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MPU-Anordnung wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG?

VG Kassel – Az.: 2 L 1320/19.KS – Beschluss vom 13.06.2019

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. Mai 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2019 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin vom 21. Mai 2019, mit dem diese beantragt: die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Mai 2019 gegen den Bescheid vom 23. April 2019 wiederherzustellen, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 23. April 2019.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 – Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes – ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 – Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft behördlicher Anordnung – ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach vom Gericht zu treffende Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt.

Entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit des dann statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO allein von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab.

Entfällt eine gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung erst kraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, kann sich die Begründetheit des dann einschlägigen Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO neben der auch hier vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung zudem aus einer formellen Fehlerhaftigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung ergeben.

Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann.

Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hingegen als rechtmäßig dar, ist weiter danach zu differenzieren, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO einen Verwaltungsakt betrifft, dessen sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes oder (erst) aufgrund behördlicher Anordnung besteht. Im ersten Fall, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ist das Eilrechtsschutzgesuch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Regel unbegründet, da regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

Im zweiten Fall, dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, reicht demgegenüber mangels gesetzlicher Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses nicht aus. Da hier nach der Gesetzeslage die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist, ist zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses zusätzlich zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung, das sogenannte besondere Vollzugsinteresse, erforderlich.

Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Auch hierbei schlägt mit erheblichem Gewicht zu Buche, ob nach der Gesetzeslage einem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht.

Am Maßstab des Vorstehenden hat der Antrag Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 23. April 2019, mit dem der Antragsgegner die der Antragstellerin erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen hat, erweist sich auf der Basis einer summarischen Prüfung als rechtswidrig, so dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis vorläufig zu behalten, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entziehungsverfügung überwiegt.

Auf der Basis des aktuellen Sach- und Streitstandes geht das Gericht davon aus, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, von der fehlenden Kraftfahrteignung der Antragstellerin auszugehen. Gem. § 46 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich einen Kraftfahrer als ungeeignet ansehen, der sich weigert, eine ihm (zu Recht) abverlangte Untersuchung durchführen zu lassen oder der das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 – 3 C 1/97 – juris Rn. 16 f.).

MPU-Anordnung wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG?
(Symbolfoto: SP-Photo/Shutterstock.com)

Allerdings darf aus der Weigerung, sich einer Begutachtung zu unterziehen oder der Behörde das Ergebnis der Begutachtung mitzuteilen, nur dann auf die fehlende Eignung geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Eignungsgutachtens rechtmäßig gewesen ist und der Betroffene ohne ausreichenden Grund die Untersuchung verweigert bzw. das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat. Da die Beibringungsanordnung als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angreifbar ist, muss der Adressat anhand der Begründung der Anordnung eigenständig prüfen können, ob diese rechtmäßig und deshalb zu befolgen ist. So setzt § 11 Abs. 6 S. 1 FeV voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Ferner teilt die Behörde dem Betroffenen gem. § 11 Abs. 6 S. 2 FeV die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit. Nur auf der Grundlage dieser Begründung der Beibringungsanordnung besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, zu erkennen, ob er sich trotz des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, der mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden ist, sowie den mit ihr einhergehenden Kosten der Begutachtung stellen will oder ob er das Risiko eingeht, dass ihm wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung vom 30. Januar 2019 (Bl. 47 ff. des Verwaltungsvorgangs) bestehen zwar in formeller Hinsicht keine Bedenken. Sie wird den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV gerecht. Insbesondere wurde die Antragstellerin auch i.S.v. § 11 Abs. 8 S. 2 FeV auf die Konsequenz der Weigerung, sich untersuchen zu lassen bzw. der nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens in der Beibringungsanordnung, hingewiesen. Die Anordnung begegnet jedoch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Antragsgegner stützt die Beibringungsanordnung auf § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV. Danach kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Abs. 1 und 2 angeordnet werden, bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.

Der Antragsgegner begründet seine Beibringungsanordnung wie folgt:

„Wer Straftaten begangen hat, ist nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.

Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV anordnen, dass ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn mehrfach und/oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde.

Am 17.11.2015 wurde im Verfahren 36 Js 11461/15 nach § 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am Dienstag 09.06.2015 gegen 16:35 Uhr ließen Sie es als Fahrzeughalterin des Daimlers mit dem amtlichen Kennzeichen ..-. … zu, dass ihr Lebensgefährte mit dem PKW in Hünfeld über die Töpferstraße fuhr, ohne im Besitz der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.

Laut Mitteilung des Kraftfahrt Bundesamtes in Flensburg vom 17.01.2019 sind dort für Sie folgende Entscheidungen eingetragen:

  • Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Aktenzeichen: 360 Js 15498/18; Tattag 25.11.2017; Datum der Rechtskraft 24.07.2018; angewandte Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG.
  • Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen; Aktenzeichen 360 Js 10533/17, Tattag 31.03.2017; Datum der Rechtskraft 30.10.2018; angewandte Vorschriften: §§ 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.
  • Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Aktenzeichen 360 Js 10533/17, Tattag 31.03.2017; Datum der Rechtskraft 30.10.2018; angewandte Vorschriften: § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.

Personen, die durch wiederholte oder erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen sind, stellen nach den vorliegenden Forschungsergebnissen eine besondere Gefahrenquelle dar.

Die Verwaltungsbehörde hat aufgrund dessen bei Personen, die erhebliche und/oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, zu prüfen, ob die Verhaltensweisen, die zu den Delikten geführt haben inzwischen erkannt und risikoarme Vermeidungsstrategien entwickelt wurden, so dass die Wahrscheinlichkeit weiterer Auffälligkeiten hinreichend gemindert worden und weitere Verstöße nicht mehr zu erwarten sind.

Aufgrund der vorstehenden Tatsachen ergeben sich Bedenken an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Rahmen einer Ermessensabwägung wird daher gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV die Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens, wie unter Punkt 1. angeordnet und beschrieben, für erforderlich gehalten. Ein milderes Mittel zur Feststellung ihrer Kraftfahrteignung vermag ich nicht zu erkennen.

Das Medizinisch-Psychologische Gutachten soll zu Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Stellung nehmen, insbesondere, ob zu erwarten ist, dass Sie auch weiterhin gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden und es somit zu weiteren für Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Ihr Fehlverhalten kommen wird.

Auf der Basis dieser Feststellungen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner berechtigt war, zur Ausräumung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Es ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen konkreten Anhaltspunkten der Antragsgegner seine Zweifel an der Eignung der Antragstellerin ableitet. Der Antragsgegner geht offensichtlich davon aus, dass die Eignung der Antragstellerin bereits deshalb in Zweifel zu ziehen ist, weil sie mehrfach und/oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Dies leitet er aus der Verfahrenseinstellung im Verfahren 36 Js 11461/15 und den Verurteilungen in den Verfahren 360 Js 15498/18 jeweils wegen Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ab.

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, dass es sich entgegen der Auflistung in der vorzitierten Beibringungsanordnung nicht um drei, sondern lediglich zwei Verurteilungen handeln dürfte. Die zuletzt aufgelistete Verurteilung ist mit der davor genannten identisch. Dies ergibt sich unschwer aus dem Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und Tag der Rechtskraft. Auch die in den Akten befindlichen Urteile dokumentieren, dass es keine zwei Verurteilungen am 13. Februar 2018 gegeben hat. Grundlage der Verurteilung waren indessen zwei Taten. Ferner ist das Aktenzeichen der ersten Verurteilung fehlerhaft wiedergegeben, dieses lautet zutreffend 360 Js 1549/18.

Auch unter Einbeziehung der Urteilsgründe vermag die Kammer keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erkennen. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat die Antragstellerin mit Urteil vom 13. Februar 2018 (360 Js 10533/17) wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe i.H.v. 20 Tagessätzen zu je 35 € verurteilt. Die Sachverhaltsfeststellungen lassen nicht erkennen, worauf das Amtsgericht konkret die Verurteilung stützt. Festgehalten ist lediglich, dass die Antragstellerin es in zwei Fällen zuließ, dass ihr Lebensgefährte in zwei Fällen ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben. Weitere Feststellungen im Hinblick auf das konkrete Verhalten der Antragstellerin sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Mit Urteil des Amtsgerichts Hünfeld vom 17. Juli 2018 (360 Js 1549/18) wurde die Antragstellerin wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. In diesem Verfahren stützt sich die Verurteilung darauf, dass die Antragstellerin, welche Kenntnis darüber hatte, dass ihr Lebensgefährte nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, den Fahrzeugschlüssel nicht so verwahrt hat, dass ihr Lebensgefährte darauf Zugriff nehmen konnte.

Für das Gericht ist nicht erkennbar, warum aus diesen Tatsachen Zweifel an der Kraftfahrteignung der Antragstellerin abgeleitet werden können. Zwar dürfte es sich um Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen handeln, zu beachten ist jedoch, dass weitere Voraussetzung für die Anordnung eines Gutachtens wegen Fahreignungszweifeln ist, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Betreffende auch im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten werde (Siegmund, in: jurisPK-StrVerkR, Stand Mai 2019, § 11 FeV Rn. 68).

Der BayVGH fordert für die Rechtmäßigkeit einer Beibringungsaufforderung gem. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV, dass anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt wird, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt. Dafür kann es genügen, dass der Täter im Zusammenhang mit der Tat naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen musste, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte (BayVGH, Beschl. v. 05.07.2012 – 11 C 12.874, juris Rn. 27). Für eine Beibringungsaufforderung nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV kann letztlich nichts anderes gelten, auch insoweit muss ein relevanter Bezug für die Kraftfahrteignung des Betroffenen bestehen (ähnlich Siegmund, in: jurisPK-StrVerkR, Stand Mai 2019, § 2 FeV Rn. 58, der insoweit von einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal ausgeht). Die streitgegenständliche Beibringungsaufforderung unterlässt es jedoch, Anhaltspunkte hierfür aufzuzeigen und bezieht sich pauschal auf die Verurteilungen wegen Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Die Beibringungsaufforderung genügt auch nicht dem besonderen Begründungserfordernis, welches sich aus dem Regelungssystem des Straßenverkehrsrechts ergibt. Insoweit macht das (Straßenverkehrs-) Gesetz konkrete (Punkte-) Vorgaben, auf deren Basis die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, eine Fahrerlaubnis einzuziehen. Die von der Antragstellerin begangen Straften sind gem. Ziffer 1.11 und 2.1.11 der Anlage 13 zu § 40 FeV im Punktesystem zu berücksichtigen. Ausweislich der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23. Januar 2019 sind im Punkteregister bei der Antragstellerin 6 Punkte eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss im Hinblick auf etwaige Eignungszweifel Zurückhaltung üben und im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände präzise begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall andere Punktesünder abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eines Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstoßes es für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (Hahn/Kalus, in: MüKO-StrVerkR, Bd. 1, 2016, § 11 FeV Rn. 47 unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz). Diesen Anforderungen wird die Beibringungsaufforderung nicht gerecht, entsprechende Ausführungen fehlen vollständig.

Losgelöst von dem Vorstehenden dürfte die Beibringungsanordnung und damit einhergehend auch die Entziehung aber auch deshalb rechtswidrig sein, weil die Fragestellung des Gutachtens:

„Ist trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht zu erwarten, dass die Untersuchte erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“

zu allgemein gehalten und damit nicht hinreichend bestimmt sein dürfte. Denn die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was genau in der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung Gegenstand der Überprüfung der Kraftfahreignung sein soll. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung sind mangels selbstständiger Anfechtbarkeit der Beibringungsaufforderung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 42 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beibringungsanordnung ebenfalls nicht gerecht. Im Übrigen ist für das Gericht nicht erkennbar, wie medizinisch-psychologisch begutachtet werden können sollte, dass und ob jemand (allgemein) zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, wenn sich auch aus den Gründen der Beibringungsanordnung nicht ergibt, an welche konkreten Tatsachen (vgl. insoweit die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrteignung unter 3.17) die Fragestellung anknüpft.

Erweist sich die Beibringungsanordnung unter Beachtung des Vorstehenden auf der Basis einer summarischen Prüfung als rechtswidrig, infiziert dies auch die Fahrerlaubnisentziehung (Ziffer 1 des Bescheides), entsprechend besteht auch keine Verpflichtung für die Antragstellerin ihren Führerschein innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides abzugeben (Ziffer 2 des Bescheides).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs. Die Antragstellerin war im Besitz der Fahrerlaubnisklassen B, L und M. Nach dem Streitwertkatalog 2013 ist für die Fahrerlaubnisklasse B der Auffangstreitwert von 5.000,– € zu berücksichtigen. Die Klassen AM und L sind in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse M ist streitwertunerheblich.

Der Gesamtstreitwert in Höhe von 5.000,– € war im Hinblick auf Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, was einen Streitwert für das Eilverfahren in Höhe von 2.500,– € ergibt.

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