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Fahrverbot – Absehen bei langem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 Ss Bs 4/19 – Beschluss vom 19.07.2019

Die Rechtsbeschwerde vom 04.12.2017 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.12.2017 wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bremen hat die Betroffene mit Urteil vom 01.12.2017 wegen einer am 21.09.2016 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h) unter Anwendung der §§ 41 Abs. 1 i.V.m. 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.7 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV zu einer Geldbuße von EUR 160,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 04.12.2017, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Unter anderem rügt sie eine mangelnde Berücksichtigung des seit dem Verkehrsverstoß verstrichenen Zeitablaufs.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 29.01.2019 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unbegründet zu verwerfen. Die Betroffene hat mit Schriftsatz vom 19.02.2019 hierzu Stellung genommen.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 StPO) und fristgerecht begründete (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) Rechtsbeschwerde, über die nach deren Übertragung durch den Einzelrichter auf den Senat mit Beschluss nach § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG in der Besetzung durch drei Berufsrichter zu entscheiden war, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Soweit die Betroffene gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.12.2017 die Verletzung formellen Rechts in Form einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 rügt, ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben: Die Betroffene stützt ihre Verfahrensrüge auf eine unterbliebene Heranziehung der den Schaltzustand der für den verfahrensgegenständlichen Vorwurf relevanten Wechselverkehrszeichenanlage betreffenden Unterlagen, unterlässt dabei aber in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügenden Weise (siehe dazu u.a. BGH, Urteil vom 21.03.2002 – 5 StR 138/01, juris Rn. 25, BGHSt 47, 260) die Mitteilung, dass ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 17.11.2017 diese Unterlagen tatsächlich doch in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

2. Weiter ist auch der auf die allgemeine Sachrüge der Betroffenen hin zu überprüfende Schuldspruch nicht zu beanstanden. Insofern lässt die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen die Betroffene beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß den §§ 41 Abs. 1 i.V.m. 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.7 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 29.01.2019 Bezug genommen werden.

3. Auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs deckt das Urteil auf die Sachrüge der Betroffenen hin keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.

a. Die verhängte Geldbuße entspricht dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Betrag. Nach § 1 Abs. 2 BKatV handelt es sich bei den im Bußgeldkatalog bestimmten Beträgen um Regelsätze, die von gewöhnlichen Tatumständen sowie im Abschnitt I des Bußgeldkatalogs (wozu Nr. 11.3.7 BKat gehört) von fahrlässiger Begehung ausgehen und denen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde liegen (so die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 15.11.2012 – 2 SsBs 82/11, juris Rn. 10, Blutalkohol 50, 89; siehe auch KK-Mitsch, 5. Aufl., § 17 OWiG Rn. 100). Gründe für eine Abweichung nach oben oder nach unten, die vom Tatgericht außer Acht gelassen wären, sind nicht festzustellen. Nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG könnten im Fall der Geringfügigkeit, die bis zu einer Grenze von EUR 250,- angenommen wird (siehe KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2014 – 3 Ws (B) 651/13, juris Rn. 10, VRS 126, 103; Beschluss vom 18.06.2019 – 3 Ws (B) 140/19, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2015 – 2 Ss (OWi) 263/15, juris Rn. 28, OLGSt StVO 3 § Nr 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2003 – 2 Ss-OWi 288/03, juris Ls., ZfSch 2004, 283; OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2004 – 1 Ss 264/04, juris Rn. 20, VRS 108, 220; OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2005 – 81 Ss-OWi 31/05, juris Rn. 15, DAR 2005, 699; KK-Mitsch, 5. Aufl., § 17 OWiG Rn. 92; so auch die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.10.2009 – 2 SsBs 38/09, juris Rn. 15, NZV 2010, 42; Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13, juris Rn. 42, NStZ-RR 2014, 257) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Regel unberücksichtigt bleiben und auch bei einer die Festsetzung einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Regelgeldbuße kann eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen entbehrlich sein, wenn sie erkennbar nicht vom „Durchschnitt“ abweichen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2014 – 3 Ws (B) 651/13, juris Rn. 10, VRS 126, 103; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.03.2019 – 2 Ss (OWi) 49/19, BeckRS 2019, 5111, DAR 2019, 403; so auch die die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 15.11.2012 – 2 SsBs 82/11, juris Rn. 10, Blutalkohol 50, 89). Vorliegend ist über diese Anforderungen hinausgehend vom Amtsgericht positiv das Vorliegen von Einkommensverhältnissen der Betroffenen festgestellt worden, die durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen.

b. Auch die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat ist nicht zu beanstanden.

aa. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 24 StVG, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV lagen mit der durch das Tatgericht festgestellten Ordnungswidrigkeit vor.

bb. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV setzt als Voraussetzung der Verhängung eines Fahrverbots als Regelfolge der Ordnungswidrigkeit voraus, dass diese eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers beinhaltet; diese grobe Pflichtverletzung ist durch das Ausmaß der im vorliegenden Fall festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert (so die st. Rspr. des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.10.2009 – 2 SsBs 38/09, juris Rn. 20, NZV 2010, 42; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2015 – 3 Ws (B) 19/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2015 – 321 SsBs 176/14, juris Rn. 11, VRS 129, 158; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 67/18, juris Rn. 40). Ist demnach ein Regelfall nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV zu bejahen, so ist zur Anordnung eines Fahrverbots eine weitere Begründung entbehrlich, sofern nicht Anhaltspunkte für ein Absehen ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.1991 – 4 StR 366/91, juris Rn. 27; BGHSt 38,125; so auch OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2003 – Ss 410/03 (B) – 199 B, juris Rn. 18 ZfS 2004, 88; siehe auch die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.03.2014 – 1 SsBs 19/14). Gibt das Tatgericht zu erkennen, dass es sich der Möglichkeit des Absehens bewusst war, bedarf bei Vorliegen eines solchen Regelfalls daher auch die Verneinung dieser Möglichkeit keiner näheren Begründung (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2001 – 2 Ss OWi 787/01, juris Ls., NZV 2001, 222; MK-Asholt, 1. Aufl., § 25 StVG Rn. 17; so auch die Rspr. des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.10.2009 – 2 SsBs 38/09, juris Rn. 21, NZV 2010, 42).

Das Amtsgericht hat durch die Feststellung des Umstands, dass keine zur Aufhebung der Indizwirkung führenden Anhaltspunkte vorliegen, diesen Erfordernissen genügt. Dem Vorliegen eines Regelfalls steht auch nicht der von der Betroffenen geltend gemachte Einwand entgegen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die zulässige Geschwindigkeit zur Tatzeit auf 100 km/h beschränkt gewesen wäre, so dass ein Augenblicksversagen vorgelegen haben könnte, aufgrund dessen möglicherweise nicht von der für die Anordnung des Fahrverbots erforderlichen groben oder beharrlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden könnte (dazu siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2018 – 3 Ss OWi 490/18, juris Rn. 17, OLGSt OWiG § 77b Nr 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2014 – IV-1 RBs 183/13, juris Rn. 6, DAR 2015, 213; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2005 – 1 Ss 120/05, juris Rn. 8, NStZ-RR 2006, 152). Hierzu ist vielmehr festzustellen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine Leuchtanzeige auf einer die Fahrbahn überspannenden Zeichenbrücke als so auffällig anzusehen ist, dass ein Übersehen dieser Anzeige regelmäßig nicht mehr als Augenblicksversagen angesehen werden kann (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2005 – 3 Ss OWi 374/05, juris Ls., SVR 2006, 190; AG Krefeld, Urteil vom 11.02.2019 – 36 OWi – 13 Js 2107/18 – 700/18, BeckRS 2019, 8832), welches vielmehr voraussetzt, dass eine nur momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzzeitiges Fehlverhalten vorliegt (siehe u.a. BGH, Urteil vom 29.01.2003 – IV ZR 173/01, juris Rn. 15, NJW 2003, 1118).

cc. Der Verhängung des Fahrverbots steht im vorliegenden Fall auch die Dauer des seit der Tat verstrichenen Zeitraums nicht entgegen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich als gerechtfertigt angesehen werden kann, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt, die Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (siehe BayObLG Beschluss vom 09.10.2003 –1 ObOWi 270/03, juris Rn. 10, NZV 2004, 100; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.07.2008 – 2 Ss OWi 835/08, juris Rn. 10 f., ZfSch 2008, 591; KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2007 – 2 Ss 15/06 – 3 Ws (B)41/07 –, juris Rn. 3, VRS 113, Nr 26; Beschluss vom 05.09.2007 – 2 Ss 193/07 – 3 Ws (B)459/07, juris Rn. 2, StraFo 2007, 518; Beschluss vom 25.02.2008 – 3 Ws (B) 41/08, juris Rn. 3, VRS 114, Nr 118; OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2004 – 211 Ss 145/04 (OWi), juris Rn. 18 ff., VRS 108, 118; OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2005 – Ss (OWi) 32/05, juris Rn. 17, DAR 2005, 226; OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2012 – III-3 RBs 364/11, juris Rn. 9, DAR 2012, 340; OLG Jena, Beschluss vom 10.10.2007 – 1 Ss 356/06, juris Rn. 23, NZV 2008, 165; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2007 – 1 Ss 44/07 –, juris Rn. 3, NStZ-RR 2007, 323; OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004 – Ss 247/04 (B) – 132 B, juris Rn. 9, NZV 2004, 422 OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 – 2 Ss (OWi) 271/06 I169/06, juris Rn. 4, StV 2009, 363; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss (B) 18/2014 (15/14 OWi), juris Rn. 17, VRS 126, Nr 59; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.07.2004 – 1 SsOWi 132/04 (94/04), juris Rn. 5, SchlHA 2005, 334; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.12.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 88/18, juris Rn. 6, ZfSch 2019, 173; so auch die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.03.2014 – SsBs 41/13; Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13, juris Rn. 43, NStZ-RR 2014, 257; Beschluss vom 25.09.2015 – 1 SsBs 38/15). Grundlage dieser Argumentation ist, dass das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion hat und als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.1969, 2 BvL 11/69, juris Rn. 15, BVerfGE 27, 36; BGH, Beschluss vom 28.11.1991 – 4 StR 366/91, juris Rn. 30, BGHSt 38,125; siehe auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 20.01.1967, BT-Drucks. V/1319, S. 90), deren Verhängung bei langer Verfahrensdauer wegen des Zeitablaufs allein oder zusammen mit anderen Umständen nach der gebotenen Einzelfallprüfung als nicht mehr geboten angesehen werden könnte. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob es der Verhängung eines Fahrverbotes angesichts zwischenzeitlichen verkehrsgerechten Verhaltens des Betroffenen noch bedarf, insoweit regelmäßig dann einer kritischen Prüfung unterzogen, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003 –1 ObOWi 270/03, juris Rn. 9, NZV 2004, 100; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.07.2008 – 2 Ss OWi 835/08, juris Rn. 9, ZfSch 2008, 591; KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2007 – 2 Ss 15/06 – 3 Ws (B)41/07, juris Rn. 3, VRS 113, Nr 26; Beschluss vom 05.09.2007 – 2 Ss 193/07 – 3 Ws (B)459/07, juris Rn. 2, StraFo 2007, 518; Beschluss vom 25.02.2008 – 3 Ws (B) 41/08, juris Rn. 3, VRS 114, Nr 118; Beschluss vom 02.10.2015 – 3 Ws (B) 505/15 –, juris Rn. 11, VRS 129, 153; Beschluss vom 12.04.2017 – 3 Ws (B) 31/17 –, juris Rn. 43, NZV 2017, 340; OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2004 – 211 Ss 145/04 (OWi), juris Rn. 22, VRS 108, 118; OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2005 – Ss (OWi) 32/05, juris Rn. 17, DAR 2005, 226; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2002 – 2b Ss (OWi) 216/02 – (OWi) 68/02 I, juris Ls., DAR 2003, 85; OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2012 – III-3 RBs 364/11, juris Rn. 9, DAR 2012, 340; Beschluss vom 29.03.2019 – 4 RBs 62/19, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2007 – 1 Ss 44/07, juris Rn. 4, NStZ-RR 2007, 323; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2017 – 1 OWi 6 SsBs 107/17, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 67/18, juris Rn. 39; OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004 – Ss 247/04 (B) – 132 B, juris Rn. 10, NZV 2004, 422; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.06.2017 – 2 Ws 132/17, juris Rn. 8, Blutalkohol 54, 314; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 03.08.2011 – 2 SsBs 172/11, juris Rn. 10, NZV 2011, 564; OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 – 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06, juris Rn. 5, StV 2009, 363; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss (B) 18/2014 (15/14 OWi), juris Rn. 17, VRS 126, Nr 59; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.07.2004 – 1 SsOWi 132/04 (94/04), juris Rn. 7, SchlHA 2005, 334; Beschluss vom 30.09.2014 – 1 Ss OWi 171/14 (177/14), juris Rn. 3, ZfSch 2015, 235; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2017 – 2 Ss 762/16 –, juris Rn. 5, NZV 2017, 341; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.10.2015 – 1 OWi Ss Bs 47/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 13.11.2017 – 1 Owi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 5, ZfSch 2018, 113; Beschluss vom 06.12.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 88/18, juris Rn. 6, ZfSch 2019, 173 (anders dagegen noch zuvor im Beschluss vom 25.08.2011 – 1 SsBs 24/11, juris Rn. 4, DAR 2011, 649; Beschluss vom 30.05.2014 – 1 SsBs 41/13, juris Rn. 8, NZV 2014, 479: 1 Jahr und 8 bzw. 9 Monate); so auch die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.03.2014 – SsBs 41/13; Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13, juris Rn. 43, NStZ-RR 2014, 257; Beschluss vom 25.09.2015 – 1 SsBs 38/15).

Streitig ist insoweit allerdings, ob in die Berechnung dieses Zeitraums auch die seit der Entscheidung des Tatgerichts bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weiter verflossene Zeit einzubeziehen ist. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall, womit der Senat seine frühere entgegenstehende Ansicht aufgibt. Damit ist im vorliegenden Fall lediglich der Zeitablauf zwischen der Tat (21.09.2016) und der tatrichterlichen Entscheidung (01.12.2017) zu berücksichtigen, der mit einer Dauer von weniger als fünfzehn Monaten der Verhängung eines Fahrverbotes noch nicht entgegensteht.

(1) Die Frage, ob bei der Beurteilung, ob von der Verhängung eines Fahrverbots unter dem Aspekt der seit der Tat verstrichenen Zeit abzusehen ist, auch der Zeitraum seit der Entscheidung des Tatgerichts bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts einzubeziehen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers behandelt worden. Nach einer Auffassung, der auch der Senat in früheren Entscheidungen beigetreten war, sollte es für die Frage der Gebotenheit der Verhängung eines Fahrverbots auf den gesamten Zeitablauf seit der Tat bis einschließlich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ankommen (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003 –1 ObOWi 270/03, juris Rn. 14, NZV 2004, 100; KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2007 – 2 Ss 15/06 – 3 Ws (B)41/07, juris Rn. 3, VRS 113, Nr 26; Beschluss vom 05.09.2007 – 2 Ss 193/07 – 3 Ws (B)459/07, juris Rn. 2, StraFo 2007, 518; Beschluss vom 25.02.2008 – 3 Ws (B) 41/08, juris Rn. 3, VRS 114, Nr 118; OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004 – Ss 247/04 (B) – 132 B, juris Rn. 11, NZV 2004, 422; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.07.2004 – 1 SsOWi 132/04 (94/04), juris Rn. 7, SchlHA 2005, 334; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.08.2011 – 1 SsBs 24/11, juris Rn. 6, DAR 2011, 649; so wohl auch OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2004 – 211 Ss 145/04 (OWi), juris Rn. 25, VRS 108, 118; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2007 – 1 Ss 44/07, juris Rn. 4, NStZ-RR 2007, 323; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2017 – 2 Ss 762/16 –, juris Rn. 5 f., NZV 2017, 341; siehe auch die frühere Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.03.2014 – SsBs 41/13; Beschluss vom Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13, juris Rn. 43, NStZ-RR 2014, 257).

(2) Nach der Gegenauffassung, der sich in jüngerer Zeit mehrere weitere Oberlandesgerichte angeschlossen haben, sollte es dagegen grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt von der Begehung der Tat bis zur Entscheidung des Tatgerichts ankommen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 14.07.2014 – 3 Ws (B) 320/14, juris Rn. 16, SVR 2015, 353; Beschluss vom 02.10.2015 – 3 Ws (B) 505/15, juris Rn. 11, VRS 129, 153; Beschluss vom 12.04.2017 – 3 Ws (B) 31/17, juris Rn. 44, NZV 2017, 340; OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2000 – 5 Ss Owi 1106/99, juris Rn. 9, DAR 2000, 580; Beschluss vom 24.03.2011 – III-3 RBs 70/10, juris Rn. 13, DAR 2011, 409; Beschluss vom 24.01.2012 – III-3 RBs 364/11, juris Rn. 9, DAR 2012, 340; Beschluss vom 29.03.2019 – 4 RBs 62/19, juris Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2017 – 1 OWi 6 SsBs 107/17, juris Rn. 20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.08.2011 – 2 SsBs 172/11, juris Rn. 11, NZV 2011, 564; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss (B) 18/14 (15/14 Owi), juris Rn. 19, VRS 126, Nr 59; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 Owi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 6, ZfSch 2018, 113; Beschluss vom 06.12.2018 – 1 Owi 2 Ss Bs 88/18, juris Rn. 6, ZfSch 2019, 173).

(3) Der Senat tritt – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, s.o. – der letztgenannten Auffassung bei, wonach es für die Beurteilung, ob von der Verhängung eines Fahrverbots unter dem Aspekt der seit der Tat verstrichenen Zeit abzusehen ist, grundsätzlich lediglich auf den Zeitraum bis zur Entscheidung des Tatgerichts abzustellen ist.

Für eine Einbeziehung des Zeitraums bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts mag angeführt werden, dass der weiter verstrichene Zeitraum in tatsächlicher Hinsicht der Gebotenheit der Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt bereits länger zurückliegende Tat entgegenstehen könnte. Dem ist aber richtigerweise bereits entgegenzuhalten, dass dem Rechtsbeschwerdegericht mangels eigener Tatsachenfeststellungen im Regelfall die Feststellung nicht möglich sein wird, dass sich der Betroffene seit der Entscheidung des Tatgerichts weiterhin verkehrsgerecht verhalten hat (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2000 – 5 Ss Owi 1106/99, juris Rn. 9, DAR 2000, 580; OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 – 2 Ss (OWi) 271/06 I169/06, juris Rn. 5, StV 2009, 363; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 –Ss (B) 18/14 (15/14 Owi), juris Rn. 19, VRS 126, Nr 59; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 Owi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 6, ZfSch 2018, 113), wie es nach den vorstehenden Ausführungen als eine weitere allgemeine Voraussetzung für das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Zeitablaufs seit der Tat angesehen wird.

Darüber hinaus spricht dagegen, auch den Zeitraum bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in die hier anstehende Beurteilung einzubeziehen, dass auf diese Weise das Rechtsbeschwerdegericht spätere Umstände berücksichtigen würde, die vom Tatrichter noch nicht berücksichtigt werden konnten, so dass auf diese Weise das Rechtsbeschwerdegericht über die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Tatgerichts hinausgehen würde (siehe KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2015 – 3 Ws (B) 19/15, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2000 – 5 Ss Owi 1106/99, juris Rn. 9, DAR 2000, 580; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss (B) 18/14 (15/14 Owi), juris Rn. 19, VRS 126, Nr 59; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 Owi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 6, ZfSch 2018, 113).

Der Einbeziehung des Zeitraums bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in die hier anstehende Beurteilung stehen auch rechtstatsächliche Umstände entgegen: Auch ohne dass besondere von der Justiz verursachte Verzögerungen vorliegen müssten, kann nicht als Regelfall garantiert werden, dass das Verfahren über die Verhängung eines Fahrverbots von der Begehung der Tat über die Entscheidung des Tatrichters bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in weniger als zwei Jahren abzuschließen ist. Wäre der Zeitraum bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in die hier interessierende Beurteilung einzubeziehen, würde dies zu dem sinnwidrigen und zugleich Fehlanreize hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln begründenden Ergebnis führen, dass das Justizsystem nicht mehr im Regelfall garantieren könnte, dass Fahrverbote auch bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Verhängung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters auch noch nach der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts Bestand haben könnten. Dass dies ein durch den Gedanken der Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots gebotenes Ergebnis wäre, ist nicht zu erkennen: Vielmehr ist davon auszugehen, dass die aufgrund der Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots gebotene zeitliche Nähe zur Tatbegehung auch bereits damit zu erfüllen ist, dass es innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren zunächst noch nicht rechtskräftig durch den Tatrichter angeordnet wird, auch wenn seine Verhängung sodann erst nach Ablauf dieses Zeitraums durch die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts rechtskräftig wird.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind mit der zu dieser Sichtweise ergangenen Rechtsprechung insbesondere lediglich dann anzuerkennen, wenn in besonderen Ausnahme- und Einzelfallkonstellationen gerade der Zeitablauf von der Entscheidung des Tatrichters bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts eine besonders lange Verzögerung beinhaltet hat (siehe KG Berlin, Beschluss vom 14.07.2014 – 3 Ws (B) 320/14, juris Rn. 17, SVR 2015, 353; Beschluss vom 25.03.2015 – 3 Ws (B) 19/15, juris Rn. 17; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss (B) 18/14 (15/14 Owi), juris Rn. 19, VRS 126, Nr 59; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 Owi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 7, ZfSch 2018, 113; Beschluss vom 06.12.2018 – 1 Owi 2 Ss Bs 88/18, juris Rn. 7, ZfSch 2019, 173). Dies ist vorliegend – auch ungeachtet u.a. der Verzögerungen durch die Erforderlichkeit einer erneuten Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils nach erfolgter Protokollberichtigung, die nicht der Betroffenen zuzurechnen ist – zu verneinen, da jedenfalls der Gesamtzeitablauf von der Entscheidung des Tatrichters (01.12.2017) bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts mit unter zwanzig Monaten noch nicht die Annahme einer solchen Ausnahmekonstellation begründet. Die Prüfung der Frage der Erforderlichkeit einer Kompensation von Verfahrensverzögerungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz bleibt davon unberührt (siehe nachstehend unter 4.).

Soweit weiter eine Ausnahme für den Fall angenommen wird, dass das Rechtsbeschwerdegericht nach § 79 Abs. 6 S. 1 OWiG eine eigene Sachentscheidung trifft (siehe OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 Owi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 6, ZfSch 2018, 113), ist dies zutreffenderweise auf den Fall zu begrenzen, dass das Tatgericht noch kein Fahrverbot verhängt hat und damit dessen erstmalige Verhängung durch das Rechtsbeschwerdegericht in Rede steht (anders dagegen OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 267 Nr 31: auch für den Fall der Zurückverweisung und einer möglichen nochmaligen Verhängung des Fahrverbots): Zwar könnte in den gegenteilig gelagerten Fällen, in denen bereits ein Fahrverbot durch das Tatgericht angeordnet wurde, wegen dessen eigener Sachentscheidungskompetenz das Rechtsbeschwerdegericht auch spätere Umstände berücksichtigen; auch hier aber ist zu beachten, dass die für die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots gebotene zeitliche Nähe zur Tat bereits dadurch gesichert werden konnte, dass es innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren – wenn auch zunächst noch nicht rechtskräftig – durch den Tatrichter angeordnet wurde, so dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts diese Funktion nicht bereits entfallen ist.

dd. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass von der Verhängung des Regelfahrverbots aufgrund drohender beruflicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten für die Betroffene abzusehen wäre. Zwar schildert die Betroffene, dass sie das Eintreten solcher Folgen eines angeordneten Fahrverbots befürchte, ohne dies aber schon substantiiert zu belegen. Überdies ist festzustellen, dass solche berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge der Verhängung des Regelfahrverbots grundsätzlich nicht ein Absehen von dessen Verhängung rechtfertigen. Sie sind vielmehr als selbstverschuldet hinzunehmen, zumal es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten ist, die durch ein Fahrverbot eintretenden Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub oder der vorübergehenden Beschäftigung von öffentlichen Verkehrsmitteln, der Nutzung eines Taxis oder anderen Fahrers, der Aufnahme eines Kredits oder der Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2018 – 3 Ss OWi 490/18 –, juris Rn. 18, OLGSt OWiG § 77b Nr 5; KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2006 – 3 Ws (B) 437/06, juris Rn. 6, VRS 111, 441; Beschluss vom 25.03.2015 – 3 Ws (B) 19/15, juris Rn. 11; Beschluss vom 06.03.2018 – 3 Ws (B) 73/18, juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2015 – 321 SsBs 176/14, juris Rn. 15, VRS 129, 158). Nur schwerwiegende Härten wie etwa der nachgewiesene drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage können ausnahmsweise eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen (so OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2018 – 3 Ss OWi 490/18, juris Rn. 18, OLGSt OWiG § 77b Nr 5; KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2015 – 3 Ws (B) 19/15, juris Rn. 11; Beschluss vom 06.03.2018 – 3 Ws (B) 73/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2015 – 321 SsBs 176/14, juris Rn. 15, VRS 129, 158; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.1998 – 5 Ss (OWi) 299/98 – (OWi) 131/98 I, juris Rn. 19, VRS 96, 228; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 67/18, juris Rn. 28; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss (B) 18/2014 (15/14 OWi), juris Rn. 13, VRS 126, Nr 59; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2014 – 1 Ss OWi 171/14 (177/14), juris Rn. 3, ZfSch 2015, 235; so auch die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.03.2010 – 2 SsBs 8/10; Beschluss vom 21.03.2014 – 1 SsBs 19/14). Insbesondere bezüglich der Berücksichtigung eines drohenden Verlusts des Arbeitsplatzes durch Kündigung käme es dabei auch darauf an, ob eine solche Kündigung für den Fall ihrer Erklärung überhaupt rechtlichen Bestand hätte (siehe KG Berlin, Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2003 – 2 Ss (OWi) 126 B/02, juris Rn. 5, NStZ-RR 2004, 93; ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2006 – 2 Ss-OWi 86/06, juris Rn. 15). Entsprechende Umstände hätten von der Betroffenen substantiiert vorgetragen werden müssen (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 10.03.2011 – 2 Ss OWi 1889/10, juris Rn. 24, DAR 2011, 401; KG Berlin, Beschluss vom 14.07.2014 – 3 Ws (B) 320/14, juris Rn. 11, SVR 2015, 353; Beschluss vom 25.03.2015 – 3 Ws (B) 19/15, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 16) und sind vorliegend indes nicht festzustellen.

4. Festzustellen ist ferner, dass es im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf weitere eingetretene Verzögerungen im Rechtsbeschwerdeverfahren keiner Kompensation dieser vom Betroffenen nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerungen bedarf, welche unter Zugrundelegung der Vollstreckungslösung des Bundesgerichtshofs (dazu BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, juris Rn. 15, BGHSt 52, 124) auch im Bußgeldverfahren dazu führen kann, dass eine verhängte Geldbuße oder ein Fahrverbot als (teilweise) vollstreckt zu erklären ist (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2008 – 3 Ss OWi 1386/08, juris Rn. 12, NJW 2009, 2468; OLG Dresden, Beschluss vom 05.03.2018 – OLG 25 Ss 136/18 (B), juris Rn. 10, ZfSch 2018, 411; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 – III-3 RBs 70/10, juris Rn. 17, DAR 2011, 409; Beschluss vom 24.01.2012 – III-3 RBs 364/11, juris Rn. 11, DAR 2012, 340; OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 – 2 Ss (OWi) 271/06 I169/06, juris Rn. 12, StV 2009, 363; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.05.2014 – Ss (B) 82/2012 (59/12 OWi), juris Rn. 31). Dem steht im vorliegenden Fall aber entgegen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wie im Revisionsverfahren (dazu siehe BGH, Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 502/99, juris Rn. 8, NStZ 2001, 52; Beschluss vom 20.06.2007 – 2 StR 493/06, juris Rn. 9, NStZ 2008, 118) grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen ist (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 05.03.2018 – OLG 25 Ss 136/18 (B), juris Rn. 11, ZfSch 2018, 411; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 – III-3 RBs 70/10, juris Rn. 14, DAR 2011, 409; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss (B) 18/14 (15/14 Owi), juris Rn. 19, VRS 126, Nr 59; Beschluss vom 06.05.2014 – Ss (B) 82/2012 (59/12 OWi), juris Rn. 28). Eine entsprechende Verfahrensrüge ist entbehrlich lediglich für solche Verzögerungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, die deswegen von Amts wegen durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hin zu überprüfen sind, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten sind, so dass der Betroffene diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 05.03.2018 – OLG 25 Ss 136/18 (B), juris Rn. 11, ZfSch 2018, 411; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 – III-3 RBs 70/10, juris Rn. 14, DAR 2011, 409; Beschluss vom 24.01.2012 – III-3 RBs 364/11, juris Rn. 11, DAR 2012, 340; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss (B) 18/14 (15/14 Owi), juris Rn. 19, VRS 126, Nr 59; Beschluss vom 06.05.2014 – Ss (B) 82/2012 (59/12 OWi), juris Rn. 28; für das Revisionsverfahren siehe ebenso BGH, a.a.O.). Vorliegend ist die Verfahrensverzögerung von der Betroffenen nicht gerügt worden; jedenfalls der Zeitraum der Verfahrensverzögerung bis zur erneuten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18.10.2018 hätte von ihr aber aufgrund der dadurch neu zu laufen begonnenen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist (vgl. die nochmalige Begründung durch Schriftsatz vom 22.10.2018) noch form- und fristgerecht gerügt werden können (ähnlich für Verzögerungen bei der erstmaligen Urteilszustellung OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss (B) 18/14 (15/14 Owi), juris Rn. 20, VRS 126, Nr 59) und die seitherige Verfahrensdauer bis zur Entscheidung des Senats begründet für sich genommen noch keine rechtsstaatswidrige Verzögerung (siehe ebenso für einen Zeitraum von sieben Monaten OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2008 – 3 Ss OWi 1386/08, juris Rn. 11, NJW 2009, 2468).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 stopp.

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