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Riegl FG21-P-Messung – Displaytest an beiden Displays

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 157/18 – 162 Ss 73/18 – Beschluss vom 23.07.2018

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. März 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen – aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 7. März 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 28. Mai 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 4. Juni 2018 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich bereits mit der Sachrüge als zumindest vorläufig erfolgreich und führt – im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, ohne dass es auf die erhobene Verfahrensrüge ankommt. Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe lückenhaft sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG).

Die Urteilsausführungen sind bzgl. der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Sie genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem – im vorliegenden Fall verwendeten – Laserhandmessgerät Riegl FG21-P um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Januar 2015 – 3 Ws (B) 607/14 -, 10. April 2013 – 3 Ws (B) 158/13 – und 2. Juni 2009 – 3 Ws (B) 264/09 -; OLG Koblenz DAR 2006, 101).

Jedoch liegt ein standardisiertes Messverfahren im Einzelfall nur dann vor, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests (vgl. Senat VRS 116, 446; OLG Hamm VRS 115, 53; OLG Koblenz a.a.O.). Nur so kann mit der für eine spätere Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).

Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, hat der am Messgerät geschulte Messbeamte, der Zeuge H., nach den Urteilsfeststellungen vor Inbetriebnahme des Geräts den Displaytest nicht entsprechend den Vorgaben der – dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten – Gebrauchsanweisung für das zum Einsatz gekommene Messgerät Riegl FG21-P in der 5. Auflage aus dem Jahre 2008 durchgeführt. In dieser ist unter „Einsatz des Gerätes – Vorgeschriebene Funktionstests“ (Seite 17) in Ziffer 2. „Displaytest“ für die durchzuführenden Tests nach Verbringung des Geräts an einen neuen Einsatzort Folgendes vorgeschrieben: „Alle Segmente am seitlichen Display und an der Messwertanzeige in der Visiereinrichtung müssen aufleuchten und wieder erlöschen“. Ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 4) hat der Zeuge H. im Gegensatz dazu nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung bei Einrichtung der Messstelle den Displaytest nur anhand des Innendisplays, nicht jedoch auch am seitlichen Display (Außendisplay) vorgenommen.

Da die Durchführung der vorgeschriebenen Funktionstests somit den genannten Vorgaben der Gebrauchsanweisung für das eingesetzte Messgerät nicht genügt, kann im vorliegenden Fall nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Die für die Darstellung im Urteil geltenden Erleichterungen bei standardisierten Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291) konnten daher nicht in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Bamberg ZfSch 2017, 171).

Damit war die erfolgte Messung als solche zwar nicht generell unverwertbar. Vielmehr musste das Gericht von einem individuellen Messverfahren ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Will das Gericht eine Verurteilung des Betroffenen gleichwohl auf ein solches, durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen, wobei es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf (vgl. OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.). Nimmt der Richter hierbei jedoch eigene Sachkunde für sich in Anspruch, muss er diese in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise darlegen (vgl. BGH NStZ 2009, 346; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 244 Rn. 73 m.w.N.).

Die Urteilsgründe enthalten nicht die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer individuellen Überprüfung der Messung und genügen damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses. Zwar kann der Gesamtheit der Urteilsgründe aufgrund des sich aus den Feststellungen ergebenden Umstandes, dass der durch die beiden Messposten, die Zeugen H. und F., an Innen- sowie Außendisplay jeweils abgelesene Geschwindigkeitswert übereinstimmte, entnommen werden, dass das im Rahmen der Funktionstests nicht getestete Außendisplay zumindest bei der in Rede stehenden Messung fehlerfrei gearbeitet haben muss, das Amtsgericht die Funktionalität des Außendisplays mithin – für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar – einer individuellen Überprüfung unterzogen hat. Jedoch hat es den zur Messung gehörenden (technischen) Vorgang der Messwertbildung nicht individuell auf seine Korrektheit hin überprüft, obschon es dies unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung hätte tun müssen. Indem das Gericht in den Urteilsgründen insofern lediglich ausgeführt hat, dass durch die unterlassene Überprüfung des Außendisplays die Messwertbildung selbst nicht beeinflusst worden, diese vielmehr nach gleichen Maßstäben weiterhin gegeben gewesen sei (UA S. 4), hat es für die Messwertbildung die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit des Messverfahrens für sich in Anspruch genommen, obschon ihm dies mangels Vorliegens einer Messung im standardisierten Messverfahren verwehrt war.

Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen – ausgenommen sind die Feststellungen zur Fahrereigenschaft, welche von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind – aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Zur weiteren Sachbehandlung merkt der Senat Folgendes an:

Sollte das Amtsgericht im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Betroffene einen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß begangen haben sollte, wird es den Wortlaut des § 3 Abs. 4a BKatV zu beachten haben. Die Urteilsgründe lassen aufgrund der Formulierung, die genannte Vorschrift würde vorsehen, bei einer Vorsatztat auf das Doppelte der Regelbuße erkennen zu können (UA S. 5), besorgen, dass die Tatrichterin den Wortlaut der Vorschrift verkannt hat. Denn diese sieht vielmehr vor, dass bei vorsätzlicher Verwirklichung eines der genannten Tatbestände die Regelbuße zu verdoppeln ist. Weicht das Gericht von dieser indizierten Rechtsfolge ab – etwa, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen dies bei im Raum stehender Festsetzung einer Geldbuße oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG gebieten – bedarf es entsprechend begründeter Ausführungen in den Urteilsgründen.

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