Skip to content
Menü

Lenkzeiten und Ruhezeiten für LKW Fahrer

Jeden Tag aufs Neue sind auf Deutschlands Straßen LKW-Fahrer sowie andere Berufskraftfahrer unterwegs, um den Warentransport zu gewährleisten. Natürlich steigt durch die Anzahl der entsprechenden Transporter sowie LKWs auch die Anzahl der Fahrzeuge auf den Straßen an, sodass sich das Risiko eines Verkehrsunfalls ebenfalls erhöht. In der gängigen Praxis sind nicht selten die Müdigkeit oder die Überarbeitung der LKW-Fahrer sowie Berufskraftfahrer hauptursächlich für Verkehrsunfälle. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Lenkzeiten sowie Ruhezeiten für LKW-Fahrer gesetzlich verankert, um auf diese Weise die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Bedauerlicherweise wissen viele LKW-Fahrer nicht, was genau sich hinter diesen Begriffen überhaupt verbirgt bzw. welche Konsequenzen bei einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften drohen können.

Immer unterwegs für den Warentransport

Lenkzeiten und Ruhezeiten für LKW Fahrer
(Symbolfoto: Aleksandar Malivuk/Shutterstock.com)

Die Transportbranche gilt in Deutschland als eine der härtesten Branchen überhaupt, da Terminstress und regelrechte Knochenarbeit an der Tagesordnung für LKW-Fahrer sind. Die Unternehmen befinden sich in einem harten Konkurrenzkampf, sodass die Maxime nicht selten lautet „schneller, schneller, schneller“. Dies lässt sich oftmals nur realisieren, wenn die LKW-Fahrer 24/7 auf der Straße sind. Dies ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers, da die Teilnahme am Straßenverkehr gerade über weite Distanzen für den Menschen überaus anstrengend ist. Mit zunehmender Müdigkeit lässt jedoch wissenschaftlich erwiesenermaßen die Konzentrationsfähigkeit nach, sodass die Gefahr für schwere Verkehrsunfälle exponentiell ansteigt. Viele LKW-Fahrer wissen auch um diese Gefahr, sie sagen jedoch gegenüber ihren Arbeitgebern aus Angst um ihren Arbeitsplatz nichts.

Was genau versteht der Gesetzgeber eigentlich unter Lenkzeiten?

Der Begriff der Lenkzeit kann im wahrsten Sinne des Wortes wortwörtlich genommen werden. Der Gesetzgeber versteht unter diesem Begriff die tatsächliche Zeit des Lenkens eines Fahrzeugs bzw. die Fahrzeit respektive Zeit, welche ein Mensch Fahrertätigkeiten übernimmt.

Als Fahrertätigkeit gilt auch diejenige Zeit, die als Standzeit bezeichnet wird. Als Standzeit werden die Zeiten an roten Ampeln oder auch Bahnübergängen respektive Grenzübergängen verstanden. Der Gesetzgeber hat für die Lenkzeiten eine Maximalzeit von 9 Stunden festgelegt, welche jedoch maximal zwei Male wöchentlich auf 10 Stunden erweitert werden kann.

Als Lenkzeit gilt nicht diejenigen Zeit, die ein Fahrer mit der Fahrtätigkeit aussetzt. Als Voraussetzung hierfür gilt, dass diese Zeitspanne 15 Minuten übersteigt. Eine weitere Voraussetzung hierfür ist auch, dass der Fahrer den Fahrerplatz mit dem Lenkrad verlässt. Die gesetzliche Grundlage für die Wertung der Zeiten bzw. die Definition der Zeiten ergibt sich aus dem FPersG (Fahrpersonalgesetz).

Diese Bußgelder drohen dem Fahrer sowie dem Unternehmen bei einem Verstoß gegen die Lenkzeiten bzw. Ruhezeiten

  • die Unterschreitung von den täglichen Ruhezeiten bis maximal eine Stunde kostet 30 Euro
  • die Unterschreitung von den täglichen Ruhezeiten bis maximal drei Stunden kostet 90 Euro
  • die Unterschreitung von den täglichen Ruhezeiten über drei Stunden hinaus kostet 60 Euro sowie das Unternehmen 180 Euro je zusätzliche Stunde
  • die Verkürzung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechung bis 15 Minuten kostet den Fahrer 30 Euro sowie das Unternehmen 90 Euro
  • die Verkürzung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechung über 15 Minuten kostet den Fahrer 60 Euro sowie das Unternehmen 180 Euro
  • die Überschreitung von der maximal zulässigen Tageslenkzeit bis maximal eine Stunde kostet 30 Euro sowie das Unternehmen 90 Euro
  • die Überschreitung von der maximal zulässigen Tageslenkzeit bis maximal zwei Stunden kostet je halbe Stunde 60 Euro sowie das Unternehmen 180 Euro

Sollte der Fahrer die Fahrerkarte nicht mitführen bzw. auf Verlangen bei einer Kontrolle nicht behändigen, so kostet dies 250 Euro, falls die Kontrolle dadurch nicht möglich ist. Sollte die Kontrolle dadurch erschwert werden kostet dies 75 Euro.

Was ist die Fahrtunterbrechung?

Der Gesetzgeber bezeichnet eben jene Zeit, in welcher ein Fahrer die Gelegenheit zur Erholung erhält, als Fahrtunterbrechung. Diese Definition ist recht weit gefasst, da sämtliche Zeit ohne Fahrtätigkeit theoretisch zur Erholung genutzt werden könnte. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Fahrer in dieser Zeit keine Arbeiten wie beispielsweise die Be- oder Entladung des Fahrzeugs durchführt. Die Zeiten auf dem Beifahrersitz zählen jedoch ausdrücklich zu der Fahrtunterbrechung.

Auch diejenigen Zeiten, die auf einem Zug oder auf einer Fähre verbracht werden, zählen als Fahrtunterbrechung. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich festgelegt, dass nach 4,5 Stunden eine Fahrtunterbrechung durchgeführt werden muss. Diese Fahrtunterbrechung muss eine Mindestzeitspanne von 15 Minuten betragen. Die neue Lenkzeit beginnt jedoch erst, wenn zuvor eine Mindestfahrtunterbrechung von 45 Minuten erfolgte.

Wie definiert sich die Ruhezeit?

Die Unterscheidung zwischen einer Fahrtunterbrechung und der Ruhezeit ist seitens des Gesetzgebers ebenfalls eindeutig geregelt. Die Ruhezeit ist für den Fahrer zu dessen freier Verfügung eingeteilt, sodass diese Zeit nicht mit dem Steuer gekoppelt wurde. In der Ruhezeit hat der Fahrer eine Pause von der gesamten Arbeitstätigkeit.

LKW-Fahrer dürfen grundsätzlich ihre Ruhezeit lediglich dann in dem Fahrzeug verbringen, wenn das Fahrzeug bautechnisch eine sogenannte Schlafkabine vorweisen kann.

Im Zusammenhang mit den Ruhezeiten muss zunächst eine Unterscheidung zwischen der sogenannten Wochenruhezeiten sowie den täglichen Ruhezeiten vorgenommen werden. Der Gesetzgeber schreibt bei den täglichen Ruhezeiten innerhalb der Zeitspanne von 24 Stunden als Mindestruhezeit 11 Stunden vor. Es gibt diesbezüglich jedoch keine Bindung an bestimmte Kalendertage, sodass die tägliche Ruhezeit auch von 9 Uhr abends bis 9 Uhr morgens an dem Folgetag genommen werden kann.

Die Aufteilung der Ruhezeit obliegt dabei auch dem Unternehmen sowie dem Fahrer selbst. Eine Aufteilung der Ruhezeit in zwei Blöcke ist gesetzlich möglich. So kann die Ruhezeit sowohl am Stück als auch in zwei Blöcken zu genommen werden.

Erfolgt die Aufsplittung der Ruhezeit in jeweils zwei Blöcke verlängert sich die Zeit jedoch von 11 auf insgesamt 12 Stunden. Der Mindestzeitraum im ersten Block beträgt 3 Stunden.

Für die wöchentliche Mindestruhezeit hat der Gesetzgeber 45 Stunden festgelegt. Diese wöchentliche Ruhezeit muss von dem Fahrer im Rhythmus 6 x 24 Stunden genommen werden. Die Bindung an Kalendertage ist dabei jedoch ebenfalls nicht festgeschrieben.

Selbstverständlich ist sich der Gesetzgeber des Umstandes bewusst, dass sich die Unternehmen in der Transportbranche in einem harten Wettbewerb befinden. So manch ein Unternehmen kann wirtschaftlich nur überleben, wenn die Aufträge innerhalb von kürzester Zeit ausgeführt werden. Die zunehmende Globalisierung trägt zudem auch dazu bei, dass immer mehr Aufträge von Deutschland aus in das direkte europäische Ausland führen. Europa ist indes groß, sodass von den Fahrern immer mehr abverlangt wird. Dementsprechend kommt es bedauerlicherweise in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass ein Unternehmen als Arbeitgeber von den Fahrern Dinge erwartet, die mit der aktuellen Gesetzgebung nicht vereinbar sind. Es gibt Unternehmen, die auf die Fahrer einen gewissen Druck ausüben und die Angst des Fahrers um den eigenen Arbeitsplatz ausnutzen.

Da der Arbeitsmarkt grade im Transportwesen nicht gerade als knapp bemessen angesehen wird droht so manches Unternehmen den Fahrern damit, dass bei einer Nichteinhaltung der inoffiziellen Unternehmensweisung der Arbeitsplatz einfach an eine andere Person vergeben wird. Dementsprechend befindet sich so mancher Fahrer in einer Zwangslage und hält aus diesem Grund die gesetzlichen Lenk- sowie Ruhezeiten einfach nicht ein. Mitunter kann dies jedoch sehr schlimme Folgen haben, die nicht selten in den Verkehrsnachrichten für jeden Verkehrsteilnehmer zu hören sind. Die Unternehmensleitung wird von den kontrollierenden Behörden des Staates jedoch nicht auf der Straße angetroffen. Es sind vielmehr die Fahrer, die im Rahmen der Kontrollen persönlich angetroffen werden. Der Gesetzgeber hat auf diesen Umstand jedoch dahingehend reagiert, als dass auch die Unternehmen als Arbeitgeber selbst bei einer Nichteinhaltung der Lenk- sowie Ruhezeiten empfindliche Geldstrafen hinnehmen müssen. Auf diese Weise erhofft sich der Gesetzgeber, dass die Unternehmen die Rechte der Fahrer respektieren. Diesbezüglich gibt es auch sehr viele Gerichtsurteile, die auf dieser Internetpräsenz eingesehen werden können.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!