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Rechtsbeschwerde – Urteilsaufhebung wegen Fehlens von Entscheidungsgründen

OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss OWi 600/14 – Beschluss vom 07.07.2014

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,– € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung, weil es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 – 2 Ss-OWi 493/09- und vom 25. Februar 2010 – 2 Ss-OWi 92/10 -).

Es erschien angebracht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen zurückzuverweisen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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