Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber wiederholt strafrechtlich relevante Gewalttaten außerhalb des Straßenverkehrs, so kann ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis selbst dann entziehen, wenn er bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist, da ihm die charakterliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr fehlt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.09.2012, Az.:7 L896/12).
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