KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 60/14 – 162 Ss 12/14 – Beschluss vom 04.03.2014
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. November 2013 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Absatz 2 StPO mit folgender Maßgabe verworfen:
a) Dem Betroffenen wird nachgelassen, die Geldbuße in monatlichen Raten von 100,00 (einhundert) Euro zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn er einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt (§ 18 OWiG).
b) Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Erlass dieses Beschlusses
Der Senat merkt lediglich an: Das Amtsgericht durfte den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. Juni 2011 nicht zum Nachteil des Betroffenen verwerten. Die Tilgungsfrist der im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG zwei Jahre und beginnt nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung, die hier bereits am 11. Oktober 2011 eingetreten ist. Eine tilgungsreife Vorbelastung darf nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Die Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG i.V.m. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ändert daran nichts, weil sie für den Tatrichter objektiv unanwendbar ist und auch während der Überliegefrist die Eintragung im Verkehrszentralregister einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Dezember 2005 – 3 Ws (B) 616/05 – und 10. November 2008 – 3 Ws (B) 303/08 – m.w.N.; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl., § 29 StVG Rdn. 11 f.). Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Inhalt von Eintragungen, die tilgungsreif sind, während der Überliegefrist nicht mitgeteilt wird (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVG), so dass eine durch die Tatrichterin unmittelbar vor Urteilserlass durchgeführte Nachfrage beim Verkehrszentralregister keine im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigende Voreintragung ergeben hätte.
Gleichwohl ist die Bemessung der Geldbuße, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend feststellt, im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Denn die Tatrichterin hat eine Geldbuße festgesetzt, die signifikant unter der Regelgeldbuße liegt. Diese beträgt wegen der vorsätzlichen Begehungsweise nach Nr. 11.3.9 der Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs in Verbindung mit § 3 Abs. 4a BKatV 960,00 Euro.
Die Unverwertbarkeit der Voreintragung führt dazu, dass der Betroffene nach § 25 Abs. 2a StVG privilegiert wird. Zwar ist für die Berechnung der Viermonatsfrist nicht der Zeitpunkt der früheren Bußgeldentscheidung maßgeblich, sondern deren Rechtskraft. Tilgungsreife Voreintragungen bleiben aber unberücksichtigt (vgl. Senat, Verkehrsrecht aktuell 2004, 156; OLG Dresden DAR 2006, 161; König in: Hentschel/König/Dauer, aaO § 25 StVG Rdn. 30).
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Teilerfolg ist im Verhältnis zum Ziel der Rechtsbeschwerde marginal und gibt zu einer Billigkeitsentscheidung nach §§ 46 OWiG, 473 Abs. 4 StPO keinen Anlass.