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Geldbuße unerlaubtes Parken im eingeschränkten Halteverbot

AG Frankfurt – Az.: 979 OWi – 858 Js 47749/17 – Urteil vom 19.07.2018

Gegen den Betroffenen wird wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot, §§ 41 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24 StVG, 19 OWiG eine Geldbuße von 15,– € festgesetzt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Betroffene parkte am 29.05.2017 von 12:52 Uhr bis 13:05 Uhr in Frankfurt am Main in der … Straße vor Hausnummer … den Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) mit Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis frei“. Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der uneidlichen Aussage des Zeugen A.

Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft, die sich aufgrund der Erkenntnisse im Vorverfahren ergeben hat, wobei der Betroffene als Student … offenbar einen universitätsnahen Parkplatz benutzt hat, nicht in Abrede gestellt und verschiedene Einwendungen erhoben, die teils substantiiert oder rechtlich irrelevant waren. Sicherlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug be- oder entladen wurde. Jedoch fehlt für eine Annahme dieser Tatsache einerseits ein konkreter Vortrag, weshalb ein solcher Vorgang etwa eine Viertelstunde gedauert haben soll, noch rechtfertigt dies grundsätzlich ein Parken im eingeschränkten Halteverbot.

Auch kann der Umstand, dass der Zeuge A, der das Fahrzeug zur Anzeige gebracht hat, der Stadt Frankfurt am Main durch die Firma B vermittelt worden ist und von der Stadt als Hilfspolizeibeamter mit allen erforderlichen Befugnissen für die Parküberwachung nach durchgeführter Prüfung einschließlich einer Uniform ausgestattet worden ist, nicht zu der Annahme führen, der von dem Betroffenen begangene Parkverstoß könne somit nicht weiterverfolgt werden. Das gesamte Vorverfahren ist vom Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main durchgeführt worden, so sowohl die Anhörung der Halterin des Fahrzeugs als auch des Betroffenen selbst.

Insofern bestehen keinerlei Hindernisse für die Verfolgung dieses Parkverstoßes.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene des unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gemäß 41 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24 StVG, 19 OWiG schuldig gemacht.

Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit erschien die Regelbuße in Höhe von 15,– € angemessen und ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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