Skip to content
Menü

Blitzer App jetzt entgültig verboten?

Am 14. Februar 2020 hat der Bundesrat ein umfassendes Änderungspaket der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen.

Die Geschwindigkeitsregelungen im öffentlichen Straßenverkehr ergeben durchaus Sinn und dienen in erster Linie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung. Da das öffentliche Auge jedoch die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten nicht immer in Persona kontrollieren kann werden hierfür in der Regel sowohl mobile als auch fest stationierte elektronische Geschwindigkeitskontrollen verwendet, die im Volksmund als „Blitzer“ schnell eine gewisse unrühmliche Berühmtheit erlangt haben. Keine Frage – blitzen lassen möchte sich kein Autofahrer gerne, doch geht ja auch ein gewisser Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung dem Blitzlicht zuvor.

Ein Blitzer kann sehr teuer werden und auch Punkte sowie, im schlimmeren Fall, ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Dementsprechend kreativ werden die Autofahrer, wenn es um die Vermeidung der schlimmen Konsequenzen geht. Mittels sogenannter „Blitzer Apps“, die für das Smartphone oder auch für gewisse Navigationsgeräte verfügbar sind, können sich Autofahrer vor einer anstehenden Geschwindigkeitskontrolle auf der Strecke warnen lassen. Diese Blitzer Apps befanden sich dabei immer in einer gewissen rechtlichen „Grauzone“. Die Nutzung der Apps war bislang zwar nicht gerne gesehen, sie verstieß jedoch nicht gegen das geltende Recht der Straßenverkehrsordnung. Dies ändert sich jetzt jedoch!

BlitzerApp auf dem Smartphone
Wird nun den so genannten Blitzer Warn Apps auf dem Smartphone ein Riegel vorgeschoben? Symbolfoto: Von Rostislav_Sedlacek /Shutterstock.com

Der Paragraf wurde umformuliert

Der Grund, warum die Blitzer Apps bis vor kurzer Zeit noch eine rechtliche Grauzone besiedelten, lag in dem § 23 der StVO zu finden. Der § 23 StVO verbot bislang nur die reine Nutzung eines technischen Geräts während der Fahrt, welches den alleinigen Zweck der Störung oder dem Aufzeigen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dient. Auch die betriebsbereite Mitführung eines derartigen Geräts verstieß bislang gegen den § 23 StVO. Das Problem, welches der § 23 StVO jedoch nicht löste, waren die Smartphones. Die bisherige Formulierung bezieht sich auf technische Geräte, deren alleiniger Zweck die Warnung vor den Verkehrsüberwachungsmaßnahmen darstellte. Dieses Kriterium ist jedoch bei den Smartphones oder auch bei Navigationsgeräten nicht erfüllt, da diese Geräte auch noch andere Aufgaben im Leben des Menschen wahrnehmen. Dementsprechend fielen Smartphones und Navigationsgeräte auch nicht unter die Strafbarkeit des § 23 StVO. Der Gesetzgeber hat jetzt jedoch auf genau diesen Umstand reagiert und den § 23 StVO entsprechend umformuliert, um eine Vorwarnung aller in Deutschland stationierten Blitzer zu unterbinden. Aktuell befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland ca. 4500 derartiger Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Einsatz.

Die neue Formulierung

Mit der neuen Formulierung im § 23 StVO wird die Nutzung von Blitzer Apps jetzt zu einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. In dem § 23 StVO heißt es nunmehr, dass andere technische Geräte, die zusätzlich zu ihren Hautfunktionen auch zur Störung oder Anzeige entsprechender Verkehrsüberwachungsmaßnahmen eingesetzt werden können im Hinblick auf die Anzeige- oder Störungsfunktion nicht mehr genutzt werden dürfen. Die rechtliche Lücke, die sich für Smartphones oder Navigationsgeräte für den Autofahrer ergab, wurde somit geschlossen.

Wer als Autofahrer im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit einer aktiven Blitzer App im Fahrzeug angetroffen wird muss mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister Flensburg rechnen.

Auch wenn die Umformulierung des § 23 StVO in gewisser Hinsicht nachvollziehbar ist, immerhin bezieht der Staat durch die jährlichen Bußgelder im Straßenverkehr durchaus einen nennenswerten Betrag für den Haushalt, so ist die Durchsetzung des neuen Gesetzes noch problematisch und fraglich. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass einem Fahrzeugführer die aktive Blitzer-App-Nutzung während der Autofahrt nachgewiesen werden muss. Dieser Umstand stellt den Staat aktuell vor technische und auch personelle Herausforderungen, da die Straßenverkehrskontrollen durch menschliche Ordnungshüter zur korrekten Einhaltung des neuen Gesetzes massiv verstärkt werden müssten. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Polizei sowie auch die zuständigen Behörden in der Verwaltung über massive Personalunterdeckungen klagen, dürfte dies ein eher unrealistisches Szenario darstellen.

Doch selbst dann, wenn im Rahmen einer behördlichen Verkehrskontrolle Polizeibeamte einen Autofahrer mit einer aktiven Blitzer-App auf dem Smartphone antreffen, gibt es noch rechtliche Hürden. Diese beziehen sich auf die Auswertung des Smartphones sowie die davor erforderliche Fahrzeugkontrolle. Diese Maßnamen sind gesetzlich nur dann erlaubt, wenn ausdrücklich die Gefahr im Verzug besteht. Dies setzt jedoch einen konkreten Verdachtsmoment voraus, welcher im Rahmen einer Verkehrskontrolle eher die Ausnahme darstellt.

Sollten die Ordnungshüter im Rahmen einer gesetzlich legitimierten Durchsuchung des Fahrzeugs sowie auch des Smartphones eine Blitzer-App finden, so dürfen die Ordnungshüter von dem Smartphone-Besitzer die sofortige Deinstallation der entsprechenden App einfordern.

Derzeitig ist noch unklar, wann genau die Änderung des Gesetzes in Kraft gesetzt wird. Diese Änderungen beziehen sich auch ausdrücklich lediglich auf den § 23 StVO sowie dessen bisherige Formulierung. Die altbekannten Radiowarnungen, die von sehr vielen Radiostationen als fester Bestandteil des Radioprogramms gesendet werden, sind von den Änderungen nicht betroffen. Weiterhin darf auch nicht verschwiegen werden, dass der „neue“ § 23 StVO auch trotz der Umformulierung noch Spielraum für sogenannte Schlupflöcher lässt. Ein regelrechtes Paradebeispiel hierfür ist der Beifahrer, der das Fahrzeug nicht aktiv fährt. Der Beifahrer darf, im Gegensatz zu dem aktiven Fahrer des Fahrzeugs, sein Smartphone uneingeschränkt auch während der Fahrt nutzen und dementsprechend auch eine Blitzer-App auf dem Smartphone betreiben. Dies kommt daher, dass der Download einer Blitzer-App auf das Smartphone von dem Gesetzgeber nicht als illegal eingestuft wird. Der § 23 der StVO bezieht sich ausdrücklich ausschließlich auf den aktiven Fahrer des Fahrzeugs.

Dementsprechend muss als Fazit festgehalten werden, dass auch die neue Formulierung des § 23 StVO das eigentliche Grundproblem des Staates im Hinblick auf die Verkehrskontrollmaßnahmen nicht lösen wird. Zum einen gibt es noch kein konkretes Startdatum und zum anderen ist ebenfalls noch offen, in welcher Form die Kontrollen durchgeführt werden sollen. Bedingt durch den Umstand, dass Autofahrer im Hinblick auf die Vermeidung von Bußgeldern hierzulande sehr schnell sehr kreativ im Alltag werden und überdies mittlerweile auch ein Großteil der Bevölkerung über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, dürfte so manches Gerichtsurteil diesbezüglich noch ausstehen. Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht, sich gegen entsprechende Bußgeldbescheide juristisch zu wehren und zuvor einen anwaltlichen Beratungstermin wahrzunehmen bzw. sogar gerichtlich gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Mitunter lassen sich schlimme Folgen finanzieller Natur dadurch abwenden.

Angesichts des durchaus merklichen Bußgeldes sowie dem zusätzlichen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg ist der Gang zu einem Rechtsanwalt auf jeden Fall empfehlenswert. Auch der „neue“ § 23 StVO ist juristisch gesehen nicht abschließend ausformuliert und bietet dementsprechend eine Angriffsfläche für juristische Auslegungen, die von einem juristischen Laien so in dieser Form vielleicht überhaupt nicht bemerkt werden. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei haben in unserem Team erfahrene Fachanwälte für Verkehrsrecht, welche Ihnen im Zweifel sehr gerne mit ihrer juristischen Kompetenz und mit ihrem großen Engagement zur Seite stehen. Auch der Staat macht Fehler und selbst die dienstbeflissendsten Ordnungshüter sind auch nur Menschen, die sich erst einmal auf die neuen Gesetzesumstände einstellen müssen. Nehmen Sie einfach über unsere Internetpräsenz oder fernmündlich Kontakt mit uns auf, vereinbaren Sie einen Termin mit uns und wir werden Ihren Fall prüfen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!