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Verwertbarkeit von Aufnahmen auf einer Dashcam in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren

LG Verden, Az.: 1 Qs 191/17

Beschluss vom 18.01.2018

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 18.10.2017 aufgehoben. Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt … als notwendiger Verteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Angeklagten vom 01.11.2017 (Bl. 59 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 18.10.2017 (Bl. 57 d.A.) ist zulässig und in der Hauptsache begründet. Jedenfalls die Schwierigkeit der Rechtslage macht die Mitwirkung eines Verteidigers zur Sicherung der Rechte des Betroffenen erforderlich.

1.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag einen Verteidiger, wenn unter anderem wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen wird können. Die Vorschrift ist über § 46 OWiG auch für Verfahren über Ordnungswidrigkeiten anwendbar, vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.10.2011 – III-1 RBs 253/11 -.

Verwertbarkeit von Aufnahmen auf einer Dashcam in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren
Symbolfoto: Pe3check/Bigstock

Ausweislich des Akteninhaltes beabsichtigt der Betroffene, sich insbesondere mit Aufzeichnung einer in seinem LKW zur Unfallzeit mitgeführten, sog. Dashcam zu verteidigen. Nach Würdigung des Verteidigers würden diese darlegen, dass eben kein typischer Auffahrunfall vorliege sondern die Unfallgegnerin des Betroffenen verbotenerweise über eine doppelt durchgezogene Linie unvermittelt vor den Betroffenen gezogen sei.

2.

Die Kammer verkennt zwar nicht, dass nach ihrer eigenen Rechtsprechung in Verfahren über Ordnungswidrigkeiten nur in Ausnahmefällen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Jedenfalls die in dem vorliegenden Verfahren zu erörternden Rechtsfragen werden jedoch die Fähigkeiten eines juristischen Laien überfordern und begründen die konkrete Gefahr, dass der Betroffene nicht ausreichend in der Lage sein wird, sich selbst gegen die gemachten Vorwürfe zu verteidigen. Eine schwierige Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Frage zu thematisieren sein wird, ob bestimmte Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, vgl. etwa Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., zu § 140, Rn. 27 m.w.N.

Die Kammer hält es in Anbetracht der in dem Verteidigerschreiben vom 11.11.2017 aufgezeigten Inhalte der Aufnahmen der Dashcam für möglich, dass den Aufnahmen bei einer entsprechenden Verwertung im Rahmen der gerichtlichen Überzeugungsbildung eine Relevanz für die Schuldfrage zukommen kann. Ob aber entsprechende Aufnahmen im Rahmen eines Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten verwertet werden dürfen oder ob die entsprechenden Aufnahmen – u.a. wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes – im Einzelfall einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wird nicht nur in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Eine durchgehende Rechtsprechung hat sich dahingehend noch nicht durchgesetzt. Eine Mehrzahl von Gerichten tendiert nach Wertung der Kammer derzeit zu der Ablehnung eines entsprechenden Beweisverwertungsverbotes und zu der Feststellung, dass vor einer Verwertung weitere Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2016. Az. 4 Ss 543/15.

Insofern aber die Verwertbarkeit von vorhandenen Beweismitteln, denen für die Schuldfrage nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen jedenfalls eine Relevanz zukommen kann, infrage steht, begründet sich unabhängig von der Frage der Rechtsfolge und Strafhöhe eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, welche eine Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich macht, vgl. auch LG Aachen, Beschl. v. 04.05.1992, Az. 63 Qs 47/92; LG Koblenz, Beschl. v. 27.06.1990, Az. 1 Qs 233/90. Dies begründet sich vorliegend insbesondere durch die gegebenenfalls erforderlich werdenden Ermittlungen und Würdigungen des Einzelfalles, die für die Verwertbarkeit entsprechender Aufnahmen relevant sein können.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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