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Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstandes in Neufahrn auf der A9

Vorgeworfener Verstoß:

Unterschreitung der Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowertes


System zur Messung:

Aufnahmesystem VKS 3.0 (Video, Foto)


Bearbeitende Behörde:

Bayerisches Polizeiverwaltungsamt


Datum:

01.06.2017

Unserem Mandanten wurde vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vorgeworfen, am 01.06.2017 in Neufahrn auf der A9 in Fahrtrichtung München bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h den erforderlichen Abstand von 64,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Somit betrug der Abstand 15 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Die Messung erfolgte mit dem Aufnahmesystem VKS 3.0 (Video, Foto).

Bei dem Brückenabstandsmessgerät VKS 3.0 gibt es Möglichkeiten die Abstandsmessung und/oder die Geschwindigkeitsmessung erfolgreich anzugreifen. Unter anderem können nachfolgende Fehler können auftreten:

  1. Die Aufstellhöhe des Messgerätes wurde nicht eingehalten, sie muss mind. 3m betragen.
  2. Die angegebenen Pass- und Kontrollpunkte wurden nicht ordnungsgemäß eingerichtet. Manchmal kann die Vermessung der Pass- und Kontrollpunkte durch die Behörde nicht mehr ausreichend sicher nachvollzogen werden.
  3. Es liegt kein Referenzvideo (mehr) vor und/oder dieses entspricht nicht (mehr) der Messstrecke
  4. Es hat ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs stattgefunden.

Würde eine Abweichung der Messung von der Kameraaufstellhöhe und den Messpunkten des Referenzvideos, der Referenzstrecke oder ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs vorliegen, wäre keine standardisierte Messung mehr gegeben, so dass das Bußgeldverfahren auch aus diesem Grunde einzustellen wäre.

Liegen die vorgenannten Punkte nicht vor, so gibt es noch weitere Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. wenn der Fahrzeugführer auf dem Messvideo nicht eindeutig zu erkennen ist.

Die Abstandsunterschreitung kann dem Fahrzeugführer zudem nicht vorgeworfen werden, wenn die Abstandsverkürzung aufgrund eines plötzlichen Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs erfolgte oder das vorausfahrende Fahrzeug die Fahrbahn gewechselt und sich vor das Fahrzeug des Fahrzeugführers gesetzt hat und es hierdurch zur Abstandsunterschreitung gekommen ist.

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Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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