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Fahrtenbuchauflage – Zumutbarkeit polizeilicher Ermittlungen und Qualität des Frontfotos

VG München – Az.: M 23 S 14.652 – Beschluss vom 30.06.2014

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.200,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Der Antragsteller ist Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen „…“. Am …. Juni 2013 um 13.54 Uhr wurde mit diesem Pkw auf der … bei … (Richtung … Ab. 600, km 3.872) ein Geschwindigkeitsverstoß begangen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 100 km/h wurde um 26 km/h überschritten. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und durch Fotos dokumentiert. Das Frontfoto zeigt eine männliche Person als Fahrer.

Mit Schreiben vom …. Juli 2013 an die Autobahnpolizeistation … zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers an, dass dieser von ihm in dieser Sache vertreten werde, und bat um Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom …. Juli 2013 teilte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt der Polizeiinspektion … mit, dass hinsichtlich der genannten Verkehrsordnungswidrigkeit der Anhörbogen vom …. Juni 2013 nicht in Rücklauf gekommen sei, und bat diese, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören.

Mit Schreiben vom …. Juli 2013 und vom …. August 2013 teilte die Polizeiinspektion … dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit, der Antragsteller sei vorgeladen und am …. Juli 2013 telefonisch angehört worden. Der Antragsteller habe nach Belehrung keine Angaben gemacht und alles seinem Rechtsanwalt übergeben. Nach dem Lichtbildvergleich erscheine der Antragsteller wesentlich älter als der verantwortliche Fahrer. Eine Wohnungsnachschau und Nachbarbefragung am …. August 2013 sei negativ verlaufen. Der Sohn des Antragstellers habe auf die schriftliche Vorladung vom …. August 2013 nicht reagiert. Das Vergleichslichtbild des Sohnes lasse diesen als Fahrer eher ausscheiden.

Mit Schreiben vom …. August 2013 übersandte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die vorhandenen Akten zur Einsicht an den Bevollmächtigten des Antragstellers und wies darauf hin, dass ein Antrag zum Führen eines Fahrtenbuchs bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle gestellt werde, falls vor Eintritt der Verjährung der verantwortliche Fahrzeugführer nicht benannt werde.

Der Antrag zur Prüfung, ob dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, wurde mit Schreiben vom …. September 2013 an das Landratsamt …, Kfz-Zulassungsbehörde (im Folgenden: Landratsamt), gestellt. Das Landratsamt gab dem Antragsteller mit Schreiben vom …. November 2011 Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers trug daraufhin mit Schreiben vom …. Dezember 2013 im Wesentlichen vor, es seien keineswegs alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers ergriffen worden. Die dem Antragsteller mit dem Anhörungsschreiben vom …. Juni 2013 übersandten Messfotos seien von derart schlechter Qualität, dass anhand dieser Fotos eine Identifizierung des Fahrers nicht möglich sei. Dem Antragsteller könne daher nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht beigetragen. Die Nichtidentifizierung des Fahrzeugführers falle in den Verantwortungsbereich der Autobahnpolizeistation Memmingen. Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber dem Antragsteller verbiete sich nach alledem.

Mit Bescheid vom …. Januar 2014, dem Antragsteller per Einwurfeinschreiben übersandt am …. Januar 2014, ordnete das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller an, für den Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheids ein Fahrtenbuch für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „…“ zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Der Übergang dieser Verpflichtung auf Ersatzfahrzeuge wurde angeordnet; Verkauf, Verschrottung oder Außerbetriebsetzung seien der Führerscheinstelle des Landratsamts unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Nr. 2 des Bescheids). Die Art und Weise der Führung des Fahrtenbuchs wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids) sowie die Pflicht, das Fahrtenbuch zur Prüfung auszuhändigen (Nr. 4 des Bescheids) und aufzubewahren (Nr. 6 des Bescheids). Für den Fall des Nichtbefolgung der Vorlagepflicht nach Nr. 4 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids angeordnet (Nr. 7 des Bescheids). Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt und eine Gebühr von 150,- Euro festgesetzt (Nr. 8 des Bescheids). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Ein Abdruck des Bescheids wurde an den Bevollmächtigten des Antragstellers gesandt.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob am 17. Februar 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts …, Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinstelle, vom …. Januar 2014 (Az.: …) aufzuheben. Darüber hinaus stellte er folgenden Antrag:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom …. Januar 2014 (Az.: …) wird im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheids wieder hergestellt.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Bescheid sei bereits unbestimmt, da in der Begründung das Fahrzeug mit dem Kennzeichen „…“ genannt sei, während im Tenor für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen „…“ die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werde. Darüber hinaus wiederholte er das Vorbringen im Anhörungsschreiben vom …. Dezember 2013.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 11. März 2014, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht unerheblich überschritten worden; damit seien Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden. Der Antragsteller habe gegenüber der Polizei auf die Vorladung hin keine Angaben gemacht. Die Bemühungen der Polizei zur Feststellung des Fahrzeugführers seien angemessen und ausreichend gewesen. Die Anordnung zur Führung des Fahrtenbuchs sei auch verhältnismäßig. Die sofortige Vollziehung der Anordnung liege im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das besondere Vollzugsinteresse falle bei der Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammen. Das Landratsamt habe sich im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung weniger dringlich sei als im Normalfall. Besondere Umstände seien hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 23 K 14.651) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom …. Januar 2014 hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage hiergegen wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt somit das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Der Bescheid ist hinreichend bestimmt. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt zum einen für den Adressaten erkennen lassen, was von ihm gefordert ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 41.87 – BVerwGE 84, 335/338). Ob der streitgegenständliche Bescheid seinen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen dem Betroffenen bekannten oder für ihn ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Die Annahme der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheids scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43/95 – BVerwGE 104, 301/318; U.v. 25.2.1994 – 8 C 2/92 – juris Rn. 8). Vorliegend ergibt sich aus dem Bescheid wie auch aus den gesamten, dem Antragsteller bekannten Umständen, dass sich die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs auf das Tatfahrzeug sowie etwaige Ersatzfahrzeuge bezieht. Der Antragsteller ist mit dem Anhörungsschreiben vom …. Juni 2013 über die Geschwindigkeitsüberschreitung vom …. Juni 2013 unter Nennung des Kennzeichens des Tatfahrzeugs („…“) informiert worden. Der Antragsteller wurde im Zuge der daran anknüpfenden Ermittlungen vorgeladen und am …. Juli 2013 telefonisch angehört; sein Bevollmächtigter erhielt im weiteren Verfahren Akteneinsicht. Im Anhörungsschreiben des Landratsamts vom …. Dezember 2013 ist die Verkehrsordnungswidrigkeit vom …. Juni 2013 mit dem zutreffend bezeichneten Tatfahrzeug beschrieben. Auch in Nr. 1 des Tenors des Bescheids und im weiteren Verlauf der Begründung ist das Kennzeichen des Tatfahrzeugs mit „…“ richtig wiedergegeben; auf Seite 2 des Bescheids ist die Verkehrsordnungswidrigkeit konkret beschrieben und lediglich das Kennzeichen des Tatfahrzeugs falsch bezeichnet. Dem Antragsteller waren somit sowohl die Verkehrsordnungswidrigkeit und das Kennzeichen des Tatfahrzeugs als auch die Möglichkeit der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs aus dem Ermittlungsverfahren wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs bekannt. Unter Berücksichtigung all dessen lässt sich dem Bescheid zweifelsfrei entnehmen, dass sich die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs auf das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „…“ sowie etwaige Ersatzfahrzeuge bezieht, und dass die Angabe des falschen Kennzeichens auf Seite 2 des Bescheids lediglich ein Schreibversehen ist.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraus-setzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeugs Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90/89 – NJW 1989, 2704).

Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Nach dem vorliegenden Messprotokoll einschließlich der Tatfotos ist nicht zweifelhaft, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt der am …. Juni 2013 erfolgten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen wurde. Das in der Behördenakte befindliche Messblatt mit Fotos ist dabei grundsätzlich geeignet, die Begehung der streitgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu beweisen (vgl. z.B. BGH, B.v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95 – NJW 1996, 1420, B.v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 – NJW 1998, 321; vgl. auch BVerfG, B.v. 5.7.2010 – 2 BvR 759/10 – NJW 2010, 2717). Substantiierte Einwendungen wurden diesbezüglich nicht vorgebracht. Die Verkehrsordnungswidrigkeit wäre nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 80,- Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV – i.V.m. Nr. 11.3.5 Tabelle 1c des Anhangs zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs) sowie nach der bis zum 30. April 2014 geltenden Rechtslage mit drei Punkten im Verkehrszentralregister (Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr – Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) geahndet worden (nach der Rechtslage ab 1. Mai 2014: ein Punkt im Fahreignungsregister, Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 5.11.2013 – BGBl. I. S. 3920 – geänderten Fassung). Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung kommt es nicht an. Denn nach der bisherigen, auf das bis zum 30. April 2014 geltende Punktesystem Bezug nehmenden Rechtsprechung reicht bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99 – BayVBl 2000, 380; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 – 8 A 699/97 – NJW 1999, 3279).

Die Feststellung des Fahrzeugführers durch die Polizei war in diesem Fall nicht möglich. Das Ermittlungsverfahren wurde daher eingestellt.

Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, da die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie hier – um die Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3/80 – BayVBl 1983, 310). Weiterhin genügt die Behörde ihrer Ermittlungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, wobei die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf (BVerwG, B.v. 14.5.1997 – 3 B 28/97 – juris; erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – NJW 1979, 1054). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Oktober 1978 (Buchholz, 442.16, § 31 a StVZO Nr. 5) entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nur „regelmäßig“ und stellt kein formales Tatbestandskriterium des § 31 a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren kann. Die Zweiwochenfrist gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem unschädlich, wenn fest steht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2008 – 11 CS 07.3429 – juris Rn. 14). An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es dementsprechend, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 29.4.2008 – 11 CS 07.3429 – juris Rn. 12; B. v. 12.2.2007 – 11 B 05.427; B. v. 10.10.2006 – 11 CS 06.607; B. v. 28.3.2008 – 11 ZB 06.2573).

Die Polizei hat im vorliegenden Fall dem Erfordernis des angemessenen und zumutbaren Ermittlungsaufwands, den § 31a StVZO voraussetzt, genügt.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nach dem ihm übersandten, bei der Geschwindigkeitsmessung angefertigten Foto sei ihm unmöglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren. Bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung anhand des bei der Geschwindigkeitsmessung erstellten Fotos bleibt der Fahrzeughalter insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31 a StVZO Rn. 5). Unterbleiben dahingehende Angaben, so ist eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 11 CS 13.187 – juris Rn. 20 ff.;

Der Antragsteller hat den an ihn übersandten Anhörbogen nicht zurückgesandt. Bei seiner telefonischen Anhörung am …. Juli 2013 hat er weder den Kreis der das Fahrzeug benutzenden Personen eingegrenzt noch diese Personen konkret benannt.

Nach Aktenlage ist auszugehen, dass er durch das Anhörungsschreiben innerhalb der Frist von zwei Wochen oder allenfalls einen Tag später über die Geschwindigkeitsüberschreitung am …. Juni 2013 informiert worden war. Denn das Anhörungsschreiben ist mit „….06.2013“ datiert und ging dem Antragsteller unstreitig zu. Bereits mit Schreiben vom …. Juli 2013 zeigte sein Bevollmächtigter die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an unter Bezugnahme auf die Geschwindigkeitsüberschreitung vom …. Juni 2013 und unter Angabe des Aktenzeichens des Anhörschreibens. Selbst wenn der Antragsteller erst am …. Juli 2013 und damit einen Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist das Anhörungsschreiben erhalten hätte, steht dies der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen. Denn Verzögerungen bei der Anhörung des Halters sind insbesondere dann nicht für die Erfolglosigkeit der Täterermittlung ursächlich, wenn sich der Halter nicht bereits im Ordnungswidrigkeitsverfahren auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft, oder von einer Mitwirkungsverweigerung auszugehen ist (OVG Lüneburg, B.v. 8.11.2004 – 12 LA 72/04 – juris Rn.5; vgl. auch BayVGH, B. v. 29.4.2008 – 11 CS 07.3429 – juris Rn. 14). Vorliegend hat der Antragsteller sich während des gesamten Verfahrens zu keiner Zeit auf fehlendes Erinnerungsvermögen berufen oder sonstige besondere Umstände geltend gemacht, die es ihm ausnahmsweise unmöglich machten, am … Juli 2013 noch zu rekonstruieren, wer bzw. welcher Personenkreis am …. Juni 2013 sein Fahrzeug nutzen konnte. Vielmehr hat er bei seiner telefonischen Anhörung am …. Juli 2013 Angaben zur Sache verweigert und lediglich auf die Abgabe der Angelegenheit an seinen Bevollmächtigten verwiesen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch nach Übersendung der Ermittlungsakte an seinen Bevollmächtigten keine weitergehenden Angaben gemacht hat, obwohl die Akte ein Foto von deutlich besserer Qualität als das vom Bevollmächtigten vorgelegte, dem Antragsteller mit dem Anhörungsschreiben übermittelte Bild enthält. Dass die Ermittlungsakte mit dem darin befindlichen Foto erst am …. August 2013 an den Bevollmächtigten übersandt wurde, ist dabei ebenfalls unschädlich, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers anhand eines Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (ständige Rspr. der Kammer, vgl. z.B. B.v. 18.12.2013 – M 23 S 13.4241 – juris Rn. 22). Die Übersendung der Akten erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die hier inmitten stehende Verkehrsordnungswidrigkeit auch noch nicht verjährt war, so dass Angaben des Antragstellers zum Kreis möglicher Fahrzeugführer zu diesem Zeitpunkt im Ordnungswidrigkeitenverfahren noch hätten verwertet können.

Da der Antragsteller erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes abgelehnt hat, war es der Polizei nicht zuzumuten, weitere wahllose und zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Die Polizei hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht wurden und erfahrungsgemäß hätten Erfolg haben können. So hat die Polizei Lichtbilder des Antragstellers und seines volljährigen Sohnes angefordert und diese mit dem bei der Geschwindigkeitsmessung erstellten Foto vergleichen; am …. August 2013 wurden zudem eine Wohnungsnachschau und eine Nachbarbefragung durchgeführt. In Anbetracht des unverhältnismäßigen Aufwands war es der Polizei nicht zuzumuten, wahllos und ohne nähere Anhaltspunkte weitere Ermittlungen durchzuführen.

Der Antragsgegner hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Wie aus den Gründen des angefochtenen Bescheids erkennbar ist, wurde erkannt, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Ermessensausübung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.

Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Insbesondere verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat.

Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor diesem Hintergrund vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist daneben das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris). Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. Der hier festgelegte Zeitraum von sechs Monaten bewegt sich an der untersten zeitlichen Grenze. Erscheint der Verkehrsbehörde zur Erreichung des mit § 31a StVZO erstrebten Zwecks bei einem Verkehrsverstoß, der auch unter Berücksichtigung seiner Erstmaligkeit von einem beachtlichen Mangel an Verkehrsdisziplin zeugt, ein Zeitraum von einem halben Jahr ausreichend, aber auch notwendig, so halten sich die Belastungen, die sich hieraus für den Betroffenen ergeben, in aller Regel im Rahmen des Zumutbaren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 18.6.1991 – 10 S 938/91 – NJW 1992, 132). Der hier vorliegende Verkehrsverstoß stellt auch nicht lediglich eine Bagatelle dar, die die Anordnung einer auf den relativ kurzen Zeitraum von sechs Monaten befristeten Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage ist daher nicht zu beanstanden.

Die Darlegung der Ermessenserwägungen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) – auch zur Frage der Dauer der Fahrtenbuchauflage – begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Wie oben ausgeführt, kann die Führung eines Fahrtenbuchs den ihr zugedachten Zweck nur erfüllen, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „untersten Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (BVerwG, U.v.17.5.1995 – 11 C 12/94 – BVerwGE 98, 227). Verlangt die Behörde vom Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs nur für diese Zeitspanne, hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich insoweit mit der geringstmöglichen Beschwer begnügt. Ist das auch dem Betroffenen erkennbar, kann in einem solchen Fall eine weitergehende Darlegung von Ermessenserwägungen zur Frage der Dauer der Fahrtenbuchauflage entbehrlich sein (BayVGH, B.v. 18.5.2010 – 11 CS 10.357 – juris Rn. 24). Vorliegend hat der Antragsgegner in seinem Bescheid deutlich gemacht, dass der inmitten stehende Verkehrsverstoß nicht unerheblich war und bereits geringfügigere Verstöße die streitgegenständliche Anordnung rechtfertigen können. Weiter hat der Antragsgegner dargelegt, dass der Antragsteller keinerlei Angaben zur Sache machte, obwohl er kurz nach dem Verkehrsverstoß hiervon informiert worden war. Nachdem der Antragsgegner die Dauer der Fahrtenbuchauflage dennoch auf lediglich sechs Monate beschränkte, sind nähere Ausführungen zu den Ermessenserwägungen hinsichtlich der Dauer der Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich.

Auch die weitere Anordnung im angefochtenen Bescheid zum Übergang auf Ersatzfahrzeuge einschließlich der damit einhergehenden Nebenpflichten begegnet im Hinblick auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO keinen rechtlichen Bedenken.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist dargelegt worden, weshalb dem Interesse, vorläufig von der Führung eines Fahrtenbuchs verschont zu bleiben, der Nachrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit gebührt, dass künftig erhebliche Verkehrsverstöße unterbleiben oder jedenfalls geahndet werden können.

§ 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (BayVGH, B.v. 17.7.2002 – 11 CS 02.1320 – juris; VGH BW, B.v. 17.11.1997 – 10 S 2113/97 – NZV 1998, 126 m.w.N.). Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2002 a.a.O). Dies ist bei den Gründen des angefochtenen Bescheids der Fall. Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, sind im Fall des Antragstellers nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich des Übergangs der Fahrtenbuchanordnung auf ein Ersatzfahrzeug gelten die obigen Erwägungen; Umstände, die im Fall des Antragstellers dazu führen würden, dass vom Sofortvollzug dieser Anordnung abzusehen wäre, sind nicht erkennbar.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dort Nr. 46.11 und Nr. 1.5).

 

 

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