VG Trier – Az.: 1 L 940/14.TR – Beschluss vom 04.06.2014 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Klassen CE, DE und B unverzüglich wiederzuerteilen, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige […]