OLG Koblenz – Az.: 1 OWi 6 SsBs 91/18 – Beschluss vom 31.07.2018
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 25. Mai 2018 aufgehoben und zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das vorbezeichnete Gericht zurückverwiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrem Aufhebungsantrag vom 24. Juli 2018 ausgeführt:
„Kommt wie vorliegend ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, reicht es zur Darlegung des Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich aus, in den Urteilsgründen das Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit und den berücksichtigten Toleranzwert mitzuteilen (ständige Rechtsprechung der Obergerichte, bspw. OLG Koblenz v. 07.07.2014 – 1 SsBs 21/14 m.w.N.). Vorliegend enthält das Urteil lediglich die Feststellung, dass dem Betroffenen eine Geschwindigkeit von 113 km/h zur Last gelegt wird. Ob dieser Wert bereits einen Toleranzabzug beinhaltet und wie hoch dieser ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Ausführungen zu der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Bl. 3 UG) enthalten zwar einen Hinweis auf Toleranzwerte, diese beziehen sich aber ersichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren. Es bleibt daher unklar, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bereits abzüglich des für das standardisierte Messverfahren vorgesehenen Toleranzwertes erfolgte. Da die Urteilsgründe auch nicht in einer § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO genügenden Weise auf das Messfoto (Bl. 2) Bezug nehmen, aus welchem sich die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit ergibt, sondern lediglich einen Beweiserhebungsvorgang in der Hauptverhandlung beschreibt (Bl. 4 UG), ist das mit den erforderlichen Angaben versehene Messfoto auch nicht Urteilsbestandteil geworden, so dass die unterlassene Mitteilung zu einem in Abzug gebrachten Toleranzwert auch auf diese Weise nicht Berücksichtigung finden kann.“
Diesen Ausführungen kann sich der Senat nicht verschließen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).