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Alkoholfahrt – Absehen von einem Fahrverbot

AG Miesbach – Az.: 41 OWi 53 Js 9471/14 – Urteil vom 20.05.2014

1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr führt.

2. Er wird daher zu einer Geldbuße von 1.000,– € verurteilt.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 24 a Abs. 1, 25 StVG, 46 OwiG, 465 StPO

Gründe

I.

Der Betroffene ist technischer Angestellter.

II.

Alkoholfahrt - Absehen von einem Fahrverbot
Symbolfoto: Von Monika Wisniewska /Shutterstock.com

Nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 06.02.2014 auf die Rechtsfolgen steht folgender Sachverhalt fest:

Der Betroffene führte am 11.10.13 um 01:09 Uhr in W auf der Kreisstraße x, den PKW VW, amtliches Kennzeichen: … mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,74 o/oo geführt hat.

III.

Der Betroffene hat damit den Tatbestand der §§ 24 a Abs. 1, 25 StVG, 241 Bkat, 4 Abs. 3 BKatV erfüllt.

IV.

Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Verkehrszentralregisterauszug vom 12.12.13 für den Betroffenen eine Eintragung enthält.

Datum der Entscheidung: xx

Datum der Rechtskraft: xx

Datum und Uhrzeit der Tat: xx

Tatort: O

Überholen, obwohl es durch Überholverbotszeichen (276/277) verboten war.

Geldbuße: 85,– €

Rechtsgrundlage: §§ 5 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG

Der Betroffene war vollumfänglich geständig und hat den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Gem. §§ 24a Abs.1, 25 Abs.1 S.2 StVG, 4 Abs.3 BKatV ist neben der verwirkten Geldbuße in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen.

Die Regelahndungen sind Zumessungsrichtlinien, an die das Gericht grundsätzlich gebunden ist. Nach § 1 Abs. 2 BKatV liegt den Regelahndungen eine erstmalige und fahrlässige Begehung bei gewöhnlichen Tatumständen zugrunde. Der Einzelfall ist in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob eine Abweichung von der Regelahndung geboten ist. Im Ablauf des Verkehrsverstoßes liegen im vorliegenden Fall ausnahmsweise besondere Umstände, die eine Abweichung vom Regelfahrverbot begründen.

Vom Regelfahrverbot kann im Einzelfall – gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße- abzusehen sein, wenn auf die Wirkung des Fahrverbots als nachhaltige Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausnahmsweise verzichtet werden kann. Genau dies hat die Beweisaufnahme nach Überzeugung des Gerichts ergeben.

Aus den Angaben des Betroffenen, welche mit den Angaben des glaubwürdigen Zeugen F übereinstimmen, ergibt sich, dass es der Betroffene selbst war, der am x.x.13 um 01:09 Uhr die Streifenbesatzung, der u.a. der Zeuge F angehörte, über einen Verkehrsunfall in W, xxx informierte. Aufgrund des Schneefalls in dieser Nacht waren im Landkreis M eine Vielzahl umgestürzter Bäume und heruntergebrochener Äste zu verzeichnen. Auch an der Unfallstelle an der P Straße war ein massiver Baum im außerörtlichen Bereich quer über beide Fahrstreifen gestürzt. Der Betroffene hatte noch versucht zu bremsen, konnte einen Zusammenstoß mit dem Baum jedoch nicht mehr verhindern. Hierbei wurde die Fahrzeugfront seines Fahrzeugs stark beschädigt, die Airbags haben jedoch nicht ausgelöst. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt schneebedeckt, das Thermometer zeigte ca. 0 Grad Celsius. Beim Eintreffen der Polizeistreife gab sich der Betroffene als Unfallbeteiligter zu erkennen. Die Angabe des Betroffenen, dass der Baum wenige Meter vor ihm quer über die Fahrbahn gestürzt sei und er auch durch sofortiges Bremsen den Zusammenstoß mit dem Baum nicht mehr verhindern konnte, erschien den unfallaufnehmenden Beamten schlüssig, insbesondere nachdem sich in derselben Nacht ein weiterer Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ca. zwei Stunden später ereignen sollte, unter exakt den gleiche Bedingungen und demselben Unfallhergang, allerdings ohne Alkoholeinfluss.

Der Zeuge F wies darauf hin, dass der Betroffene nicht nur den Unfall gemeldet habe, sondern er sich auch an der Unfallstelle als Unfallbeteiligter offenbart habe. Der Betroffene habe zu diesem Zwecke ca. 20 Minuten auf das Eintreffen der Polizei gewartet, er habe sich nicht von der Unfallstelle entfernt und er habe auch zu keiner Zeit eine Nachtrunkeinrede erhoben.

Aus diesen Begleitumständen, die nicht nur der Betroffene behauptet, sondern die auch vollumfänglich vom Zeugen F bestätigt wurden, ergibt sich, dass sich der Betroffene in außergewöhnlichem und überdurchschnittlichem Umfang korrekt verhalten hat, um insbesondere eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer durch den umgestürzten Baum in der Nachtzeit zu vermeiden. Er hat nicht nur die Unannehmlichkeit des langen Wartens bei äußerst winterlichen Straßenverkehrsverhältnissen auf sich genommen, sondern auch das Risiko der Strafverfolgung wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums. Den Tatvorwurf als solchen hat der Betroffene auch in der Folge konsequenterweise dann niemals geleugnet. Er ist sich sehr wohl des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Tat bewusst. Im Hinblick darauf, dass der Betroffene seine eigenen Interessen hinter der Sicherheit des allgemeinen Verkehrs bei dieser hoch gefährlichen Situation eines außerorts quer über der Straße liegenden Baumes mit einem Durchmesser von ca. 25 cm zurückgestellt, obwohl er sich der ihm drohenden Konsequenzen sehr wohl bewusst sein musste., stellen einen so außergewöhnlichen Umstand dar, dass es der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht bedurfte.

Auf die Lichtbilder in der Strafakte (Bl. 13 ff), welche den zersägten Baum ebenso wie die kerzengerade Straße zeigen, auf der durchaus hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können und die keine Geschwindigkeitsbeschränkung aufweist, wird ausdrücklich Bezug genommen. Hier ist ersichtlich, welche erhebliche Gefährdung des Nachts ein unbeleuchteter quer über beide Fahrbahnen liegender Baum verursacht hätte, wenn dieser nicht unverzüglich durch den Betroffenen gesichert worden wäre und die Polizei zu dessen Beseitigung informiert worden wäre.

Hier hat der Betroffene im hohen Maße Verantwortungsbewußtsein im Straßenverkehr bewiesen unter Hintanstellung seiner persönlichen Interessen.

Das Gericht sieht in diesem Verhalten des Betroffenen einen krass vom Regelfall abweichenden Fall, bei dem ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen werden konnte. Der Betroffene hat in einem Ausmaß verantwortungsbewusst und zweckmäßig gehandelt, zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, wie dies (auch bei nicht alkoholisierten) Verkehrsteilnehmern nicht immer zu finden ist.

Nach Ansicht des Gerichts liegen hier so besondere Umstände im Tatgeschehen und in der Persönlichkeit des Betroffenen, dass das Tatgeschehen aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbotes als offensichtlich unpassend anzusehen wäre. Es war daher im konkreten Fall möglich, vom Fahrverbot abzusehen. Jedoch war um die Wirkung der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots dennoch greifen zu lassen und dem Betroffenen seine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers durch das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand vorzuhalten, unter Berücksichtigung der als geordnet bezeichneten Einkommensverhältnisse des Betroffenen der Regelsatz der Geldbuße zu verdoppeln, § 4 Abs. 4 BKatV, so dass eine als solche bereits einschneidende Geldbuße in Höhe von 1.000,– € verhängt werden musste.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gesetz.

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