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Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Würselen

Vorgeworfener Verstoß:

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften unter 16 km/h


System zur Messung:

Messgerät Leivtec XV 3


Bearbeitende Behörde:

StädteRegion Aachen


Datum:

15.06.2016

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde von der StädteRegion Aachen vorgeworfen in Würselen, Aachener Straße, FR Aachen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16km/h überschritten zu haben.

Eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung und verwertbare Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 liegen nicht vor:

  • wenn das notwendige Einsatz-/Messprotokoll bei der Geschwindigkeitsmessung durch die Messbeamten nicht gefertigt wurde.
  • wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der PTB aufgebaut wurde. Das Leivtec XV3 Geschwindigkeitsmessgerät kann nur den auflaufenden Verkehr messen. Das Gerät ist dafür ausgelegt, nur bei frontalen Messungen richtige Messergebnisse zu liefern. Messungen von stark beschleunigenden Fahrzeugen und von strak bremsenden Fahrzeugen werden von dem Gerätesensor abgebrochen! Das Messgerät darf nicht aus einem fahrenden Fahrzeug heraus betrieben werden.
  • wenn das Geschwindigkeitsmessgerät mit seinen Komponenten nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken oder Sicherungsmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren.
  • wenn der vorgeschriebene Selbsttest/Funktionstest bei dem Messgerät nicht vor der Messung durchgeführt wurde.
  • wenn der Messfeldrahmen nicht die richtige Position hat. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Leivtec XV 3 Geschwindigkeitsmeßgerät kann es zu Zuordnungsproblemen kommen. Messungen sind nur verwertbar, wenn das Fahrzeugkennzeichen des gemessenen Fahrzeugs vollständig sichtbar ist. Im Messfeldrahmen darf sich kein weiteres Fahrzeug befinden.
  • wenn Messwerte aufgrund Kolonnenmessung von Fahrzeugen einem falschen Fahrzeug zugeordnet werden.
  • wenn der/die eingesetzten Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten;

Die vorgenannten Punkte und Messfehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr gegen den betroffenen Fahrzeugführer verwertet werden darf und das Bußgeldverfahren gegen diesen einzustellen ist.

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