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Geschwindigkeitsbegrenzung auf Radweg

Sind Begrenzungen der Geschwindigkeit auf Radwegen zulässig?

Fahrradfahrer gehören zu eben jenen vulnerablen Gruppen im Straßenverkehr, welche besonders geschützt werden müssen. Die Frage ist nur, wie weit dieser Schutz letztlich gehen soll und wo diesbezüglich angesetzt wird. Ein gutes Beispiel für einen derartigen Schutz wäre zweifelsohne die Geschwindigkeitsbegrenzung auf den Radwegen in Höhe von 10 Km/H. Dass eine derartige Maßnahme letztlich die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen würde, ist dabei jedoch nicht gänzlich unumstritten. Die Frage ist, ob eine derartige Maßnahme überhaupt mit der aktuell geltenden Rechtsprechung einhergehen würde und ob sich diese Maßnahme bei Fahrrädern, welche in der gängigen Praxis über keinen Tacho verfügen, durchsetzen ließe. Die gute Nachricht lautet, dass es im Zusammenhang mit dieser Frage bereits eine gerichtliche Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichts Berlin gegeben hat. Diese Entscheidung wurde im Zuge eines Eilverfahrens getroffen.

Entscheidung des Bezirksamts in Friedrichshain-Kreuzberg

Im Monat Juli des Jahres 2021 hatte das zuständige Bezirksamt in Friedrichshain-Kreuzberg, welches seinen Sitz ja bekanntermaßen in der Hauptstadt Berlin hat, für die Bergmannstraße eine Einbahnstraßenführung inklusive Zweirichtungsradweg angeordnet. Für den Radweg sollte allerdings eine Geschwindigkeitsbegrenzung in Höhe von 10 Km/H gelten, welche durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet wurde.

Ein Fahrradfahrer reichte eine Klage dagegen ein

Geschwindigkeitsbegrenzung Radweg
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Radwegen in Höhe von 10 Km/H zulässig sind. (Symbolfoto: connel/Shutterstock.com)

Eben jene Geschwindigkeitsbegrenzung war es, die einen Fahrradfahrer extrem störte. Dieser Fahrradfahrer befährt regelmäßig eben jenen Weg als Arbeitsweg von seiner Heimat zu seiner Arbeitsstelle. Dieser Fahrradfahrer wollte die Geschwindigkeitsbegrenzung als solche nicht akzeptieren und hat dementsprechend gegen die Maßnahme des Bezirksamts Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde jedoch seitens des Bezirksamts zurückgewiesen. Dies wiederum wollte der Mann ebenfalls nicht akzeptieren, weshalb er eine Klage einreichte. Im Zuge seiner Klage argumentierte der Fahrradfahrer damit, dass die Anordnung von dem Bezirksamt als rechtswidrig anzusehen ist. Der Grund hierfür liegt in der Ansicht des Fahrradfahrers, dass in diesem Streckenabschnitt keinerlei Gefährdung des Straßenverkehrs vorhanden ist, welche jedoch für eine Verkehrsbeschränkung zwingend erforderlich wäre. Eine weitere Argumentation des Fahrradfahrers ging dahingehend, dass ohnehin kein Fahrradfahrer sich an das angeordnete Tempolimit halten würde. Diese Argumentation ist jedoch rechtlich eher wenig haltbar, da ein angeordnetes Tempolimit nun einmal für jeden Verkehrsteilnehmer bindend ist. Dementsprechend kann die Argumentation, dass sich ohnehin niemand an das Tempolimit halten würde, rechtlich keinerlei Wirkung erzielen.

Zurückweisung der Klage

Die Klage landete letztlich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin, welches den Eilantrag von dem Kläger zurückwies. Die Rechtmäßigkeit von den angeordneten Maßnahmen, inklusive der Geschwindigkeitsbegrenzung, wurde somit rechtlich festgemacht.

Die besondere Gefahrenlage als Begründung

Das Verwaltungsgericht Berlin begründete seine Entscheidung damit, dass die Anordnung von dem Bezirksamt als rechtmäßig anzusehen ist. Dies wurde damit begründet, dass die Anordnung vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit getroffen wurde, da in dem entsprechenden Verkehrsabschnitt der Bergmannstraße die örtlichen Verhältnisse die Gefahrenlage begründen würde. Ins Feld wurde dabei eine Statistik geführt, welche besagt, dass es im Zeitraum 2018 – 2020 in der Summe 14 Unfälle mit Fahrradfahrerbeteiligung sowie 12 leichte sowie zwei schwere Verletzungen gegeben habe. Überdies ist in diesem Verkehrsabschnitt auch eine stark erhöhte Dichte an Fahrrad-, Autofahrern sowie Fußgängern gegeben, welche sich aus den gesonderten örtlichen Bedingungen heraus ergibt.

Fußgänger müssen geschützt werden

Neben den Fahrradfahrern gehören auch die Fußgänger im Straßenverkehr zu den besonders vulnerablen Gruppen, welche einen besonderen Schutz durch den Gesetzgeber benötigen. Da die Bergmannstraße in der jüngeren Vergangenheit eine bauliche Umgestaltung erfahren hat, aufgrund derer die Straße von sämtlichen Verkehrsteilnehmergruppen frequentiert wird, kam es zu einem starken Anstieg von Fußgängern in diesem Verkehrsbereich. Diese Fußgänger überqueren die Straße nunmehr häufiger, als es in der Vergangenheit der Fall war. Dementsprechend benötigen die Fußgänger auch einen stärkeren Schutz als in vergangenen Tagen, sodass die Entscheidung des Bezirksamts auch nach der Maßgabe des Ermessens nicht als fehlerhaft angesehen werden kann.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrradfahrer ist dem Grundsatz nach nicht unmöglich

Seitens des Verwaltungsgerichts Berlin wurde zwar eingeräumt, dass sich bei einer Maßnahme wie einer Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrradfahrer, zwar dem reinen Grundsatz nach um eine in der gängigen Praxis schwierig umzusetzenden Maßnahme handelt. Der Umstand, dass in der gängigen Praxis die Fahrräder nicht mit einem Tacho ausgestattet sind und dass dementsprechend von Fahrradfahrern die eigene Geschwindigkeit nur schwerlich korrekt eingeschätzt werden kann, fand bei dieser Sichtweise durchaus Berücksichtigung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich hierbei um eine vollständig unmögliche Maßnahme handelt. Der Antragssteller konnte dementsprechend dem Gericht nicht komplett glaubhaft die Ansicht vermitteln, dass es für einen Fahrradfahrer unmöglich sei, die eigene Geschwindigkeit einzuschätzen. Falls es diesbezüglich Schwierigkeiten geben sollte, ist es einem Fahrradfahrer ja durchaus möglich, das eigene Fahrrad mit einem Tacho auszurüsten. Ein derartiger Tacho verursacht auch keinerlei nennenswerte oder unzumutbare Kosten.

Rechtmäßigkeit der eingerichteten Fahrradstraße

Erwähnt werden muss in diesem Zusammenhang jedoch auch der Umstand, dass die Frage, ob die eingerichtete Fahrradstraße in dem betreffenden Verkehrsabschnitt rechtmäßig war oder nicht, von dem Gericht nicht abschließend entschieden wurde (Verwaltungsgericht Berlin, Beschl. v. 18.07.2022, Aktenzeichen: VG 11 L 280/22). Die grundsätzliche Frage nach der Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrradfahrer konnte durch das Verwaltungsgericht Berlin nicht abschließend geklärt werden. Fakt ist jedoch, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung im Straßenverkehr einen wichtigen Beitrag zu der Verkehrssicherheit leistet. Autofahrer haben die Verpflichtung, eben jene Geschwindigkeitsbegrenzung einzuhalten, damit es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann. Nun könnte man zweifelsohne die Argumentation ins Feld führen, dass Autos bereits standardmäßig mit einem Tacho ausgerüstet sind und dass es dementsprechend ein Leichtes für einen Autofahrer ist, die eigene Geschwindigkeit jederzeit während der Fahrt zu kontrollieren. Dieser Argumentation muss jedoch entgegengehalten werden, dass auch Fahrradfahrer in vielen Städten Deutschland ein unmittelbarer Bestandteil des Straßenverkehrs sind und dass sich Fahrradfahrer zum Teil auch mit hohen Geschwindigkeiten durch den Straßenverkehr bewegen. Dementsprechend ist die Gefahr für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer, die von Fahrradfahrern ausgeht, ebenfalls nicht zu unterschätzen. Es ist zwar korrekt, dass ein Fahrrad – im Gegensatz zu einem Auto – nicht standardmäßig mit einem Tacho ausgestattet ist. Fakt ist jedoch auch, dass auch ein Fahrradfahrer seinen Drahtesel mit einem Tacho ausstatten kann. Derartige Gerätschaften sind auf dem gesamten Markt für einen kleinen Preis verfügbar und die Montage eines derartigen Tachos an das Fahrrad erfordert kein Fachwissen.

Mehr Rücksichtnahme im Straßenverkehr

Jeder Verkehrsteilnehmer sollte den Straßenverkehr mit dem Bewusstsein befahren, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das eigene Verhalten nicht gefährdet werden. Dieses Bewusstsein gilt sowohl für Autofahrer, die vermeintlich stärksten Verkehrsteilnehmer, als auch für Fahrradfahrer und Fußgänger. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Radweg ist zwar in Deutschland noch nicht bundesweit flächendeckend verbreitet, allerdings kann dieser Umstand nicht als Argumentation gegen die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von Fahrradfahrern ins Feld geführt werden. Auch Fahrradfahrer haben die Verpflichtung, der Beschilderung in dem Straßenverkehr ihre Aufmerksamkeit zu schenken und sich an die entsprechenden Regeln zu halten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich auch künftig noch deutsche Gerichte mit dieser Fragestellung beschäftigen müssen und dass es dementsprechend auch in naher Zukunft noch zu manch einer gerichtlichen Entscheidung kommen wird, bevor es schlussendlich irgendwann einmal zu einer höchstinstanzlichen Entscheidung kommen kann.

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