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Österreichische Halterhaftung

Vorgeworfener Verstoß:

Unterlassung der Weitergabe der persönlichen Daten des Fahrzeuglenkers


System zur Messung:

Einheitensensor ES 3.0


Bearbeitende Behörde:

Bezirksgemeinschaft Vinschgau


Datum:

27.04.2016

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde von der Bezirksgemeinschaft Vinschgau vorgeworfen, am 27.04.2016 in Südtirol es unterlassen zu haben, die persönlichen Daten und die des Führerscheines des Fahrzeuglenkers der Übertretung mitzuteilen.

Eine Vollstreckung von österreichischen Straferkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig. Sie widerspricht nach dem Maßstab des vorliegenden Verfahrens wesentlichen Rechtsgrundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn die österreichischen Straferkenntnisse im Streitfall in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden, so würde die Bundesrepublik Deutschland ausländische behördliche Entscheidungen durchsetzen, die gegen in der Bundesrepublik Deutschland geltende elementare Rechtsgrundsätze verstoßen könnten. So können die Straferkenntnisse gegen das Verbot eines Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten im Strafverfahren verstoßen. Auch der Schutz des Angehörigenverhältnisses, der in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens gehört, könnte bei einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts berührt sein.

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Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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