankenhauses beantworten. Das Gutachten lasse keine Tests erkennen, die die Annahme der Alkoholabhängigkeit erhärten würden und setze sich nicht mit den vorliegenden ärztlichen Erkenntnissen auseinander. Auch bei der verkehrspsychologischen Leistungstestung hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Der Antragsteller habe noch nie ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt oder sei mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen. Das Gutachten setze sich nicht mit den den Feststellungen des Bezirksklinikums widersprechenden Feststellungen des Klinikums B…, eines akademischen Lehrkrankenhauses, auseinander, wo der Antragsteller länger behandelt worden sei als im Bezirksklinikum. Beide Krankenhäuser hätten keinen Alkoholkonsum in der der Untersuchung vorausgegangen Zeit festgestellt. Das Bezirksklinikum habe auf dem amtlichen Vordruck auf Frage, ob eine Überprüfung der Fahreignung für erforderlich oder nicht erforderlich gehalten werde, angekreuzt, dass keine ärztliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Der angegriffene Bescheid nehme keinen Bezug auf das vom Antragsteller absolvierte Abstinenzkontrollprogramm, das im Januar 2020 abgeschlossen sei und das die Gutachterin anerkannt habe. Ferner fehle es an einer ausreichenden Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In Anbetracht des rund neunmonatigen Zeitraums seit Bekanntwerden des Vorfalls vom 28. August 2018, in dem der Antragsteller habe uneingeschränkt fahren dürfen, und der von ihm eingehaltenen Abstinenz sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch unverhältnismäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeute für ihn eine gravierende Härte. Er sei Gesellschafter, Kommanditist und Geschäftsführer in einem Familienunternehmen, aber auch als Berufskraftfahrer (Klasse CE) tätig. Aufgrund des Fachkräftemangels sei die Entziehung der Fahrerlaubnis existenzgefährdend. Der Antragsteller habe im Bezirksklinikum nicht angegeben, dass er alkoholabhängig sei.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ab, Alkoholabhängigkeit rechtfertige auch dann die Feststellung der fehlenden Fahreignung, wenn bisher keine Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss festgestellt worden sei. Nachdem der Antragsteller das geforderte ärztliche Gutachten vorgelegt habe, komme es auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung nicht mehr an. Das Gutachten vom 11. März 2019 sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Nach Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung solle die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ gestellt werden, wenn innerhalb des letzten Jahres drei oder mehr der insgesamt sechs Kriterien nach ICD-10 F10.2 vorhanden gewesen seien. Unter Einbeziehung der vorgelegten Unterlagen und des Ergebnisses der eigenen Untersuchungsbefunde, insbesondere des ärztlichen Untersuchungsgesprächs, habe die Gutachterin nachvollziehbar belegt, dass im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vier Kriterien erfüllt gewesen seien. Soweit sich der Antragsteller auf die Feststellung des Klinikums B… (Sozialstiftung) berufe, die von einem missbräuchlichen Alkoholgebrauch ausgehe, setze er sich in keiner Weise damit auseinander, dass es in den zurückliegenden elf Monaten und damit während der fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu vier Trinkrückfällen gekommen sei, die zu einer stationären Entgiftungsbehandlung geführt hätten. Wie die Sozialstiftung angesichts dessen und der Schilderung der Umstände, die zu den Rückfällen geführt hätten, lediglich einen Alkoholmissbrauch attestieren könne, werde von ihr nicht nachvollziehbar dargestellt. Darauf, ob der Antragsteller an den meisten Tagen des Jahres alkoholabstinent gelebt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an, denn Alkoholabhängigkeit werde als lebenslanges Problem gesehen, dass eine stabile Abstinenz erfordere, die beim Antragsteller (noch) nicht vorliege. Hinzu komme, dass eine objektive und qualitativ solide Begutachtung nur dann erfolgen könne, wenn eine ausreichende Distanz des Gutachters gegenüber dem Klienten vorhanden sei. Dies könne in der Regel nicht unterstellt werden, wenn ein therapeutisches Verhältnis bestehe oder bestanden habe. Zu Recht weise der Antragsgegner darauf hin, dass es sich bei der Sozialstiftung um die den Antragsteller behandelnde Einrichtung handle, was nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV bei einer Begutachtung zu vermeiden sei. Der ebenfalls im Rahmen der Begutachtung herangezogene vorläufige Arztbrief des Bezirkskrankenhauses weise demgegenüber aus, dass der Antragsteller mehrfach zu Entzugsbehandlungen im Klinikum K… gewesen sei, er sich in B… wegen seiner psychischen Probleme (Depression und Anpassungsstörung) in Behandlung befinde und im Rahmen seiner Suchterkrankung im April 2018 auch im Bezirksklinikum gewesen sei. Zwar habe die jüngste Behandlung im Bezirksklinikum nur insgesamt acht Tage gedauert. Jedoch hätten die Ärzte des Klinikums aufgrund des vorangegangenen Klinikaufenthalts einen hinreichenden Zeitraum zur Verfügung gehabt, um ihre Diagnose zu stellen, der in Anbetracht der Spezialisierung des Krankenhauses auch ein hoher Grad an Verlässlichkeit innewohne. Eine Entzugs- bzw. Entwöhnungsbehandlung wäre von vornherein nicht angezeigt, wenn beim Antragsteller keine Abhängigkeit vorliegen würde. Blutalkoholkonzentrationen wie die des Antragstellers am 28. August 2018 würden nur von Personen erreicht, die durch häufigen Alkoholkonsum in erheblichen Mengen eine hohe Giftfestigkeit entwickelt hätten. BAK-Werte ab 2,0 ‰ deuteten nach medizinischen Erkenntnissen auf eine Toleranzentwicklung hin. Jedenfalls sprächen Werte ab 3,0 ‰ für eine Alkoholabhängigkeit. Ob es sich dabei, wie der Antragsteller vorbringe, um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt habe, sei unerheblich, dürfte aber angesichts der vier Rückfälle in jüngster Zeit nicht zutreffen. Für die Diagnose einer bestehenden und noch nicht überwundenen Alkoholabhängigkeit sei nicht allein maßgeblich, dass in jüngster Zeit kein Alkoholkonsum habe nachgewiesen werden können. Dies sei vielmehr bei der Beurteilung einer Wiedergewinnung der Fahrerlaubnis zu bewerten, was nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV eine erfolgreich abgeschlossene Entwöhnungsbehandlung und eine einjährige (nachgewiesene) Abstinenz voraussetze. Außerdem müsse die erforderliche Abstinenzzeit von einem Jahr in der Regel nach erfolgter Entgiftung und Entwöhnung liegen. In diesem Kontext seien auch die Ausführungen auf Seite 11 f. des Gutachtens zu verstehen, die mit dem Therapievorschlag des Bezirksklinikums übereinstimmten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung sei bereits unzulässig, da es dem Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hierfür am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Schließlich sei die Anordnung des Sofortvollzugs auch in genügender Weise begründet worden. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass sich in typisierten Fallkonstellationen, insbesondere im Sicherheitsrecht, die Begründung zulässigerweise darauf beschränken könne, die für die jeweilige Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Vollziehungsanordnung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Behörde auch im konkreten Fall vorliege. Besondere Gründe, die trotz der dargestellten Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung deren Suspendierung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, seit dem Vorfall im August 2018 seien keine Beanstandungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr bekannt geworden, führe angesichts der geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr nicht dazu, das öffentliche Interesse zurücktreten zu lassen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen benötige, habe zurückzustehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Aufhebung des Gerichtsbeschlusses, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unstreitig bisher keine Verkehrsteilnahme des Antragstellers unter Alkoholeinfluss stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht würdige nicht, dass das Klinikum B… (Sozialstiftung) lediglich Alkoholmissbrauch attestiert habe, wobei es sich sehr wohl mit den vier Rückfällen in den vorausgegangenen elf Monaten auseinandergesetzt habe. Daher sei es zu dem Ergebnis gekommen, dass zum jetzigen Zeitpunkt, dem 11. Oktober 2018, die diagnostischen Kriterien für einen Alkoholabhängigkeitssyndrom nicht erfüllt seien. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der gerichtlichen Ausführung, dass Alkoholabhängigkeit ein lebenslanges Problem sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass eine objektive und qualitativ solide Begutachtung durch das behandelnde Klinikum (Sozialstiftung) nicht gegeben sei. Vielmehr erscheine bei einer therapeutischen Behandlung eine Einschätzung eher möglich als bei einer Augenblicksbegutachtung in einem kürzeren Zeitraum. Hinweise auf das Fehlen einer ausreichenden Distanz der behandelnden Mediziner fänden sich nicht. Die Behandlung im Bezirksklinikum habe insgesamt nur acht Tage gedauert. Eine Stellungnahme zur Fahreignung sei von dort nicht erfolgt. Der Antragsteller habe die für eine Alkoholabhängigkeit sprechende Blutalkoholkonzentration von 3,0 ‰ nicht erreicht. Weiter fehle vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitraums der Bearbeitung und Kenntnis des Antragsgegners eine hinreichende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Außerdem sei die Entscheidung unverhältnismäßig. Der sofortige Vollzug erscheine hier weniger dringlich als im Normalfall, zumal nach dem Fahreignungsgutachten die alkoholspezifischen Parameter beim Antragsteller im Normbereich lägen. Soweit das Gericht ausführe, dass das öffentliche Interesse nicht zurücktreten könne, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller noch nie mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sei. Angesichts des erheblichen Zeitraums, in dem er die Fahrerlaubnis besitze, müsse das Argument einer „geringen Kontrolldichte“ zurücktreten.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entgegen und erwidert, dass der Zeitraum, der für die Abklärung benötigt werde, ob sich der bestehende Verdacht einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse, nach deren Nachweis nicht dazu führen könne, von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abzusehen. Eine unfallfreie Verkehrsteilnahme in der Vergangenheit spiele für die Beurteilung der gegenwärtigen Fahreignung keine Rolle.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Soweit mit der Beschwerde auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung begehrt wird, muss sie von vornherein erfolglos bleiben. Da sich die Androhung mit der Abgabe des Führerscheins am 10. Mai 2019 erledigt hatte und der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, dass er das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt, fehlte dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 –juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 6.12.2018 – 11 CS 18.1777 – juris Rn. 14).

Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S. 430), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.

Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 11.9.2018 – 11 CS 18.1708 – juris Rn. 11 m.w.N.). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV besteht nach einer Entwöhnungsbehandlung Kraftfahreignung dann wieder, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 19.7.2019 – 11 ZB 19.977 – juris Rn. 11).

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Diagnose des Bezirkskrankenhauses vom 4. September 2018 zu Unrecht der des Klinikums B… (Sozialstiftung) vorgezogen. Gegen das dem Entziehungsbescheid zugrunde gelegte Gutachten vom 11. März 2019, in dem die ärztliche Gutachterin in Kenntnis der sich widersprechenden Diagnosen eigenständig zu der Einschätzung gelangt, dass eine Alkoholabhängigkeit besteht, werden hingegen keine durchgreifenden Einwände formuliert. Auf die Beurteilung der Fahreignung durch die beiden Kliniken, die keinen entsprechenden Auftrag hatten, kommt es hingegen nicht entscheidend an. Daher spielt es auch keine Rolle, dass das Sekretariat des Bezirkskrankenhauses den amtlichen Vordruck mit der Frage, ob eine Überprüfung der Fahreignung für erforderlich oder nicht erforderlich gehalten werde, offenbar nicht an einen behandelnden Arzt weitergeleitet, sondern ohne Begründung angekreuzt hat, dass keine ärztliche Stellungnahme abgegeben werden könne, und damit die Anfrage des Landratsamts der Sache nach nicht beantwortet hat.

Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers damit auseinandergesetzt, dass das Klinikum B… (Sozialstiftung) im Gegensatz zum Bezirkskrankenhaus nicht die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, sondern eines Alkoholmissbrauchs gestellt hat. Es hat dessen Diagnose vor dem Hintergrund von vier Rückfällen in den letzten elf Monaten, die zu stationären Entgiftungsbehandlungen geführt haben, und deren Begleitumständen für nicht nachvollziehbar erachtet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Einschätzung des Klinikums B… beziehe sich ausdrücklich auf den 11. Oktober 2018, einen Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller abstinent gewesen sei. Wie sich aus Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 24.5.2018 und den Kriterien der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10 F.10.2) ergibt, ist eine Abhängigkeit nicht aufgrund einer punktuellen Betrachtung „zum jetzigen Zeitpunkt“ zu diagnostizieren, sondern es müssen drei oder mehr Kriterien innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erfüllt (gewesen) sein (vgl. Haffner/Brenner-Hartmann/Musshof in Schubert/Huetten/Reimann/Graw/Schneider/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018, S. 281 f.). Mit der Aussage, die diagnostischen Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt, wird weder ausgeschlossen, dass die Kriterien in der Vergangenheit erfüllt gewesen sind, noch nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen eine etwaige Alkoholabhängigkeit zwischenzeitlich überwunden ist. Sie ist von vornherein ungeeignet, die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, die chronischen Charakters ist, zu widerlegen oder auszuschließen. Ebenso wenig schließt eine abstinente Lebensweise zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über eine bestimmte Zeit hinweg das Bestehen einer Abhängigkeit aus. So hatte der Antragsteller nach seinen Angaben vor den letzten Rückfällen sogar fünfzehn Jahre abstinent gelebt, was bei ihm offensichtlich nicht ausgereicht hat, um seine Erkrankung zu überwinden. Eine dauerhafte Abstinenz ist vielmehr neben einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; Kriterium A 1.3 N der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht auf § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV hingewiesen, wonach grundsätzlich nicht der behandelnde Arzt die Fahreignung beurteilen soll. Auch wenn dieser im Laufe einer länger andauernden Behandlung mehr Informationen über seinen Patienten gesammelt haben mag als ein Klinikarzt, besteht die Gefahr, dass ihm aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten bzw. wegen der zu diesem entwickelten Empathie die notwendige Distanz fehlt, um dessen Angaben kritisch zu hinterfragen oder Informationen weiterzugeben, die dem Patienten im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren zum Nachteil gereichen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 11 ZB 16.1535 – juris Rn. 16). Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, dass diese Gefahr eingetreten ist bzw. eintreten wird und sich eine fehlende Distanz bereits manifestiert hat. Abgesehen davon stellt die knappe ärztliche Stellungnahme vom 11. Oktober 2018, aus der nicht näher hervorgeht, auf welcher Grundlage sie getroffen worden ist, keine geeignete Begutachtung der Fahreignung dar.

Weiter ist auch nicht der Vorwurf gerechtfertigt, im Bezirksklinikum habe es sich um eine „Augenblicksbegutachtung“ gehandelt. Vielmehr ist dem vorläufigen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses vom 4. September 2018 eine ausführliche Anamnese zu entnehmen. Der Antragsteller ist dort nach einem Voraufenthalt im April 2018 acht Tage behandelt worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es einem u.a. auf klinische Suchtmedizin spezialisierten Fachkrankenhaus in diesem Zeitraum nicht möglich sein sollte, eine fundierte Diagnose zu stellen. Dieser steht auch nicht entgegen, dass die Blutalkoholkonzentration des Antragstellers bei der Einlieferung ins Bezirkskrankenhaus nicht 3,0 ‰ erreicht hatte, sondern mit 2,86 ‰ knapp darunter lag. Denn die nur aufgrund mehrerer Kriterien zu stellende Diagnose der Abhängigkeit setzt nicht das Erreichen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration voraus (vgl. Haffner/Brenner-Hartmann/Musshof, a.a.O., S. 283 f.). Im Übrigen spricht eine Blutalkoholkonzentration von 2,86 ‰ für eine erhebliche Alkoholgewöhnung und verminderte Kontrollfähigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2019 – 11 ZB 19.977 – juris Rn. 14). Sie konnte daher bei der Beurteilung, ob ein Krankheitskriterium erfüllt ist, durchaus verwertet werden. Ohne Verkehrsteilnahme wird ein Bereich um 2,0 ‰ als Grenzbereich für die Unterstellung einer Toleranz vertreten (vgl. Haffner/Brenner-Hartmann/ Musshof a.a.O., S. 284).

Auch die gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Einwände greifen nicht durch. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sind der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – juris Rn. 16; B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris Rn. 13 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 14.11.2014 – 16 B 1195/14 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 20.9.2011 – 10 S 625/11 – juris Rn. 4; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46), was eine Wiederholung der für die Begründung des Verwaltungsakts maßgebenden Erwägungen oder eine Bezugnahme hierauf erlaubt (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 CS 19.180 – juris Rn. 10 f. m.w.N.; Hoppe a.a.O. Rn. 55). Abgesehen davon, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt, da es sich bei dem Begründungszwang des § 80 Abs. 3 VwGO um eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Vollzugsanordnung handelt (Hoppe, a.a.O. Rn. 54 f.; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 80 Rn. 81), begegnet die behördliche Annahme, dass einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am individuellen Straßenverkehr (vgl. OVG NW, B.v. 22.1.2001 – 19 B 1757/00 u.a. – juris Rn. 17) nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden kann, keinen Bedenken (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 a.a.O. m.w.N.). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller jemals ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand geführt hat oder dass er bis zum Erlass des Entziehungsbescheids am Straßenverkehr teilnehmen durfte bzw. unbeanstandet teilgenommen hat. Selbst eine lange Verfahrensdauer, die hier bei Berücksichtigung der erforderlichen Begutachtungs- und Anhörungszeiten nicht gegeben ist, würde die Dringlichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entfallen lassen (vgl. OVG NW, B.v. 14.11.2014, a.a.O. Rn. 4). Maßgeblich ist, dass die Gefahren für die Allgemeinheit unvermindert bestehen, solange die Fahreignung fehlt. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist auch unbedenklich, dass als Folge hieraus bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen die sofortige Vollziehung nicht nur ausnahmsweise, sondern in der großen Mehrzahl der Fälle angeordnet wird (vgl. Hoppe a.a.O. Rn. 46 a.E.; BayVGH, B.v. 4.7.2019 a.a.O.; OVG Hamburg, B.v. 20.6.2005 – 3 Bs 214/05 – NJW 2006, 1367 = juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 24.6.2002 – 10 S 985/02 – NZV 2002, 580 = juris Rn. 8).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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