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Beweisverwertungsverbot – fehlende Betroffenenbelehrung

OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 973/18 – Beschluss vom 27.08.2018

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 24.04.2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen erging am 06.03.2017 ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt, der wegen Führens eines Kraftfahrzeugs am 18.02.2017 mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration (im Folgenden: AAK) von 0,25 mg/l oder mehr geführt hatte (festgestellte AAK: 0,54 mg/l) eine Geldbuße von 500 € sowie ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats vorsah. Der Betroffene legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.03.2017, eingegangen am selben Tag, gegen den am 08.03.2017 zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zunächst am 04.07.2017 wegen fahrlässigen Führens eines „Fahrzeugs“ im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat, zu einer Geldbuße in Höhe von 500 € und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Betroffenen hob der Senat dieses Urteil auf die Sachrüge hin mit Beschluss vom 13.10.2017 auf, weil auf richterliche Verfügung das noch nicht mit Gründen versehene Urteil der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war, mithin auf Veranlassung des Tatrichters ein nicht mit Gründen versehenes Urteil den inneren Dienstbetrieb des Gerichts verlassen hatte, ohne dass die Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 OWiG gegeben waren, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen daraufhin am 24.04.2018 erneut wegen fahrlässigen Führens eines „Fahrzeugs“ im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr geführt hatte, zu einer Geldbuße in Höhe von 500 € und verhängte wiederum ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung dahingehend, dass der Betroffene, der bei einer Atemalkoholmessung am 18.02.2017 ab 15.26 Uhr mit dem Messgerät Dräger Alcotest 9510 eine AAK von 0,54 mg/l aufwies, an diesem Tag gegen 14.40 Uhr mit dem verfahrensgegenständlichen Pkw in H. „gefahren“ sei, mit den Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten K. und L. begründet. Diese hätten den Betroffenen zwar nicht „fahren sehen“, jedoch habe der Betroffene gegenüber den Zeugen angegeben, „dass er mit dem Pkw gefahren sei.“ Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Betroffene, dass das Amtsgericht seine Verurteilung auf die Aussagen der Zeugen K. und L. über seine Angaben bei seiner ersten Befragung beim Antreffen an der Wohnung gestützt hat. Vor dieser ersten Befragung sei er von den Polizeibeamten nicht über sein Schweigerecht belehrt worden, was ein Beweisverwertungsverbot begründe. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat unter dem 10.07.2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen. Die hierzu abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers vom 23.07.2018 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Amtsgericht habe bei der Urteilsfindung rechtsfehlerhaft die Aussagen der Zeugen K. und L. zu den Angaben des Betroffenen im Rahmen seiner ersten Befragung beim Antreffen an der Wohnung verwertet, obwohl dieser als Betroffener hätte vernommen und dementsprechend belehrt werden müssen (§§ 55, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO).

1. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Am 18.02.2017 gegen 14.40 Uhr teilte die Ehefrau des Betroffenen der Polizei telefonisch mit, dass ihr Ehemann alkoholisiert mit dem verfahrensgegenständlichen Pkw Audi A4 weggefahren und unterwegs sei; er wolle zu einem Getränkemarkt fahren. Nachdem „man sich zunächst auf wohnortnahe Getränkemärkte“ konzentriert hatte, suchten die beiden Streifenbeamten und Zeugen die Wohnung des Betroffenen auf. Dort öffnete ihnen die Ehefrau, sodann kam der nahezu gleichzeitig mit der Polizei eingetroffene bzw. soeben erst nach Hause gekommene Betroffene hinzu, bei dem – so der bei der Akte befindliche Aktenvermerk des POM K. vom 02.06.2017 – „deutlicher Alkoholgeruch wahrnehmbar war“. Die Polizeibeamten oder einer von ihnen befragten den Betroffenen, wo er herkomme und wo sich sein Auto befinde. Der Betroffene beantwortete diese Fragen „in der Form“, „dass er vom Getränkemarkt komme und sein Auto sodann in der Tiefgarage abgestellt habe“. Im Anschluss hieran fanden ein Atemalkoholvortest und, nachdem der Betroffene als Beschuldigter belehrt worden war, ab 15.26 Uhr die Atemalkoholmessung mit dem Messgerät ‚Dräger Alcotest 9510‘ statt. Um 15.34 Uhr erfolgte eine förmliche Betroffenenanhörung, in welcher der Betroffene das Führen seines Pkws nach Alkoholgenuss einräumte. In der Hauptverhandlung vom 24.04.2018 wurden die Zeugen K. und L. insbesondere zu den Angaben vernommen, die der Betroffene ihnen gegenüber beim Eintreffen an der Wohnadresse gemacht hatte. Ausweislich der Urteilsgründe bekundete der Zeuge K. u.a., dass der Wohnort des Betroffenen angefahren und an der Wohnadresse geklingelt worden sei. Die Türe sei durch die Ehefrau des Betroffenen geöffnet worden und der Betroffene sei nach kurzer Zeit in Erscheinung getreten, wobei erkennbar gewesen sei, dass der Betroffene soeben erst nach Hause gekommen sei. Sodann sei der Betroffene befragt worden, wo er herkomme und wo sich sein Auto befinde. Dies habe der Betroffene in der Form beantwortet, dass er vom Getränkemarkt komme und sein Auto sodann in der Tiefgarage abgestellt habe. Dabei habe der Zeuge K. keine Ausfallerscheinungen feststellen können. Ferner bekundete der Zeuge K. im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst, dass er keinen Alkoholgeruch habe feststellen können, als er mit dem Betroffenen sprach. Auf Vorhalt des Vermerks vom 02.06.2017 war sich der Zeuge K. insoweit jedoch nicht mehr sicher. Sodann sei nach Durchführung eines freiwilligen Atemalkoholvortests der Betroffene „als Beschuldigter belehrt“ worden. Auch der Zeuge L. machte offenbar zumindest ähnliche Angaben, wenn das amtsgerichtliche Urteil, bezogen auf die Zeugen K. und L., ausführt, der Betroffene habe „gegenüber den Zeugen“ angegeben, dass er mit dem Pkw gefahren sei. Der Verteidiger widersprach nach der Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung vom 24.04.2018 jeweils der Verwertung der Angaben der Zeugen, da der Betroffene vor seiner Befragung beim Antreffen an der Wohnung über seine Aussagefreiheit hätte belehrt werden müssen. Dennoch verwertete das Amtsgericht die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen K. und L. und stützte die Verurteilung des Betroffenen hierauf. Die förmliche Betroffenenanhörung vom 18.02.2017 hat das Amtsgericht nicht herangezogen. Ob und wie sich der Betroffene gegebenenfalls in der Hauptverhandlung vom 24.04.2018 eingelassen hat, teilt das Urteil nicht mit.

2. Die von der Rechtsbeschwerde in noch zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) erhobene Verfahrensrüge zeigt auf, dass bei der ersten Befragung des Betroffenen beim Antreffen an der Wohnung durch die Polizeibeamten in unzulässiger Weise in dessen Recht, sich nicht zur Sache äußern zu müssen (§§ 55, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), eingegriffen wurde. Bereits bei dieser ersten Befragung kam dem Befragten nämlich die Rolle eines Betroffenen zu, sodass für eine informatorische Befragung (vgl. Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 55 Rn. 24) kein Raum mehr war. Im Einzelnen:

a) Zwar begründet nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Betroffeneneigenschaft mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht. Vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Es obliegt der Verfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob sich dieser bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Tat in Betracht kommt. Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Verfolgungsbehörde anderenfalls (objektiv) willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende ohne Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht vernommen wird (grundlegend BGH, Beschl. v. 27.02.1992 – 5 StR 190/91 = BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463 = ZfS 1992, 176 = StV 1992, 212 = NStZ 1992, 294 = NZV 1992, 242 = wistra 1992, 187; vgl. auch BGH, Beschl. v. 09.06.2009 – 4 StR 170/09 = NJW 2009, 3589 = NStZ 2009, 702 = wistra 2009, 482 = StV 2010, 4 = BGHR StPO § 136 Belehrung 16; BGH, Beschl. v. 18.07.2007 – 1 StR 280/07 = NStZ 2008, 48.; BGH, Urt. v. 03.07.2007 – 1 StR 3/07 = BGHSt 51, 367 = NJW 2007, 2706 = StV 2007, 450 = NStZ 2007, 653 = wistra 2007, 433 = BGHR StPO § 136 Beschuldigter 2 = NStZ 2008, 49; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.08.2010 – 1 Ss Bs 2/10 = VRS 119 [2010], 358 = BA 47 [2010], 420 = OLGSt StPO § 81a Nr 13).

b) Vorliegend wurde diese Grenze des Beurteilungsspielraums durch die ermittelnden Polizeibeamten in objektiv nicht mehr vertretbarer Weise überschritten. Der Tatverdacht des Führens eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholgenuss in zumindest für das Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) relevanter Menge hatte sich gegenüber dem Betroffenen nämlich im Zeitpunkt seiner ersten Befragung an bzw. in seiner Wohnung bereits in solchem Maße verdichtet, dass eine Belehrung des Betroffenen über die bestehende Aussagefreiheit unumgänglich war. Dies ergeben die vom Senat freibeweislich zu würdigenden Umstände des vorliegenden Falles, wie sie aus der Akte und dem amtsgerichtlichen Urteil ersichtlich sind. Die Zeugen K. und L. hatten als ermittelnde Polizeibeamte nach der Mitteilung des gegenüber dem Betroffenen bestehenden Tatverdachts, der sich darauf gründete, dass ihn seine Ehefrau gegenüber der Polizei einer Trunkenheitsfahrt bezichtigt hatte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2009 – 3 Ss 85/08 = NStZ-RR 2009, 283 = StV 2010, 5), die Wohnung des Betroffenen aufgesucht. Sie trafen dort den Betroffenen an, der gerade eingetroffen war (vgl. polizeilicher Vermerk vom 02.06.2017: „[…] nahezu gleichzeitig mit der Polizei […], wobei erkennbar war, dass der Betroffene soeben erst nach Hause gekommen sei.“), also – wie von der Ehefrau telefonisch mitgeteilt – unterwegs gewesen war, und von dem – so zumindest der eindeutige Aktenvermerk vom 02.06.2017 – „deutlicher Alkoholgeruch wahrnehmbar war“. Den Polizeibeamten waren damit Umstände bekannt, die den Tatverdacht über einen allgemeinen Tatverdacht hinaus gegenüber dem Betroffen signifikant verstärkt hatten. Dem Inhalt des Aktenvermerks in Bezug auf die Wahrnehmung deutlichen Alkoholgeruchs wird nach Ansicht des Senats angesichts seiner Unmissverständlichkeit auch durch die relativierenden Angaben des Zeugen K. in der Hauptverhandlung nicht die Grundlage entzogen. Der Betroffene wäre somit ausdrücklich und unmissverständlich auf seine Aussagefreiheit hinzuweisen gewesen. Die Grenzen der informellen bzw. informatorischen Befragung waren im vorliegenden Fall eindeutig überschritten.

3. Der aufgezeigte Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit führt zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben des Betroffenen gegenüber den Polizeibeamten bei seiner ersten Befragung beim Antreffen an der Wohnung.

a) Zwar zieht nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, ohne Weiteres auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art und der Schutzzweck des etwaigen Beweiserhebungsverbotes sowie das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird. Ein Verwertungsverbot liegt jedoch stets dann nahe, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern. So verhält es sich hier. Die von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO geschützten Beschuldigtenrechte gehören zu den wichtigsten verfahrensrechtlichen Prinzipien (BGH, Urt. v. 27.06.2013 – 3 StR 435/12 = BGHSt 58, 301 = NJW 2013, 2769 = NStZ 2013, 604 = wistra 2013, 434 = StV 2013, 737 = BGHR StPO § 136 Aussagefreiheit 3 [Gründe]). Durch sie wird sichergestellt, dass ein Beschuldigter nicht nur Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auf dessen Gang und Ergebnis Einfluss nehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 – 4 StR 126/92 = BGHSt 38, 372 = StV 1993, 1 = NJW 1993, 338 = wistra 1993, 69 = NStZ 1993, 142 = BGHR StPO § 136 Abs 1 [Verteidigerbefragung 1]). Die Belehrungspflicht nach §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO schützt mithin die Selbstbelastungsfreiheit, die im Strafverfahren von überragender Bedeutung ist: Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), zählt zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Er ist verfassungsrechtlich abgesichert durch die gemäß Art. 1, 2 Abs. 1 GG garantierten Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und gehört zum Kernbereich des von Art. 6 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren. Aus diesem Grund wiegt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht schwer (BGH a.a.O. m.w.N.). Daher führt es jedenfalls im Strafverfahren regelmäßig zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden bei der Beurteilung der Beschuldigteneigenschaft eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 07.09.2017 – 1 StR 186/17 = wistra 2018, 91 [unter Hinweis auf BGHSt 37, 48, 51 f. und BGHR StPO § 136 Belehrung 6; vgl. auch BGH StraFo 2005, 27).

b) Das Verwertungsverbot wegen unterbliebener Belehrung eines Betroffenen gilt nach ganz herrschender Meinung im Schrifttum (BeckOK-OWiG/Straßer [19. Ed.-Stand: 15.06.2018] § 55 Rn. 38 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann-Hannich OWiG [Stand: Mai 2017] § 55 Rn. 9a; KK-OWiG/Lutz 5. Aufl. § 55 Rn. 16; siehe auch Hecker NJW 1997, 1833 und Brüssow StraFo 1998, 294) auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob das im Strafverfahren anzunehmende Verwertungsverbot für Äußerungen, die ein Beschuldigter in der ohne Belehrung durchgeführten Vernehmung gemacht hat, auch im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gilt (BGH, Beschl. v. 27.02.1992 – 5 StR 190/91 a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.10.1994 – Ss 425/94 = VRS 88, 286; KK-OWiG/Lutz a.a.O.). Allerdings kann im Bußgeldverfahren hinsichtlich der unterbliebenen Belehrung eines Betroffenen über sein Schweigerecht nichts anderes gelten als im Strafverfahren. Zwar mag sich das Problem eines Beweisverwertungsverbotes insbesondere bei den massenhaft auftretenden Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig dadurch erübrigen, dass den Betroffenen in diesen Fällen ein Anhörungsbogen mit einer entsprechenden schriftlichen Belehrung übersandt wird. Auch mag das Anhörungserfordernis im Ordnungswidrigkeitenverfahren teilweise Erleichterungen unterliegen. Dies darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Zweck der Belehrung derselbe ist (BeckOK-OWiG/Straßer § 55 Rn. 42). Im Falle einer – wie hier – mündlichen Anhörung ergibt sich für den Betroffenen dieselbe Situation wie für einen Beschuldigten, so dass auch der für das Bußgeldverfahren geltende Anspruch auf ein faires Verfahren, der den Hinweis auf das Schweigerecht gebietet, bei unterbliebener Belehrung grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot führt (vgl. KK-OWiG/Lutz a.a.O.). Die Gesichtspunkte, die im Strafverfahren für ein Verwertungsverbot sprechen, sind auch im Bußgeldverfahren von Gewicht. Der Betroffene befindet sich hier häufig ebenso wie der Beschuldigte im Strafverfahren unvorbereitet und ohne Ratgeber in einer für ihn ungewohnten Lage. Unbeschadet der geringeren Eingriffstiefe im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht vor diesem Hintergrund kein sachlich überzeugender Grund dafür, weshalb die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren weniger schwer wiegt als im Strafverfahren (Blum/Gassner/Seith OWiG [2015] § 55 Rn. 11). Allerdings ist unbestritten, dass ein Beweisverwertungsverbot dann nicht anzunehmen ist, wenn der Betroffene sein Schweigerecht auch ohne Belehrung gekannt hat (KK-OWiG/Lutz a.a.O. m.w.N.); der weitergehenden Annahme von Göhler, dass dies im Ordnungswidrigkeitenverfahren in einfachen Fällen bei Betroffenen mit einem durchschnittlichen Intelligenzgrad, aber auch in bedeutsamen Fällen (so namentlich im Wirtschaftsrecht) bei versierten Betroffenen „in der Regel“ anzunehmen sei (vgl. Göhler NStZ 1994, 71/72; ihm folgend wohl Göhler/Gürtler OWiG § 55 Rn. 9), ist nicht zu folgen, da diese Annahme letztlich einer tragfähigen und nachvollziehbaren Begründung entbehrt und in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen führt. Daher gebietet es schon die Rechtssicherheit, den Betroffenen stets über seine Aussagefreiheit zu belehren (BeckOK-OWiG/Straßer Rn. 41 f.; vgl. auch Brüssow a.a.O. S. 295 und Hecker a.a.O. S. 1834). Hinweise darauf, dass der Betroffene sein Schweigerecht auch ohne Belehrung gekannt hat, bestehen im vorliegenden Fall jedenfalls nicht.

4. Das amtsgerichtliche Urteil beruht auch auf der Verwertung der Aussagen der Zeugen K. und L. über die Angaben, die der Betroffene ihnen gegenüber beim Antreffen an seiner Wohnanschrift gemacht hat. Der Tatrichter hat die Aussagen der Zeugen K. und L. insoweit als verwertbar beurteilt und seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen ausdrücklich darauf gestützt. Die förmliche Betroffenenanhörung vom 18.02.2017 um 15.34 Uhr, in der der Betroffene nach Belehrung über sein Schweigerecht eingeräumt hat, am 18.02.2017 nach Alkoholgenuss sein Kraftfahrzeug geführt zu haben, zieht das Amtsgericht für seine Überzeugungsbildung dagegen nicht heran. Lediglich ergänzend ist insoweit anzumerken, dass bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Auffassung des Senats zum Bestehen eines Verwertungsverbotes und einer sodann ggf. erfolgenden Heranziehung der förmlichen Betroffenenanhörung vom 18.02.2017, 15.34 Uhr, sich u.U. die Frage einer qualifizierten Belehrung stellen wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 136 Rn. 9).

III.

Wegen des aufgezeigten Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, da der Senat nicht ausschließen kann, dass sich das Amtsgericht ohne die unverwertbaren Erkenntnisse dennoch von einer Täterschaft des Betroffenen hätte überzeugen können, wenn es weitere Beweismittel ausgeschöpft hätte. So dürften etwa die Angaben der Ehefrau des Betroffenen verwertbar sein, die sie bei ihrer unaufgeforderten telefonischen Mitteilung an die Polizei gemacht hat, und die jedenfalls durch Vernehmung des den betreffenden Anruf entgegennehmenden Beamten vom Amtsgericht für eine Gewinnung weiterer Erkenntnisse herangezogen werden können.

IV.

Für die neue Entscheidung des Amtsgerichts weist der Senat noch darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe hinsichtlich der Beweiswürdigung regelmäßig auch erkennen lassen müssen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht (vgl. nur OLG Jena, Beschl. v. 15.02.2008 – 1 Ss 313/07 = VRS 114 [2008], 458; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2006 – 1 Ss 55/06 = ZfS 2007, 113 = VRS 111 [2009], 427 = NZV 2007, 256). Auch hieran fehlt es im angefochtenen Urteil.

V.

Über die ihm gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG übertragene Rechtsbeschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

 

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