Vorgeworfener Verstoß:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h
System zur Messung:
Einheitensensor ES 3.0
Bearbeitende Behörde:
Kreis Siegen-Wittgenstein
Datum:
26.10.2017
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen, am 26.10.2017 in Siegen-Eisern auf der L 562, Fahrtrichtung Eisern, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 27 km/h überschritten zu haben. Die Messung erfolgte mit dem Einheitensensor ES 3.0.
Nachfolgende Fehler können u.a. bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ESO ES3.0 auftreten. Diese Fehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung (also einem durch Regelungen vereinheitlichten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind) handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf. Das Bußgeldverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ist in diesem Fällen einzustellen.
Fehler bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES3.0 liegen vor,
- wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung die Fotolinie nicht dokumentiert wurde. Die Fotolinie ist eine gedachte Linie die quer zur Fahrbahn verläuft und sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte) befindet. Die Stelle an der sich diese Linie befindet, muss nachvollziehbar z.B. durch Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.ä. gekennzeichnet und als Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung dokumentiert worden sein.;
- wenn die notwendigen Testfotos nicht gefertigt wurden;
- wenn die eingeblendete Datenleiste im Messfoto nicht zweifelsfrei zu erkennen ist;
- wenn eine alte nicht mehr zugelassene Softwareversion bei dem Geschwindigkeitsmessgerät zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung verwendet wurde;
- wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung aufgebaut wurde (Maximalhöhe, Mindestabstand, gleiche Höhe zur Fahrbahn, Veränderung der Position während der Messung, Absinken des Messgeräts während der Messung);
- wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren;
- wenn der/die eingesetzten Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten;
- wenn das Messfoto Auffälligkeiten aufweist (z.B. ein weiteres Fahrzeug auf dem Messfoto, Begegnungsverkehr wurde gemessen, Schatten durch vorausfahrende Fahrzeug, unplausible Fotoposition);
- – wenn eine hohe Annullierungsrate im Messfilm vorliegt.