Vorgeworfener Verstoß:
Unterlassung der Weitergabe der persönlichen Daten des Fahrzeuglenkers
System zur Messung:
Einheitensensor ES 3.0
Bearbeitende Behörde:
Bezirksgemeinschaft Vinschgau
Datum:
27.04.2016
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde von der Bezirksgemeinschaft Vinschgau vorgeworfen, am 27.04.2016 in Südtirol es unterlassen zu haben, die persönlichen Daten und die des Führerscheines des Fahrzeuglenkers der Übertretung mitzuteilen.
Eine Vollstreckung von österreichischen Straferkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig. Sie widerspricht nach dem Maßstab des vorliegenden Verfahrens wesentlichen Rechtsgrundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn die österreichischen Straferkenntnisse im Streitfall in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden, so würde die Bundesrepublik Deutschland ausländische behördliche Entscheidungen durchsetzen, die gegen in der Bundesrepublik Deutschland geltende elementare Rechtsgrundsätze verstoßen könnten. So können die Straferkenntnisse gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten im Strafverfahren verstoßen. Auch der Schutz des Angehörigenverhältnisses, der in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens gehört, könnte bei einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts berührt sein.