AG Trier, Az.: 8015 Js 5859/05 – 37 OWi
Urteil vom 18.07.2005
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Betroffene ist von Beruf Hundezüchter.
II.
Durch Bescheid vom 21.4.2004 hat die Verbandsgemeinde Trier-Land ein Bußgeld gegen den Betroffenen in Höhe von 100,– Euro festgesetzt. Der Betroffene soll am 6.2.2004 gegen 6:40 Uhr mit seinen 5 unangeleinten Hunden den öffentlichen Weg zwischen der Grillhütte und dem Sportplatz Z.-R. zum Auslauf benutzt haben und dadurch gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Trier-Land vom 23.06.2000 verstoßen haben.
III.
Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Der geschilderte Sachverhalt ist seiner eigenen Einlassung zu Folge zwar zutreffend.
§ 3 Abs. 2 der genannten Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Trier-Land vom 23.6.2000 in Verbindung mit der diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 8 Abs. 1 der genannten Verordnung stellen jedoch keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides dar. Zwar verstößt der ordnungsbehördlich geregelte allgemeine Leinenzwang für Hunde weder gegen das höherrangige bundesrechtliche Tierschutzgesetz noch gegen das Grundrecht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Eine Rechtsverordnung, die jedoch ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gebiet einer Verbandsgemeinde einen Leinenzwang einführt, ist jedoch unverhältnismäßig und stellt mithin keine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 8.4.2001, Aktenzeichen: 5 Ss OWi 1225/00, aus JURIS-Rechtsprechung).
Nach § 1 Abs. 1 der genannten Gefahrenabwehrverordnung gilt die Verordnung, somit auch der im § 3 Abs. 2 normierte Leinenzwang für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Trier-Land. § 3 Abs. 2 sieht vor, dass Hunde, wobei weder nach Art oder Größe oder Rasse differenziert wird, angeleint zu führen sind, soweit Fahrbahnen und Gehwege, Grünanlagen und Parks, Friedhöfe, Radwege, Parkplätze, Sportanlagen und sonstige dem öffentlichen Verkehr dienende Plätze oder Unterführungen betreten werden. Aufgrund dieser umfassenden Aufzählung verbleiben somit keine öffentlichen Flächen in der Verbandsgemeinde Trier-Land, auf denen Hunde unangeleint geführt werden können. Staatliches Handeln genügt, wenn es subjektive Rechte des Bürgers beeinflusst, nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es geeignet, erforderlich und im Einzelfall angemessen ist, um den verfolgten öffentlichen Zwecken zum Erfolg zu verhelfen. Dabei müssen Zweck und Mittel im vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Bundesverfassungsgerichtentscheidung 65,1(54);67,1(51);92,262(273)).
Der Leinenzwang dient dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen, die von frei umher laufenden Hunden ausgehen. Dem gegenüber steht das Recht des Hundehalters, auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Interesse an artgerechter Tierhaltung. Ersterem ist grundsätzlich, aufgrund der Gefahrenabwehr, weitgehend Vorrang einzuräumen. Es ist jedoch nicht erforderlich und angemessen, aus diesem Grunde den Leinenzwang auf das gesamte Gemeindegebiet zeitlich und örtlich unbeschränkt auszudehnen. Ein solcher Leinenzwang verstößt gegen das Übermaßverbot.
Daran ändert auch die Vorschrift des § 7 der Gefahrenabwehrverordnung nichts. Danach kann von den vorgenannten Vorschriften die Ordnungsbehörde in begründeten Fällen auf Antrag zwar Ausnahmen zulassen. Den Rechten des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit würde jedoch nicht dadurch Genüge getan, dass er in jedem Einzelfall vor unangeleinter Ausführung seiner Hunde einen diesbezüglichen Antrag bei der Verbandsgemeinde Trier-Land stellen kann. Derartige Anforderungen an den Hundehalter zu stellen wäre übertrieben und zudem kaum praktikabel.
Der Betroffene war somit mit der Kostenfolge des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.