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Fahrerlaubnisentziehung – Regelvermutung Cannabiskonsum bei Schwangerschaft

Fahrerlaubnisentzug bei Drogenkonsum – Schwangerschaft kein Ausnahmegrund

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde einer Frau zurück, die trotz nachgewiesenen Drogenkonsums ihre Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung behalten wollte; die Fahrerlaubnisentziehung stützte sich dabei auf den Konsum von Metamphetamin, welcher die Fahrungeeignetheit gemäß der Regelvermutung zur Folge hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 13.2320 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde abgelehnt; sie muss die Kosten des Verfahrens tragen und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgelegt.
  2. Die Fahrerlaubnisentziehung bezog sich auf den Konsum von Metamphetamin, festgestellt durch eine Blutprobe während einer Verkehrskontrolle.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass keine Ausnahmeregelungen gemäß § 3 Abs. 3 StVG oder der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen.
  4. Die Schwangerschaft der Antragstellerin wurde als Argument für eine Ausnahmeregelung angeführt, allerdings sah die Behörde aufgrund fortgesetzten Drogenkonsums keine Grundlage für eine Ausnahme.
  5. Ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen Cannabiskonsums stützte die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich.
  6. Trotz eines drogenfreien Urinbefunds kurz nach der Anhörung verneinte das Gericht eine Verhaltensänderung bei der Antragstellerin.

Drogenmissbra und Fahrtauglichkeit

Der Konsum von Betäubungsmitteln wie Cannabis oder Amphetaminen kann gravierende Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben. Neben akuten Beeinträchtigungen der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit spricht ein solches Konsumverhalten oft für eine Suchtproblematik, die eine dauerhafte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

In solchen Fällen ist die Fahrerlaubnisentziehung eine mögliche Konsequenz. Dabei spielen neben dem konkreten Substanzkonsum auch Faktoren wie Schwangerschaft oder mögliche Ausnahmeregelungen eine Rolle. Grundlage hierfür sind die Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

➜ Der Fall im Detail


Regelvermutung und Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

Die Antragstellerin, eine Frau, deren Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Metamphetamin entzogen wurde, stand im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Fahrerlaubnisentziehung bei Drogen trotz Schwangerschaft
(Symbolfoto: megaflopp /Shutterstock.com)

Die rechtliche Auseinandersetzung begann, als sie während einer Verkehrskontrolle am 21. April 2013 auffiel und eine toxikologische Untersuchung ihrer Blutprobe einen Metamphetaminwert von 27 ng/ml ergab. Dies führte zunächst zur Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, aber nicht zur Beendigung der rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich ihrer Fahrerlaubnis. In der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis berief sich die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, auf ihre Schwangerschaft und legte ein ärztliches Attest vor, um einen Ausnahmetatbestand geltend zu machen. Trotzdem lehnte die Antragsgegnerin, eine Behörde, die Argumentation ab, insbesondere weil kurz darauf eine erneute Anzeige wegen Drogenkonsums vorlag.

Gerichtliche Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung

Das Verwaltungsgericht Regensburg und später der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten zu prüfen, ob die Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig war. Die Gerichte bestätigten, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig auf den Nachweis von Metamphetamin zurückzuführen war und verneinten die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 StVG sowie der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Argumentation, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Schwangerschaft und der damit verbundenen besonderen Umstände eine Ausnahme verdient hätte, wurde von der Antragsgegnerin und den Gerichten abgelehnt. Die Antragsgegnerin betonte, dass es keine Hinweise auf eine Verhaltensänderung der Antragstellerin gab, die eine Ausnahme rechtfertigen würde, insbesondere da sie wiederholt auffällig wurde.

Rechtliche Grundlagen und ihre Anwendung

Die Entscheidung basierte stark auf der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die bei Nachweis bestimmter Drogen im Blut grundsätzlich von der Fahrungeeignetheit des Fahrzeugführers ausgeht. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Fahrerlaubnisentziehung sich ausschließlich auf den Metamphetaminkonsum bezog und nicht auf den späteren Cannabis-Konsum, für den ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Diese Klarstellung war wesentlich, um mögliche rechtliche Verwirrungen bezüglich der Anwendbarkeit verschiedener rechtlicher Bestimmungen zu vermeiden.

Bedeutung der Entscheidung und ihre Durchführung

Das Gericht wies darauf hin, dass die Regelvermutungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung dazu dienen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und dass Ausnahmen streng zu handhaben sind. Dies bestätigt die Rechtsprechung, dass einmaliges oder wiederholtes Drogenkonsumverhalten schwerwiegende Konsequenzen für die Fahrerlaubnis haben kann, selbst wenn persönliche Umstände wie eine Schwangerschaft vorliegen. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts folgten den üblichen gesetzlichen Vorschriften und unterstrichen die Tragweite und den formalen Abschluss des Verfahrens.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter der Regelvermutung im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung?

Unter der Regelvermutung im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung versteht man Folgendes:

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) führt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetamine zur Annahme der Fahrungeeignetheit. Es wird dann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass der Betroffene ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Die Regelvermutung entfaltet eine strikte Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörden. Sie müssen die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass es eines zusätzlichen Nachweises der Fahrungeeignetheit, z.B. durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, bedarf.

Der Sinn dahinter ist, dass der Konsum harter Drogen typischerweise mit einem Kontrollverlust und einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit einhergeht. Dem soll durch den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis begegnet werden, ohne dass erst ein langwieriges Verfahren zur Feststellung der Fahruntauglichkeit durchgeführt werden muss.

Die Regelvermutung kann nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegt werden, wenn der Betroffene besondere Umstände darlegt, die trotz des Drogenkonsums seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen. Die bloße Behauptung der Drogenabstinenz reicht dafür aber nicht aus.

Zusammengefasst ermöglicht die Regelvermutung den Behörden, bei erwiesenem Konsum harter Drogen sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne weitere Prüfung der Fahreignung. Nur in Ausnahmefällen kann die Vermutung widerlegt werden.

Welche Drogen führen zu einer automatischen Annahme der Fahrungeeignetheit?

Laut den Informationen in den Suchergebnissen führt der Konsum folgender Drogen automatisch zur Annahme der Fahrungeeignetheit:

  • Kokain, Heroin, Amphetamine und andere sogenannte „harte Drogen“. Bereits der einmalige Konsum dieser Substanzen lässt die Fahreignung entfallen.
  • Methamphetamin (Crystal Meth): Auch hier steht bereits nach der einmaligen Einnahme die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Es liegt dann ein Regelfall nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vor.

Die Regelvermutung der Ungeeignetheit entfaltet eine strikte Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörden. Sie müssen die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass es eines zusätzlichen Nachweises der Fahrungeeignetheit, z.B. durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, bedarf.

Der Grund ist, dass von Konsumenten harter Drogen ein hohes Gefahrenpotential im Straßenverkehr ausgeht. Es wird angenommen, dass die Fähigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen erheblich herabgesetzt ist. Dem soll durch den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis begegnet werden.

Was bedeutet die Anwendung der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung?

Die Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ermöglicht in Ausnahmefällen ein Abweichen von der Regelvermutung der Fahrungeeignetheit bei Drogenkonsum:

  • Grundsätzlich führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits der einmalige Konsum harter Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetamine zur Annahme der Fahrungeeignetheit.
  • Die Vorbemerkung 3 lässt aber die Möglichkeit offen, in besonderen Fällen von dieser strikten Regelannahme abzuweichen. Die Wertungen der Anlage 4 gelten demnach nur für den Regelfall.
  • Der Betroffene hat die Möglichkeit, besondere persönliche Umstände darzulegen, die trotz des Drogenkonsums seine Fahreignung belegen könnten. Diese Gründe müssen sich aber auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung der Drogeneinnahme auf die Fahreignung beziehen.
  • Rein persönliche Umstände wie eine Schwangerschaft oder eine berufliche Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis reichen dafür nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem Durchschnitt liegt.
  • Liegen ausreichend gewichtige Gründe für eine Ausnahme vor, kann die Fahrerlaubnisbehörde von der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis absehen und stattdessen z.B. ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen.

Insgesamt eröffnet die Vorbemerkung 3 also einen eng begrenzten Ermessensspielraum, um im Einzelfall von der strengen Regelvermutung der Fahrungeeignetheit abzuweichen. Die Hürden dafür sind aber hoch.

Inwiefern beeinflusst wiederholter Drogenkonsum die Entscheidungen zur Fahrerlaubnis?

Wiederholter Drogenkonsum beeinflusst die Entscheidungen zur Fahrerlaubnis in folgender Weise:

  • Bei harten Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetaminen führt bereits der einmalige Konsum zur Annahme der Fahrungeeignetheit. Die Fahrerlaubnis ist dann zwingend zu entziehen, ohne dass es weiterer Nachweise bedarf.
  • Bei Cannabis kommt es darauf an, ob einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorliegt. Während bei einmaligem Konsum unter Einhaltung des Trennungsgebots die Fahreignung noch gegeben sein kann, führt wiederholter Konsum in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Gerade bei Wiederholungstätern geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Konsum nicht vom Führen eines Fahrzeugs getrennt werden kann. Es wird eine fehlende Verantwortung und Einsicht angenommen.
  • Bei erneutem Verstoß trotz bereits erfolgter Sanktionen drohen verschärfte Maßnahmen wie längere Sperrfristen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird dann häufig angeordnet.
  • Wer als Wiederholungstäter auffällt, dem kann die Fahrerlaubnis sogar sofort entzogen werden, ohne vorherige Anhörung oder Verwarnung. Die Behörden gehen dann von einer akuten Gefahr aus.

Insgesamt wird bei wiederholtem Drogenkonsum die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt. Es wird eine erhöhte Rückfallgefahr und Unzuverlässigkeit im Straßenverkehr angenommen, der durch konsequenten Entzug der Fahrerlaubnis begegnet werden soll.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 3 Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz)
Regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis und setzt voraus, dass kein strafrechtliches Verfahren bezüglich desselben Sachverhalts anhängig ist, was die Unabhängigkeit der administrativen von den strafrechtlichen Maßnahmen unterstreicht. Im vorliegenden Fall war der Konsum von Metamphetamin ausschlaggebend, ohne dass ein paralleles Strafverfahren vorlag.

Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Diese Regelvermutung sieht vor, dass bei Nachweis bestimmter Drogen im Blut von einer Fahrungeeignetheit ausgegangen wird. Hier wurde der Drogenkonsum als Begründung für die Fahrerlaubnisentziehung herangezogen, da die Antragstellerin Metamphetamin konsumiert hatte.

§ 316 StGB (Strafgesetzbuch)
Betrifft das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss psychoaktiver Substanzen. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Antragstellerin unter Cannabis-Einfluss gefahren war. Dies spielt eine Rolle bei der Beurteilung ihres allgemeinen Verhaltens und der Risikoeinschätzung durch die Behörden.

§ 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)
Ermöglicht es, im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherzustellen, was hier abgelehnt wurde. Diese Regelung ist relevant für das Verständnis des Verfahrensablaufs und der gerichtlichen Entscheidung gegen die sofortige Wiederherstellung der Fahrerlaubnis.

§ 154 Abs. 2 VwGO
Regelt die Kostenentscheidung in Verwaltungsverfahren, was hier zur Anwendung kam, da die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Dies verdeutlicht, wer die finanzielle Last eines erfolglosen Rechtsmittels trägt.

§ 152 Abs. 1 VwGO
Stipuliert die Unanfechtbarkeit bestimmter gerichtlicher Entscheidungen, was die Endgültigkeit des Urteils im beschriebenen Fall unterstreicht und keinen Raum für weitere ordentliche Rechtsmittel lässt.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 13.2320 – Beschluss vom 30.01.2014

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin möchte mit ihrer Beschwerde erreichen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2013 weiter von ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S Gebrauch machen zu dürfen.

Am 21. April 2013 geriet die Antragstellerin in eine Verkehrskontrolle und fiel dabei wegen mutmaßlichen Drogenkonsums auf. Die toxikologische Analyse der ihr entnommenen Blutprobe ergab, dass sie unter anderem 27 ng/ml Metamphetamin im Blut hatte. Das deshalb eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt. Im Rahmen der Anhörung zur Fahrerlaubnisentziehung teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. August 2013 mit, dass die Antragstellerin schwanger sei, legte ein entsprechendes ärztliches Attest vom 25. Juli 2013 vor und berief sich auf einen Ausnahmefall im Sinn der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 4. September 2013, dass sie nicht hiervon ausgehe, zumal eine neue polizeiliche Anzeige gegen die Antragstellerin vom 1. September 2013 wegen einer Straßenverkehrsteilnahme unter dem Einfluss berauschender Mittel vorliege. Wegen der Straßenverkehrsteilnahme der Antragstellerin unter dem Einfluss von Cannabis am 31. August 2013 wurde gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat im Sinn des § 316 StGB eingeleitet.

Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gestützten Bescheid vom 18. September 2013 mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 ab. Die Antragstellerin habe Metamphetamin und damit eine harte Droge konsumiert, wie die anlässlich der Verkehrskontrolle vom 21. April 2013 entnommene Blutprobe ergeben habe. Ein Fall von § 3 Abs. 3 StVG liege ebenso wenig vor wie ein Ausnahmefall im Sinn der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2013 macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die vom Verwaltungsgericht zu § 3 Abs. 3 StVG vertretene Auffassung sei unzutreffend. Der Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens sei, dürfe im gesamten Entziehungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass angesichts ihrer Schwangerschaft ein Ausnahmetatbestand vorliege.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 StVG wurde zu Recht verneint. Der Bescheid vom 18. September 2013, mit dem der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen wurde, knüpft ausdrücklich und unmissverständlich nur an den Konsum von Metamphetamin am 21. April 2013 an, der gemäß der Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrungeeignetheit zur Folge hat. In Bezug hierauf wurde kein Strafverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet, so dass es am Tatbestand von § 3 Abs. 3 StVG fehlt. Aus dem Umstand, dass wegen einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis am 31. August 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde und die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 4. September 2013 u.a. die polizeiliche Anzeige wegen dieser Cannabisfahrt erwähnt hat, kann nicht konstruiert werden, die Fahrerlaubnisbehörde stütze die Fahrerlaubnisentziehung auch auf die Tat vom 31. August 2013, so dass die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 3 StVG rechtswidrig sei.

Mit ihrem Schreiben vom 4. September 2013 reagierte die Antragsgegnerin auf einen Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 30. August 2013, in dem dieser darlegt, der Drogenkonsum sei ein einmaliger Vorfall gewesen, zudem sei die Antragstellerin schwanger, weshalb ein Abweichen von der Regelvermutung gerechtfertigt sei. Hierauf geht die Antragsgegnerin in ihrer Antwort vom 4. September 2013 ein und teilt mit, dass sie eine Ausnahme von der Regelvermutung nicht für gerechtfertigt halte: Es sei nicht von einem einmaligen Fehlverhalten auszugehen, weil die Antragstellerin bereits mehrfach auffällig geworden sei; hierbei wurde die polizeiliche Anzeige vom 1. September 2013 erwähnt. Es wäre nachgerade abwegig, deshalb entgegen dem Wortlaut des Entziehungsbescheids vom 18. September 2013 anzunehmen, er sei auf die Tat vom 31. August 2013 gestützt. Auch der Sinn und Zweck von § 3 Abs. 3 StVG gebieten es nicht, den Ausgang des Strafverfahrens wegen der Cannabisfahrt vom 31. August 2013 abzuwarten. Denn die Gefahr widersprechender Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis bezogen auf den selben Lebenssachverhalt (Cannabisfahrt vom 31.8.2013) kann nicht entstehen.

Das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass ihre Schwangerschaft auch nach Auffassung der Antragsgegnerin ein Abweichen von der Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung rechtfertige, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 4. September 2013 zwar ausgeführt, die Schwangerschaft stelle „mit Sicherheit eine besondere Verhaltensumstellung“ dar. Aus dem nächsten Satz wird aber ersichtlich, dass sie im Fall der Antragstellerin hiervon wegen des fortgesetzten Drogenkonsums gerade nicht ausging. Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass trotz der etwas verkürzten und daher missverständlichen Formulierung das richtige gemeint ist, nämlich: Mit einer Schwangerschaft wird in vielen Fällen aus Verantwortungsgefühl für das ungeborene Kind eine besondere Verhaltensumstellung im Sinn der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung einhergehen. Wie die Umstände des Einzelfalls zeigen, war dies bei der Antragstellerin aber nicht der Fall. Dass sie nach dem Vorfall vom 21. April 2013 trotz der laut Attest vom 25. Juli 2013 bestehenden Schwangerschaft Ende August 2013 noch einmal Drogen genommen hat, zeigt, dass sie ihr Verhalten nicht umgestellt hat. Bei der Frage, ob bezogen auf den Metamphetaminkonsum am 21. April 2013 ein Fall von Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, durfte das ohne Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG berücksichtigt werden.

Dass ausweislich des Laborbefundes des MVZ Weiden vom 26. September 2013 in der Urinprobe der Antragstellerin vom 23. September 2013 keine Betäubungsmittel feststellbar waren, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal Betäubungsmittel im Urin nur über einen kurzen Zeitraum nach Einnahme nachweisbar bleiben. Im Urin kann der Nachweis gegenüber dem Blut zwar länger geführt werden. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ist aber bereits nach zwei- bis viertägigem Verzicht auf diese Droge mit einem negativen Befund rechnen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 179, Tabelle 2). Andere Drogen als Cannabis sind im Urin generell nur während einer Zeitspanne nachweisbar, die sich zwischen einem und vier Tagen nach der Einnahme bewegt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung in dem Verfahren 11 ZB 13.2532 ist ab dem 17. Februar 2014 zu rechnen.

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