OVG Lüneburg – Az.: 12 LC 224/13 – Urteil vom 08.07.2014
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 17. September 2013 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags vom 19. Oktober 2011 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Auf Anfrage des Beklagten teilte die Polizeiinspektion F. mit Schreiben vom 2. November 2011 mit, eine Überprüfung der polizeilichen Aktenlage des Klägers für den Zeitraum zwischen 2006 und 2011 habe folgende Vorkommnisse ergeben:
– Tatverdacht wegen Körperverletzung, Tatzeit: 23.12.2006, Verweisung auf Privatklage,
– Tatverdacht wegen Sachbeschädigung, Tatzeit: 29.1.2008, Verweisung auf Privatklage,
– Tatverdacht wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, Tatzeit: 18.9.2009, 10 TS á 10 EUR, BW 2 Jahre,
– Tatverdacht wegen Beleidigung, Tatzeit: 1.7.2006, Anklagezeitpunkt: 27.9.2009,
– Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern, Tatzeit: 5.6.2011, Verfahren bei StA Aurich.
Der Beklagte forderte die bei der Staatsanwaltschaft Aurich geführte Akte betreffend den Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern an. Mit seit dem 31. Januar 2012 rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2012 (6d Ds 210 Js 12220/11 (379/11)) verurteilte das Amtsgericht Leer den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 30. Januar 2012 lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 05.06.2011 näherte sich der Angeklagte im Bereich der 1. G. in H. auf seinem Motorroller der 5-jährigen I., die dort auf einer Decke spielte, und sprach mit ihr. Er entblößte seinen Penis, ergriff die Hand der I. und führte diese an seinen Penis. Er hielt die Hand der I. umschlossen und führte sie mindestens zweimal an seinem Penis auf und ab. Dieser Vorfall wurde durch die 6-jährige J. beobachtet. Der Angeklagte selbst bemerkte J., die auf einem Schaltkasten saß, jedoch erst, als er auf seinem Motorroller wieder wegfuhr.“
Dem Urteil lässt sich weiter entnehmen, dass das Bundeszentralregister für den Kläger folgende Eintragungen aufwies:
1. Am 26. März 1985 hat das Amtsgericht Wittmund den Kläger wegen Diebstahls in drei Fällen und Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 19,- DM verurteilt.
2. Am 4. September 1985 hat das Amtsgericht Leer den Kläger wegen besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen, versuchten besonders schweren Diebstahls sowie besonders schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3. Am 20. November 1986 hat das Amtsgericht Aurich den Kläger wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
4. Am 13. Januar 1987 hat das Amtsgericht Papenburg den Kläger wegen Diebstahls im besonders schweren Fall, Diebstahls und Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt unter Einbeziehung der vorherigen Entscheidung.
5. Am 25. Oktober 1988 hat das Amtsgericht Leer den Angeklagten wegen dreifachen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.
6. Am 14. Februar 1989 hat das Amtsgericht Leer den Kläger wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt.
7. Am 26. Juli 1990 hat das Amtsgericht Leer den Kläger wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
8. Am 17. Januar 1991 hat das Amtsgericht Leer den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens trotz Anordnung eines Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
9. Am 15. März 1995 hat das Amtsgericht Leer den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
10. Am 21. September 1995 hat das Amtsgericht Leer den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Entziehung elektrischer Energie in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
11. Am 29. Februar 1996 hat das Amtsgericht Leer aus den Verurteilungen vom 15. März 1995 und vom 21. September 1995 eine Gesamtstrafe gebildet.
12. Am 9. Januar 1997 hat das Amtsgericht Leer den Kläger wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt.
13. Am 23. April 2003 hat das Amtsgericht Leer den Kläger wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,- EUR verurteilt.
14. Am 24. Juni 2005 hat das Amtsgericht Leer den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.
15. Am 11. Mai 2010 hat das Amtsgericht Leer den Kläger wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und ihn verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,- EUR ist vorbehalten worden.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 ordnete der Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. In dem Schreiben heißt es u.a.:
„Zur Klärung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ordne ich … gem. § 11 Abs. 3 Nr. 5 und 6 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Die dadurch entstehenden Kosten haben Sie zu tragen.
In diesem medizinisch-psychologischen Gutachten soll folgende Frage geklärt werden:
‚Ist zu erwarten, dass Herr K. künftig Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung begehen wird‘?
Die beigefügte Einverständniserklärung ist bis zum 22.06.2012 wieder nach hier zurückzugeben.“
Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens könne gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe, angeordnet werden. Eine solche erhebliche Straftat stelle das Fahren ohne Fahrerlaubnis dar, wegen dessen der Kläger durch das Amtsgericht Leer rechtskräftig am 24. Juni 2005 verurteilt worden sei. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens könne gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte für ein besonderes Aggressionspotential bestünden oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen worden sei. Der sexuelle Missbrauch von Kindern sei unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen worden. Er – der Kläger – habe seine Überlegenheit gegenüber Kindern ausgenutzt und deren sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Das lasse auf eine geringe Hemmschwelle und ein hohes Aggressionspotential schließen. Sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Leer ergebende weitere Eintragungen im Bundeszentralregister, aus denen sich weitere Verkehrsstraftaten und Aggressionsdelikte ergäben (Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 17. Januar 1991 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fortgesetztem vorsätzlichen Fahrens trotz Anordnung eines Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 15. März 1995 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 21. September 1995 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Entziehung elektrischer Energie in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 9. Januar 1997 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,- DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 23. April 2003 wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,- EUR; Verurteilung und Verwarnung durch das Amtsgericht Leer am 11. Mai 2010 wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Sachbeschädigung), seien ebenfalls Grundlage dieser Anordnung. Der Beklagte wies u.a. auf Folgendes hin: Werde die Einverständniserklärung bis zum genannten Termin nicht vorgelegt, müsse angenommen werden, dass der Kläger nicht zur Mitwirkung an der Überprüfung seiner Fahreignung bereit sei. Bei Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens dürfe auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 21. Juni 2012 „Widerspruch“ ein. Die Verurteilungen lägen ganz überwiegend so lange Zeit zurück, dass sie ihm nicht mehr entgegengehalten werden könnten. Er benötige den Führerschein, um aus dem „Hartz 4 Dilemma“ herauszukommen.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, der Kläger habe sich geweigert, das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV müsse auf seine Nichteignung geschlossen werden.
Der gegen den Bescheid vom 26. Juni 2012 fristgerecht erhobenen Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Die Klage sei nach verständiger Würdigung des Begehrens des anwaltlich nicht vertretenen und rechtlich nicht vorgebildeten Klägers unter Berücksichtigung seines Umzugs aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten als (isolierte) Anfechtungsklage gegen seinen ablehnenden Bescheid vom 24. Juni 2012 (gemeint wohl: 26. Juni 2012) zu verstehen. Sie richte sich gegen den Bescheid vom 26. Juni 2012 insgesamt, d.h. sowohl gegen die dortige Kostenfestsetzung als auch gegen die Ablehnung der Fahrerlaubniserteilung. Die so verstandene Klage sei zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2012 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte habe zu Unrecht die Nichteignung des Klägers angenommen. Aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens dürfe die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, rechtmäßig sei. Hier sei die Anordnung des Beklagten vom 4. Juni 2013 (gemeint wohl: 2012) nicht rechtmäßig. Die Fragestellung in der Gutachtenanordnung sei nicht hinreichend anlassbezogen, im Hinblick auf den Untersuchungsumfang zu weitgehend und genüge daher nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Da eine Gutachtenanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht selbständig anfechtbar sei, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könne, sei es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, an die Fragestellung strenge Anforderungen zu stellen. Diesen strengen Anforderungen genüge die Fragestellung in der Gutachtenanordnung des Beklagten vom 4. Juni 2012 nicht. Zulässiger Gegenstand der Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV könne hier nicht die Frage sein, ob zu erwarten sei, dass der Kläger künftig Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung begehen werde. Es sei nicht zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Betroffene (weitere) Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung – nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr – begehen werde, denn die Erwartung der Begehung solcher Straftaten ließe – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht pauschal die Fahreignung entfallen, sondern gäbe wiederum (nur) Anlass zur Anordnung einer Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Vielmehr sei im Falle der Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Betroffene im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren werde (vgl. Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung, Nr. 3.14). Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass sich der Beklagte bei der Formulierung der Frage ersichtlich an den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigung orientiert habe. Dort (§ 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV) werde lediglich der Anlass für die Anordnung der Begutachtung benannt, nicht jedoch der Gegenstand bzw. die Zielrichtung der Begutachtung. Ziel der Begutachtung im Falle des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV müsse eine Einschätzung sein, ob aufgrund von charakterlichen oder Persönlichkeitsmängeln, die durch die bislang begangenen Straftaten (möglicherweise) zu Tage getreten seien, zu erwarten sei, dass der Betroffene Verfehlungen im Straßenverkehr begehen werde und ihm deswegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abzusprechen sei. Ziel der Begutachtung könne es nicht sein zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Betroffene weitere Straftaten ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (aber im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung) begehen werde. Es wäre danach von dem beauftragten Gutachter im Rahmen der (verkehrs-)medizinisch-psychologischen Untersuchung u.a. eine Prognose zu stellen, ob der Betroffene künftig z.B. Körperverletzungen oder – wie hier – sexuellen Missbrauch begehen werde, da es sich hierbei um Straftaten handele, die im Zusammenhang mit der Fahreignung stehen könnten. Dies sei im Hinblick auf die strengen rechtlichen Anforderungen an die Begutachtung zu weitgehend. Die Fragestellung könne keine forensische sein und etwa nach der Legalbewährung generell fragen. Vielmehr sei die Fahrereignung vor dem Hintergrund der begangenen Straftaten zu überprüfen. Dieser rechtlichen Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Beklagte ein von ihm angefordertes Gutachten lediglich als Entscheidungshilfe hinsichtlich der von ihm in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidung über die Fahreignung des Betroffenen ansehe und verwende. Die Kammer verkenne nicht, dass die in der Gutachtenanordnung des Beklagten formulierte Frage in der Praxis offenbar weit verbreitet sei und – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bislang nicht durchgreifend beanstandet worden sei. Infolge der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis sei auch die Erhebung von Kosten für diese Amtshandlung in dem angefochtenen Bescheid rechtswidrig und sei der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2012 daher insgesamt aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es sei klärungsbedürftig, ob die Anforderung eines Gutachtens zur Beantwortung der (in der Praxis weit verbreiteten) Frage, ob zu erwarten sei, dass der Betroffene künftig Straftaten im Zusammenhang mit (…) der Kraftfahreignung begehen werde, den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genüge, wenn Anlass der Begutachtung ein Fall des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV sei.
Der Beklagte hat seine Berufung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Fragestellung richtig gewählt, ausreichend anlassbezogen und für die Entscheidung über die Fahreignung geeignet. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Unterscheidung könne nicht nachvollzogen werden. Sie entspreche weder dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV noch der bisher unbeanstandet gebliebenen gängigen Verwaltungspraxis. Die im Schreiben vom 4. Juni 2012 vorgesehene Fragestellung, „Ist zu erwarten, dass Herr K. künftig Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung begehen wird?“, sei mit den begutachtenden Instituten abgestimmt und für ein aussagefähiges Gutachten erforderlich. Wären solche Straftaten zu erwarten, wäre die Fahreignung regelmäßig nicht gegeben. Die vom Gericht verlangte schwächere Fragestellung könne in der Praxis zu Gutachten führen, die für eine Fahrerlaubnisbehörde zu unkonkret seien.
Der nach ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt er vor, dass der Beklagte dies „immer so gemacht habe“, sei kein ausreichender Grund. Es werde nicht dargelegt, was die zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Delikte mit seiner gegenwärtigen Kraftfahreignung zu tun haben sollten. Er fühle sich „pauschal nachkriminalisiert“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die im Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2012 ausgesprochene – und hier allein gegenständliche – Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid findet seine Grundlage in § 11 Abs. 8 FeV. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Behörde darf aus einer entsprechenden Verweigerung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig ist (s. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.5.2012 – 3 B 65.11 -, NJW 2012, 3115; Urt. v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10; Urt. v. 9.6.2005 – 3 C 21.04 -, NJW 2005, 3440; Urt. v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 jew. auch in juris und m. w. N.; Urt. d. Sen. v. 9.4.2014 – 12 LB 64/13 -, juris). Das ist hier der Fall. Im Einzelnen:
§ 11 Abs. 1 FeV bestimmt, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen (Satz 1). Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen etwa – wie hier – über die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 u.a. angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Nr. 4), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Nr. 5), bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Nr. 6), oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen (Nr. 7).
1. Eine Untersuchungsanordnung nach § 11 FeV muss gewisse Anforderungen zunächst in formeller Hinsicht erfüllen. Gemäß § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (Satz 3). Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen (Satz 4). Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen (Satz 5). Mit den in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV geregelten Unterrichtungs- und Informationspflichten (in Verbindung mit der der Behörde in Satz 1 der Vorschrift auferlegten Verpflichtung, die Fragestellung für die Begutachtung konkret festzulegen) soll der betroffene Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt werden, sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die an ihn gerichtete Gutachtensanordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. In letzterem Fall hätte dies die Folge, dass er sich der Gutachtensanordnung verweigern kann, ohne die negativen Folgen des § 11 Abs. 8 FeV befürchten zu müssen. Zugleich soll er sich für den Fall der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung auch darüber schlüssig werden können, ob er die mit einer Begutachtung regelmäßig verbundenen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht und/oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen oder sich – mit der Gefahr, eine Fahrerlaubnis etwa nicht zu erhalten – einer entsprechenden Begutachtung verweigern will. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.1994 – 11 B 157.93 -, DAR 1994, 372, juris), sind strenge Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung zu stellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 -, juris Rdn. 10 m.w.N.; VG Osnabrück, Beschl. v. 7.3.2011 – 6 B 19/11 -, NJW 2011, 2986, juris Rdn. 13). Diese sind hier noch gewahrt.
a) Zwar fehlt es in der Untersuchungsanordnung vom 4. Juni 2012 an einer Fristsetzung für die Vorlage des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Der Beklagte hat lediglich eine Frist für die Rücksendung der Einverständniserklärung gesetzt. Damit ist den Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht Genüge getan. Eine Fristsetzung für die Vorlage des Gutachtens ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit geboten. Fehlt sie, kann die Aufforderung zu unbestimmt sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.1998 – Bs VI 114/97 -, NZV 1998, 430, juris Rdn. 14 ff.; Beschl. v. 30.3.2000 – 3 Bs 62/00 -, NZV 2000, 348, juris Rdn. 6; OVG Saarl., Urt. v. 2.12.2009 – 1 A 472/08 -, DAR 2010, 416, juris Rdn. 54 ff., 59; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 45). Das ist hier indessen nicht der Fall. Die Untersuchungsanordnung vom 4. Juni 2012 ließ für den Kläger hinreichend klar erkennen, was genau von ihm gefordert wurde, nämlich sich bis zum 22. Juni 2012 mit einer Untersuchung und einer Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung einverstanden zu erklären. Eine solche Einverständniserklärung hat der Kläger der Sache nach durch seinen „Widerspruch“ vom 21. Juni 2012 u.a. gegen „die Anordnung zur M.P.U.“ verweigert. In diesem Schreiben widersprach er allem, „was in ihrem Schreiben angeordnet oder verlangt“ wurde mit der Begründung, die Verurteilungen lägen ganz überwiegend lange Zeit zurück, sie könnten ihm nicht (mehr) entgegengehalten werden. Darin liegt eine Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, die es gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alternative 1 FeV rechtfertigt, auf seine Nichteignung zu schließen. Dass die Untersuchungsanordnung des Beklagten vom 4. Juni 2012 nicht zusätzlich eine Frist für die Vorlage des Gutachtens enthielt, hat weder das Verhalten des Klägers noch die Entscheidung in der Sache beeinflusst (vgl. § 46 VwVfG). Die fehlende Fristsetzung ist vorliegend durch die Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, überholt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.1998 – Bs VI 114/97 -, NZV 1998, 430, juris Rdn. 14 ff.; Beschl. v. 30.3.2000 – 3 Bs 62/00 -, NZV 2000, 348, juris Rdn. 6).
b) Der Schluss von der Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, auf seine Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alternative 1 FeV ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Untersuchungsanordnung aus anderen Gründen formell (oder materiell, dazu noch später unter 2.) rechtswidrig wäre. Der Beklagte hat dem Kläger in noch genügender Weise die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung dargelegt (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Eine Fahrerlaubnisbehörde genügt ihrer Mitteilungs- und Darlegungspflicht durch eine substantiierte Darlegung ihrer Eignungszweifel unter Angabe der Tatsachen, auf denen diese Zweifel beruhen (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 43 m.w.N.). Soweit sich der Beklagte für seine Untersuchungsanordnung auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 FeV gestützt hat, wird den insoweit zu stellenden Anforderungen jedenfalls im Ergebnis noch hinreichend Genüge getan.
Allerdings ist anzumerken, dass der Beklagte, soweit er sich auf die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Leer vom 24. Juni 2005 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstraße von 30 Tagessätzen zu je 10,- Euro und insoweit auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV bezieht, nicht ausgeführt hat, warum es sich aus seiner Sicht insoweit um eine im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV „erhebliche“ Straftat handelt. Ob bereits ein einmaliges vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen kann, kann hier dahinstehen. Der Beklagte hat zusätzlich ab Seite 2 seines Bescheids weitere Verkehrsstraftaten aufgeführt und die Untersuchungsanordnung ausdrücklich auch auf diese Taten (Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 17. Januar 1991 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fortgesetztem vorsätzlichen Fahrens trotz Anordnung eines Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 15. März 1995 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 21. September 1995 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Entziehung elektrischer Energie in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde) gestützt. Insofern ist jedenfalls der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alternative 2 FeV hinreichend dargelegt.
Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte für seine Untersuchungsanordnung auf den vom Kläger begangenen sexuellen Missbrauch von Kindern gestützt und insoweit auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV verwiesen hat. Insoweit handelt es sich ersichtlich (auch wenn auch hierzu Ausführungen des Beklagten wünschenswert gewesen wären) um eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, weil – wie der Beklagte zu Recht angenommen hat – Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Die Tat deutet auf ein impulsives Durchsetzen eigener Interessen durch den Kläger unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer hin und gibt damit Anhaltspunkte für Aggressionspotential (vgl. insoweit Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 35 m.w.N.). Aggressionspotential kann einen Bezug zur Kraftfahreignung haben. Bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen zeigt, ist nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Kommentar, 2. Auflage 2005, Ziffer 3.14, S. 209), denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 -, BVerwGE 148, 230, juris Rdn. 19), zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (etwa durch nötigendes Auffahren, Geschwindigkeitsüberschreitung etc.; vgl. dazu näher auch noch unten).
c) Da – wie unter b) ausgeführt – die Darlegungen zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 FeV die Untersuchungsanordnung tragen, lässt der Senat offen, ob sie auch auf die weiteren im Schreiben vom 4. Juni 2012 angeführten Gründe in rechtmäßiger Weise gestützt werden konnte. Der Senat merkt hierzu lediglich ergänzend und ohne, dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, an:
(1) Soweit der Beklagte die Untersuchungsanordnung auch darauf gestützt hat, dass der sexuelle Missbrauch unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 FeV; „Sie begingen die o.g. Straftat unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs, indem Sie mit Ihrem Roller ziellos umherfuhren …“), dürfte er seinen Mitteilungs- und Darlegungspflichten nicht genügt haben. Wird eine Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 FeV unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen, kann die Beibringung eines Gutachtens nur angeordnet werden, wenn die Tat Rückschlüsse darauf zulässt, dass von dem Betreffenden zukünftig eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeht. Dafür reicht allein der Umstand, dass ein Pkw als Mittel zur Straftat genutzt wurde, nicht. Vielmehr muss etwa hinzukommen, dass der Täter im Zusammenhang mit der Tat naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen musste, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte (Bay. VGH, Beschl. v. 5.7.2012 – 11 C 12.874 -, SVR 2012, 477, juris Rdn. 23 ff., 25 f. m.w.N.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 35 m.w.N.). Inwieweit Derartiges hier der Fall sein soll, hat der Beklagte nicht dargelegt und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
(2) Soweit der Beklagte seine Anordnung vom 4. Juni 2012 auch auf die sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Leer ergebenden weiteren Eintragungen im Bundeszentralregister, aus denen sich weitere Verkehrsstraftaten und Aggressionsdelikte ergäben (Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 17. Januar 1991 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fortgesetztem vorsätzlichen Fahrens trotz Anordnung eines Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 15. März 1995 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 21. September 1995 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Entziehung elektrischer Energie in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 9. Januar 1997 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,- DM; Verurteilung durch das Amtsgericht Leer am 23. April 2003 wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,- EUR; Verurteilung und Verwarnung durch das Amtsgericht Leer am 11. Mai 2010 wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Sachbeschädigung), gestützt hat, hat er eine Rechtsgrundlage nicht angegeben. Zwar muss eine Rechtsgrundlage nicht angegeben werden; wird sie indessen angegeben, muss sie richtig sein (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 44 m.w.N.). In der Sache handelt es sich bei Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr um Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alternative 2 FeV), und die deswegen – wie bereits ausgeführt – auch im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu dieser Norm (oben unter b)) Berücksichtigung finden können. Bei Sachbeschädigung und Körperverletzung könnte es sich demgegenüber um Straftaten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV handeln, also solche, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotential bestehen (vgl. dazu etwa Hess. VGH, Beschl. v. 13.2.2013 – 2 B 189/13 -, NJW 2013, 3192, juris Rdn. 6; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014 – 6 K 6737/12 -, juris Rdn. 45). § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV wird am Anfang des Bescheids angeführt, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV an keiner Stelle. Zudem fällt auf, dass der Beklagte zu den zuletzt angeführten Verurteilungen keine weiteren Ermittlungen angestellt, sondern seine „Erkenntnisse“ ausschließlich aus dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 30. Januar 2012 bezogen hat. Insbesondere in Bezug auf die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftaten erscheint dieses Vorgehen auch im Hinblick auf Umfang und Vollständigkeit der dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen (§ 11 Abs. 6 Satz 4 FeV) nicht gänzlich unbedenklich. Gerade bei den nichtverkehrsrechtlichen Straftaten ist grundsätzlich eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betreffenden am Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr auch unter Berücksichtigung der näheren Tatumstände vorzunehmen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 20.2.1987 – 7 C 87.84 -, BVerwGE 77, 40, juris Rdn. 12 u. v. 17.2.1981 – 7 C 55.79 -, BVerwGE 61, 360, juris Rdn. 28; dazu auch näher unten).
Der Senat lässt – wie dargelegt – offen, ob auch die zuletzt angeführten Gründe und dazu angestellten Ausführungen des Beklagten die Untersuchungsanordnung tragen. Wie ausgeführt, ist die Untersuchungsanordnung in nicht zu beanstandender – und selbständig tragender – Weise auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 FeV gestützt worden. Die weiteren Erwägungen des Beklagten, die aus den unter c) angeführten Gründen nicht frei von Bedenken sind, sollen dieselbe Fragestellung rechtfertigen. Selbst wenn sie rechtswidrig wären, würden sie die Rechtmäßigkeit der Fragestellung im Übrigen nicht insgesamt „infizieren“ (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 55 m.w.N.).
d) Eine Prüfung der – vom Kläger mit seinem „Widerspruch“ vom 21. Juni 2012 aufgeworfenen – Frage, inwieweit die vom Beklagten in Bezug genommenen Straftaten noch verwertbar sind, hat dort nicht (zumindest nicht in nachvollziehbarer Weise) stattgefunden, obwohl sie hätte stattfinden müssen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Dabei hätte es auch nahegelegen, einen neuen Auszug aus dem Bundeszentralregister anzufordern, was augenscheinlich ebenfalls unterblieben ist. All dies führt hier indessen nicht zur Rechtswidrigkeit. Es gibt im Ergebnis keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Beklagten in seiner Anordnung vom 4. Juni 2012 angeführten und in Bezug genommenen Taten zwischenzeitlich getilgt worden sein könnten (zum maßgeblichen Zeitpunkt etwa Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 11 FeV Rdn. 55 m.w.N.; Haus, in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 3, 2. Aufl., § 17 Rdn. 116 ff. m.w.N.). Nachdem der Kläger in den Jahren 1985 bis 1991 nahezu einmal jährlich strafrechtlich verurteilt und bei der Verurteilung vom 25. Oktober 1988 auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten erkannt wurde, die eine Tilgungsfrist von 15 Jahren nach sich zieht (28 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), ist davon auszugehen, dass bei der – vom Beklagten in Bezug genommenen – Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Leer am 17. Januar 1991 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens trotz Anordnung eines Fahrverbots weitere Strafen im Register eingetragen waren. Dies zieht die 10-jährige Tilgungsfrist des § 28 Abs. 1 Nr. 2 a) i.V.m. Nr. 1 a) BZRG nach sich. Da innerhalb der folgenden Jahre vor Ablauf dieser Tilgungsfristen weitere Straftaten begangen wurden, deren Tilgungsfrist ebenfalls 10 Jahre beträgt, und eine Tilgung erst erfolgt, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG), ist nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten in seiner Anordnung vom 4. Juni 2012 angeführten und in Bezug genommenen Taten zwischenzeitlich getilgt worden waren.
2. Die Untersuchungsanordnung hält auch materiell-rechtlicher Überprüfung stand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung liegen, wie aus den obigen Ausführungen folgt, vor. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Untersuchungsanordnung vom 4. Juni 2012 enthalte eine zu weitgehende Fragestellung. Der Beklagte hat die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Letztgenannter Aspekt wird auch als charakterliche Eignung bezeichnet. Die Beurteilung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisbewerbers voraus bezogen auf für die Kraftfahreignung bedeutsame Tatsachen (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 2 StVG Rdn. 67). Rückschlüsse auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen können folgen aus erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 2 StVG Rdn. 68), aus einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, und mehreren Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV), aus einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV), sowie bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Ob jemand auf Grund von Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art die zum Führen von Kraftfahrzeugen nötige charakterliche Eignung nicht besitzt, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Allgemeine Straftaten lassen insofern Rückschlüsse auf die Fahreignung zu, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, der Betreffende werde sich im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 2 StVG Rdn. 69; § 11 FeV Rdn. 21; vgl. auch etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014 – 6 K 6737/12 -, juris Rdn. 41 ff.; Schubert/Dittmann/Bremer-Hartmann (Hrsg.), Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung-Beurteilungskriterien, 3. Aufl., S. 55, 61).
Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Kommentar, 2. Auflage 2005, Nr 3.14, S. 209) ist bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen zeigt, zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (etwa durch nötigendes Auffahren, Geschwindigkeitsüberschreitung etc.). Straftäter sind gefährdet, im Straßenverkehr auffällig zu werden, wenn sich unter den Straftaten aggressive Delikte befinden. Als aggressive Straftaten gelten insbesondere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch und räuberische Erpressung (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung; a. a. O.; s. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014 – 6 K 6737/12 -, juris Rdn. 45). Insofern stellen Straftaten, die ein hohes Aggressionspotential offenbaren, die charakterliche Fahreignung insgesamt in Frage (Beschl. d. Sen. v. 8.10.2012 – 12 ME 223/12 – u. v. 30.3.2012 – 12 ME 16/12 -, jew. m.w.N.). Ein Zusammenhang zwischen dem Begehen von Straftaten und einer mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann ferner dann bestehen, wenn die Ursache für die Straftaten in einer überdauernden Gleichgültigkeit gegenüber sozialen Normierungen, Regeln und den Rechten anderer liegt. Dann ist eher mit Delikten vor Antritt der Fahrt (Fahrzeugmängel, fehlende Versicherung) und fehlender Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer (Behinderung, Nötigung) zu rechnen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014 – 6 K 6737/12 -, juris Rdn. 51), die sich auch im Straßenverkehr auswirken.
Die Beantwortung der vom Beklagten mit seiner Untersuchungsanordnung gestellten, vom Verwaltungsgericht beanstandeten Frage, ob zu erwarten sei, dass der Kläger künftig Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung begehen werde, kann Rückschlüsse auf seine charakterliche und damit auf seine Fahreignung ermöglichen. Voraussetzung ist freilich, dass das Gutachten die empirischen Zusammenhänge zwischen der Straffälligkeit und der Kraftfahreignung (also z.B. der Wahrscheinlichkeit von aggressivem Verhalten im Straßenverkehr) nachvollziehbar darlegt und anhand konkreter Umstände, die sich aus den verwertbaren Straftaten unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, erläutert, ob die Umstände tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014 – 6 K 6737/12 -, juris Rdn. 43). Die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Fragestellung greifen insofern nicht durch. Es handelt sich aus den dargelegten Gründen nicht um eine Frage nach einer generellen „Legalbewährung“ ohne hinreichenden Anlass und Bezug zur Kraftfahreignung.
3. Der Anforderung des Eignungsgutachtens steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben (wohl?) vom Sozialamt des Landkreises Leer Geldleistungen für den Erwerb des Führerscheins erhalten hat (vgl. Klageschrift, Bl. 1 GA). Es ist schon fraglich, ob dieser Stelle die Straftaten des Klägers bekannt waren. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, ist zweifelhaft, ob es ihr ohne weiteres möglich war zu erkennen, dass sich aus den Verurteilungen des Klägers Fahreignungszweifel herleiten lassen können. Im Übrigen wäre die Fahrerlaubnisbehörde an eine Finanzierungsentscheidung des Sozialamts nicht in dem Sinn gebunden, dass sich eine Anordnung zur Überprüfung der Fahreignung in diesem Fall als ermessensfehlerhaft darstellen würde. Es mag zwar für den Kläger in nachvollziehbarer Weise unverständlich sein, dass sich staatliche Stellen hier widersprüchlich verhalten haben. Im Hinblick auf die jeweiligen Kompetenzzuweisungen mag eine derartige Konstellation jedoch nicht immer vermeidbar sein (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 26.3.2012 – RN 8 S 12.00361 -, juris Rdn. 33). Jedenfalls kann der Kläger daraus zu seinen Gunsten nichts herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.