AG Magdeburg – Az.: 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18) – Urteil vom 20.08.2018 Gegen die Betroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit – vorsätzliches Benutzen eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise als Führerin eines Kraftfahrzeugs – eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, Nr. 246.1 BKat, […]