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Nichteinhaltung des Mindestabstandes auf der Autobahn (BAB5) Fahrtrichtung Ka-Ba

Vorgeworfener Verstoß:

Erforderlicher Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug um weniger als 5/10 des halben Tachowertes unterschritten


System zur Messung:

Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung


Bearbeitende Behörde:

Regierungspräsidium Karlsruhe


Datum:

05.07.2016

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgeworfen am 05.07.2016 in Herbolzheim, BAB 5 in Fahrtrichtung Ka-Ba bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h den erforderlichen Abstand von 47,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das dabei eingesetzte Beweismittel war eine Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung.
Bei dem Betrieb des Brückenabstandsmessgeräts mit dem Zusatz-Modul VKS-Selekt gibt es Möglichkeiten die Abstandsmessung und/oder die Geschwindigkeitsmessung erfolgreich anzugreifen. Unter anderem können nachfolgende Fehler können auftreten:

1. Die Aufstellhöhe des Messgerätes wurde nicht eingehalten, sie muss mind. 3m betragen.

2. Die angegebenen Pass- und Kontrollpunkte wurden nicht ordnungsgemäß eingerichtet. Manchmal kann die Vermessung der Pass- und Kontrollpunkte durch die Behörde nicht mehr ausreichend sicher nachvollzogen werden.

3. Es liegt kein Referenzvideo (mehr) vor und/oder dieses entspricht nicht (mehr) der Messstrecke

4. Es hat ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs stattgefunden.

Würde eine Abweichung der Messung von der Kameraaufstellhöhe und den Messpunkten des Referenzvideos, der Referenzstrecke oder ein Wackeln der Kamera und/oder eine Veränderung der Kameraposition während des laufenden Messbetriebs vorliegen, wäre keine standardisierte Messung mehr gegeben, so dass das Bußgeldverfahren auch aus diesem Grunde einzustellen wäre.
Liegen die vorgenannten Punkte nicht vor, so gibt es noch weitere Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. wenn der Fahrzeugführer auf dem Messvideo nicht eindeutig zu erkennen ist.
Die Abstandsunterschreitung kann dem Fahrzeugführer zudem nicht vorgeworfen werden, wenn die Abstandsverkürzung aufgrund eines plötzlichen Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs erfolgte oder das vorausfahrende Fahrzeug die Fahrbahn gewechselt und sich vor das Fahrzeug des Fahrzeugführers gesetzt hat und es hierdurch zur Abstandsunterschreitung gekommen ist.

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Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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