Skip to content
Menü

Tachomanipulation – Welche Strafen drohen?

Manipulation des Kilometerstands beim Gebrauchtwagen-Verkauf

Personen, die mit dem Gedanken eines Autokaufs spielen, müssen für die Realisierung des Unterfangens mitunter sehr viel Geld investieren. Insbesondere dann, wenn es sich um einen Neuwagen handelt, ist der Anschaffungspreis eines Fahrzeugs nicht gerade gering. Da jedoch das Budget bei vielen Menschen als sehr begrenzt anzusehen ist, bietet sich der Gebrauchtwagen als Alternative zu dem Neufahrzeug durchaus an. Für ein Gebrauchtfahrzeug muss in der Regel erheblich weniger Geld investiert werden, da der Preis eines Fahrzeugs in der gängigen Praxis von dem Alter sowie auch dem Tachostand, der sogenannten Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs, abhängig ist. Bei dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs ist jedoch Vorsicht angezeigt, denn es gibt die Gefahr der Tachomanipulation.

Die Tachomanipulation ist eine betrügerische Manipulation des Tachostandes von einem Fahrzeug. Sie zählt, neben der Verschleierung bzw. dem Verschweigen von Unfallschäden, zu den häufigsten Betrugsvarianten bei einem Gebrauchtwagenhandel.

Wie wird die Tachomanipulation vorgenommen?

Gebrauchtwagenverkäufer, die den Wert ihres Gebrauchtwagens steigern möchten, können mithilfe von spezieller Software den Tachostand des Fahrzeugs verfälschen. Auf diese Weise wird dem Käufer suggeriert, dass das Fahrzeug eine geringere Laufleistung aufweist, als es tatsächlich der Fall ist. Es handelt sich sozusagen um ein Zurücksetzen des Kilometerstandes bei einem Fahrzeug. Der Hintergrundgedanke ist dabei die einfache Faustformel: Geringerer Tachostand bedeutet gleich höherer Fahrzeugwert!

Die Tachomanipulation ist eine Straftat

Tachomanipulation - Welche Strafen drohen?
Für eine Manipulation des Kilometerstands droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine beträchtliche Geldstrafe. (Symbolfoto: Bjoern Wylezich/Shutterstock.com)

Die Tachomanipulation wird in Deutschland mitnichten lediglich als eine kleine Schummelei oder ein Kavaliersdelikt angesehen. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine handfeste Straftat, welche ihre gesetzliche Grundlage in Verbindung mit dem zu erwartenden Strafmaß in dem § 22b StVG (Straßenverkehrsgesetz) hat. Gem. diesem Paragrafen muss für eine derartige Strafe eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Freiheitsstrafe von einem Jahr befürchtet werden.

Nicht nur der Umstand der aktiven Tachomanipulation erfüllt in Deutschland einen Straftatbestand. Allein schon der Besitz von einer Software, mit deren Hilfe die Tachomanipulation möglich wäre, erfüllt den Straftatbestand der Straftatsvorbereitung.

Gem. § 22b StVG macht sich diejenige Person strafbar, welche die Verfälschung der Messung von einem Wegstreckenzähler bei einem Fahrzeug durch ein Gerät vornimmt oder welche aktiv auf den Wegstreckenzähler beeinflussend einwirkt. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Menschen, welche die als bestimmungsmäßig anzusehende Funktion von einem Geschwindigkeitsbegrenzer beeinträchtigt oder aufhebt. Auch diejenige Person, welche diese Straftaten durch die Herstellung oder auch den Erwerb einer entsprechenden Software, mit deren Hilfe derartige Manipulationen möglich sind, vorbereitet, muss mit einer Strafe im Sinne des § 22b Abs. 1 StVG rechnen.

Das Straßenverkehrsgesetz ist jedoch nicht die einzige gesetzliche Grundlage, welche die Tachomanipulation unter Strafe stellt. Auch das Strafgesetzbuch kommt bei der Tachomanipulation mit dem § 263 StGB zum Tragen. Bei diesem Paragrafen handelt es sich um den Straftatbestand des Betruges. Ein Verkauf von einem Fahrzeug mit einem manipulierten Tachostand kann im Sinne des § 263 StGB den Straftatbestand des Betruges erfüllen. Der § 263 StGB besagt ausdrücklich, dass diejenige Person, welche sich durch die Vorspiegelung von falschen Tatsachen gegenüber einer dritten Person einen sogenannten rechtswidrigen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen möchte und deren Vermögen dahingehend schädigt, dass durch die Vorspiegelung der falschen Tatsachen bzw. die Unterdrückung von wahren Tatsachen ein Irrtum erregt wird, eine Straftat begeht. Der § 263 Abs. 1 StGB sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Maximalfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor.

In der gängigen Praxis erfolgt eine Tachomanipulation mit der Zielsetzung, dass ein höherer Verkaufswert für das Fahrzeug erzielt werden kann. Der Verkäufer spiegelt dem Käufer hierbei falsche Tatsachen entgegen, um das Kaufinteresse durch den niedrigeren Tachostand zu steigern. Der Käufer zahlt aufgrund des irrtümlichen Glaubens, dass das Fahrzeug einen niedrigen Tachostand aufweist, mehr Geld für das Fahrzeug. Dieses Fahrzeug hat jedoch in Wahrheit einen niedrigeren Marktwert.

Der Vorsatz ist die Grundlage für die Strafbarkeit

Damit der Straftatbestand des Betruges zum Tragen kommen kann ist es zwingend erforderlich, dass der Täter mit Vorsatz die Handlung begeht. Dies bedeutet, dass der Täter im Vorfeld der Tat das Bewusstsein dahingehend haben musste, dass die Handlung eine Straftat darstellen würde und dass dementsprechend auf rechtswidriger Basis ein Geldvorteil erzielt wird. In der gängigen Praxis ist es für gewöhnlich sehr schwierig, einem Täter den entsprechenden Vorsatz nachzuweisen.

Sollte einem Täter jedoch der Vorsatz und damit auch der Straftatbestand des Betruges nachgewiesen werden können, so hat der Betrag als Straftatbestand gegenüber dem Straftatbestand der Tachomanipulation Vorrang (siehe Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2017, Aktenzeichen 4 StR 142/17).

In welchem Bereich kommt Tachomanipulation sehr häufig vor?

In der gängigen Praxis ist in erster Linie der Gebrauchtwagenhandel unter Privatleuten von Tachomanipulationen besonders betroffen. Der ADAC geht aktuell davon aus, dass jedes dritte Gebrauchtfahrzeug bei einem Gebrauchtwagenhandel unter Privatleuten von der Tachomanipulation betroffen ist. Der ADAC beruft sich dabei auf die Ermittlungsergebnisse der Polizei. Auch im Bereich der Leasingfahrzeuge kommt es häufiger zu Tachomanipulationen, da auf diese Weise – bedingt durch die vermeintlich niedrige Laufleistung von dem Fahrzeug – die Restwertabzüge bei dem Fahrzeug sehr gering bleiben.

Die Tachomanipulation kann sich durchaus auch als Sicherheitsrisiko im Straßenverkehr darstellen. Für gewöhnlich werden Sicherheitsinspektionen bei einem Fahrzeug lediglich dann durchgeführt, wenn ein gewisser Kilometerstand bei dem Fahrzeug erreicht wurde. Zeit das Fahrzeug jedoch einen niedrigeren Kilometerstand an, so unterbleiben die Sicherheitsinspektionen für gewöhnlich. Im schlimmsten Fall kann auf diese Weise ein Motorschaden entstehen, welcher das Fahrzeug für den Besitzer unbrauchbar macht.

Wie kann der Nachweis einer Tachomanipulation erfolgen?

Es ist in der gängigen Praxis nicht immer ganz einfach, einen entsprechenden Nachweis für eine erfolgte Tachomanipulation zu erbringen. Ein Fahrzeugbesitzer hat diesbezüglich jedoch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Die Möglichkeiten im Überblick

  • die Datenauswertung des Tachostandes mithilfe eines Experten an anderweitigen Speicherorten
  • die Feststellung der Laufleistung in Verbindung mit dem Alter von dem Fahrzeug unter Berücksichtigung von Karosserieverschleißerscheinungen oder bei der Innenausstattung von dem Fahrzeug
  • die ausführliche Kontrolle der AU- sowie TÜV-Berichte in Verbindung mit dem Scheckheft (der Kilometerstand wird stets eingetragen)
  • die Überprüfung der Fälligkeit des nächsten Ölwechsels
  • ein ausführlicher Fahrzeugcheck in einer Fachwerkstatt oder bei dem ADAC respektive bei dem TÜV
  • die Kontaktaufnahme des Vorbesitzers von dem Fahrzeug, wenn das Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler erworben wurde

Wie sollte im Fall einer Tachomanipulation vorgegangen werden?

Sofern ein Fahrzeugbesitzer nach dem erfolgten Autokauf eine entsprechende Manipulation des Tachos feststellen sollte auf jeden Fall bei der regional zuständigen Polizeibehörde eine Strafanzeige erstattet werden. Auf diese Weise wird die Straftat den zuständigen Behörden zur Kenntnis gegeben, sodass diese Behörden die Ermittlungen in dem Strafverfahren aufnehmen können.

Zusätzlich zu diesem Schritt sollte die betroffene Person überdies auch den Gang zu einem Rechtsanwalt antreten, da die betroffene Person als geschädigte Person auch weitergehende Ansprüche gegen den Täter geltend machen kann. Die denkbaren Varianten wären die Anfechtung des Kaufvertrages aufgrund von arglistiger Täuschung sowie der Rücktritt von dem Kaufvertrag respektive der Kaufpreisminderung.

Durch eine Kaufvertragsanfechtung wird der Kaufvertrag rechtlich in den Status der rückwirkenden Ungültigkeit versetzt. Dies hat jedoch zur Folge, dass etwaig vorhandene Schadensersatzansprüche ebenfalls erlöschen. Der Verkäufer ist dann dazu verpflichtet, das Fahrzeug wieder zurückzunehmen und dem Käufer den vollen Kaufpreis zu erstatten. Sollte es zu einer Kaufpreisminderung kommen behält der Käufer hingegen das Fahrzeug und erhält von dem betreffenden Verkäufer den anteiligen Betrag des Kaufpreises erstattet.

Es ist im Vorfeld nicht möglich, einen pauschalen richtigen oder falschen Weg festzulegen. Aus diesem Grund sollte auf jeden Fall zuvor eine eingängige Beratung bei einem Rechtsanwalt erfolgen, da die Einzelfallentscheidung stets als Grundlage für die weitergehende Vorgehensweise herangezogen werden sollte.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!