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Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums

Cannabis am Steuer: VG Gelsenkirchen verwehrt Entziehung der Fahrerlaubnis

Das VG Gelsenkirchen hat im Beschluss vom 30.06.2015 (Az.: 7 L 1200/15) entschieden, dass die Fahrerlaubnis eines Antragstellers aufgrund seines Cannabiskonsums entzogen bleibt. Der Antragsteller hatte versucht, gegen die Entziehungsverfügung vorzugehen, sein Antrag wurde jedoch abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass er nicht in der Lage sei, Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen, was durch einen über den Grenzwert liegenden THC-Wert im Blut nachgewiesen wurde. Dies deutet auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit hin und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 L 1200/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde abgelehnt.
  • Die Entscheidung basiert unter anderem auf einem THC-Wert im Blut des Antragstellers, der den festgelegten Grenzwert überschreitet.
  • Das Gericht sieht einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers als erwiesen an.
  • Es besteht kein Ermessen bei festgestellter Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs.
  • Das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer wiegt schwerer als das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis zu behalten.
  • Der Antragsteller kann in einem späteren Verfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung den erforderlichen Nachweis der Trennung von Cannabiskonsum und Fahren erbringen.

Aufs Spitze getrieben: Cannabiskonsum und Fahrerlaubnis

Um fairen und sicheren Straßenverkehr zu gewährleisten, setzt der Gesetzgeber auf strenge Regeln und Sanktionen. Das bekommen auch Cannabis Konsumenten zu spüren, die anderen Fahrzeugführern den Verkehr gefährden könnten. Ein Gerichtsurteil, das vor einiger Zeit in Gelsenkirchen gefällt wurde, illustrierte dies auf dramatische Weise: Die Fahrerlaubnisentziehung Cannabiskonsum VG Gelsenkirchen, wie das besagte Urteil an diesem Tag mit dem Kürzel VG Gelsenkirchen gekürzt wurde.

Die Fahrerlaubnisentziehung ist keine Seltenheit, doch es ist aufschlussreich, wie umfangreich die Prüfung solcher Fälle ist und die juristischen Kriterien, die dabei herangezogen werden. In der Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum war ein solch komplexer Applikationsfall. Während das Gericht den Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung der Klage der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, ablehnte, sollte dieser Kurzbeitrag einführende Hinweise geben, was dieses Thema so besonders macht. Mit anderen Worten, wollten die Richter sagen: Ja, man darf fahren, aber nicht im Cannabiseinfluss.

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Cannabiskonsum am Steuer: Streitfall vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Im Zentrum eines juristischen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stand die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes, der am Steuer seines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis gefasst wurde. Das Gericht wies mit seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (Az.: 7 L 1200/15) den Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung zurück und legte den Streitwert auf 2.500,- Euro fest.

Der Fall: Cannabiskonsum hinterm Steuer

Auslöser der rechtlichen Auseinandersetzung war ein Vorfall am 9. Januar 2015, bei dem der Antragsteller gegen 16:00 Uhr ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte, nachdem er Cannabis konsumiert hatte. Ein chemisch-toxikologisches Gutachten ergab einen THC-Wert von 1,2 µg/l im Blut des Fahrers, der den von der Grenzwertkommission festgelegten Wert von 1 ng/g bzw. ml übersteigt. Diese Konzentration ließ auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen und war Grundlage für die Annahme eines nicht nur gelegentlichen, sondern zeitnahen Cannabiskonsums.

Rechtlicher Hintergrund und Entscheidungsfindung

Das Gericht erachtete die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig, indem es sich auf die vorliegenden Beweise sowie auf ständige Rechtsprechung stützte. Die Argumentation folgte der Logik, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln grundsätzlich die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen belegt. Der Antragsteller konnte zudem nicht überzeugend darlegen, dass sein Cannabiskonsum eine Ausnahme darstellte. Vielmehr deutete die Beweislage auf einen mindestens gelegentlichen Konsum hin, was durch weitere Untersuchungen, darunter eine Urin- und Blutanalyse, bestärkt wurde.

Interessenabwägung und öffentliche Sicherheit

Die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung fiel zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es bewertete das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer als vorrangig gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis zu behalten. Besonders hervorgehoben wurde, dass die persönlichen und beruflichen Unannehmlichkeiten, die dem Antragsteller durch die Entziehung der Fahrerlaubnis entstehen, im Vergleich zum Schutz der Allgemeinheit als nachrangig einzustufen sind.

Wege zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Das Gericht wies darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren die Trennung von Cannabiskonsum und Fahrzeugführung glaubhaft zu machen. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), die als zwingende Voraussetzung für die mögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gilt. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die strenge Haltung der Justiz gegenüber Drogen im Straßenverkehr und betont die Notwendigkeit eines verantwortungsvollen Umgangs mit Betäubungsmitteln.

In der juristischen Auseinandersetzung um die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums bestätigt das VG Gelsenkirchen somit die Rechtsauffassung, dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr höchste Priorität genießt.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Regelt die Grenzwerte für den Konsum von berauschenden Mitteln beim Führen eines Fahrzeugs. Im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung ist der festgelegte THC-Grenzwert maßgeblich, dessen Überschreitung eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und somit rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
  • § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Erlaubt unter bestimmten Umständen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage. Im vorliegenden Fall wurde dieser Antrag aufgrund der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung abgelehnt.
  • § 117 Abs. 5 VwGO: Dient der Begründung rechtlicher Entscheidungen. Im vorliegenden Fall verwies das Gericht auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, um die Ablehnung des Antrags zu untermauern.
  • § 14 Abs. 2 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Regelt die Anforderungen an die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Diese ist erforderlich, um nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum den Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erbringen.
  • §§ 154 Abs., 155 Abs. 2 VwGO: Betreffen die Kostenentscheidung in gerichtlichen Verfahren. Im vorliegenden Fall folgt daraus, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
  • § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG): Diese Vorschriften regeln die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren. Die Festsetzung des Streitwerts hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtskosten und ist im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung relevant, um den wirtschaftlichen Wert der Fahrerlaubnis zu bemessen.


Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 1200/15 – Beschluss vom 30.06.2015

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2525/15 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Mai 2015 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 9. Januar 2015 gegen 16:00 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L. vom 20. Januar 2015 festgestellte THC-Wert von 1,2 µg/l übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG – durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 – juris, 1. August 2014 – 16 A 2806/13 -, juris und 21. Mai 2014 – 16 B 436/14 -, juris, jeweils m. w. N.

Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen Konsum aus. Zum einen hat der Antragsteller zwar einen lediglich einmaligen Konsum von Cannabis behauptet, Einzelheiten hierzu jedoch nicht vorgetragen. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber – wie hier der Antragsteller – einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 16 B 500/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 – 10 B 11400/10 -, NVWZ 2011, 573.

Zum anderen ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Ergebnis der am 4. März 2015 auf Aufforderung des Antragsgegners erstellten Urin- und Blutanalyse, dass der Antragsteller in der Vergangenheit jedenfalls mehr als einmal Cannabis zu sich genommen hat. Die Urinprobe war positiv auf Cannabinoide, in der Blutprobe war THC-COOH nachweisbar (siehe Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 17. März 2015). Dieser Nachweis von Cannabis sowohl im Blut als auch im Urin des Antragstellers kann keinesfalls auf einem einmaligen Cannabiskonsum zwei Monate zuvor beruhen. Der Antragsteller muss also jedenfalls mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis zu sich genommen haben.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs., 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG -. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris.

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