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KFZ-Halter-Inanspruchnahme bei Parkverstoß

AG Tiergarten – Az.: 308 OWi 650/18 – Beschluss vom 07.11.2018

In der Kostensache wegen einer Halterhaftung wird der Antrag des Betroffenen vom 24.09.2018 auf Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin 58…1 vom 14.09.2018 auf Kosten des Betroffenen (§§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

Mit Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. Juni 2018 wurde die Anhörung des Betroffenen zum ursprünglichen Bußgeldverfahren, dem ein Parkverstoß mit dem auf ihn zugelassenen PKW Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 09.06.2018 um 11:40 Uhr auf der Pfaueninselchaussee (ohne Hausnummer) zugrunde liegt, angeordnet. Es ging um das Parken in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 260 gesperrt war.

Die Anhörung kam nicht zurück. Der Polizeipräsident in Berlin gewann gleichwohl keinerlei Erkenntnis zum konkreten Fahrzeugführer zur Tatzeit. Dessen Rückgriff auf die Halterhaftung nach § 25a StVG unter Erlass des Kostenbescheides war mithin rechtmäßig. Der Tatverdacht konkretisierte sich in Bezug auf den Betroffenen als verantwortlichen Fahrer nicht, ein Bußgeldbescheid konnte nicht ergehen.

Nun hat der Betroffene nach Erhalt des Kostenbescheides zur Begründung seines vorliegenden Antrages vom 24. September 2018 angegeben, er habe „eine Zahlung unter … (Anm.: Fall von 16:46 h) … geleistet“, es handele sich um eine „Dauer-Owi“, das Fahrzeug sei nicht bewegt worden.

Gemeint ist dabei eine Bezahlung des Verwarnungsgeldes zu einem anderen Bußgeldvorgang des Polizeipräsidenten in Berlin – 58…0, mit dem ein Verkehrsverstoß vom 09.06.2018 um 16:46 Uhr in Höhe Pfaueninselchaussee neben dem Nikolskoer Weg sanktioniert wurde. Dort war vorgeworfen worden, mit einem KFZ bis zu 3,5 Tonnen Gesamtmasse einen Verkehrsbereich benutzt zu haben, obwohl dieser gesperrt war.

Mit seinem Vortrag kann der Betroffene keinen Erfolg haben. Auch bei Nachprüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des vorliegenden Antrages auf gerichtliche Entscheidung und im Rahmen der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 46 OwiG i.V.m. § 33a StPO zum ursprünglichen Anhörungsschreiben, mit der er Gelegenheit hatte, zum Parkverstoß und zu dem verantwortlichen Fahrzeugführer zur Tatzeit vorzutragen, blieb das Vorgehen der Polizei gerechtfertigt. Denn die Ausführungen des Betroffenen überzeugen nicht. Seine Inanspruchnahme ist weiterhin gerechtfertigt.

KFZ-Halter-Inanspruchnahme bei Parkverstoß
(Symbolfoto: Von Van dii/Shutterstock.com)

Die Frage der Dauerordnungswidrigkeit stellt sich im Kostenverfahren nach § 25a StVG nicht, also dann nicht, wenn kein Bußgeldverfahren mehr durchgeführt und keine Sanktionierung ausgesprochen, sondern – wie hier – nur ein KFZ-Halter für den entstandenen Verwaltungsaufwand in Regress genommen wird. Denn das Institut der Dauerordnungswidrigkeit will lediglich eine Doppelbestrafung ausschließen. Das gilt auch für Bußgeld- oder Verwarnungsgeldanordnungen. Kann es aber nicht zu einer Ahndung kommen, weil der (weitere) Ordnungswidrigkeitenvorgang eingestellt und stattdessen in das Regressverfahren übergegangen wurde, entfällt jene Sperrwirkung.

Ohnehin begründet sogar eine festgestellte Ordnungswidrigkeit des verbotenen Parkens nicht ohne weiteres ein Verfahrenshindernis für den Parkverstoß während eines nachfolgenden Zeitraumes. Denn eine Verwaltungsbehörde will regelmäßig mit der Verwarnung nur den Zeitraum bis zur ersten Feststellung erfassen (Hier: bis 11:40 Uhr). Ob diese Verwarnung darüber hinaus auch einen gewissen Zeitraum nach der Feststellungszeit erfasst, innerhalb dessen mit der Rückkehr des Fahrers zum Pkw gerechnet werden kann (so BayObLG, DAR 1971, 304 (305)), ist dann unerheblich, wenn jedenfalls dieser Zeitraum bis zum Zeitpunkt der zweiten Feststellung des verbotswidrigen Parkens (Hier: 16:46 Uhr) eindeutig überschritten wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.1995 – 2 Ss (OWi) 429/95-(OWi) 97/95 III – bei beck online, NZV 1996, 251, beck-online).

Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes greift der Betroffene mit seiner Auffassung nicht durch. Denn er durfte nicht annehmen, dass das von ihr akzeptierte Verwarngeld auch den anderen Zeitraum des verbotswidrigen Parkens erfassen wird. Denn wird dem Betroffenen eine Nachricht über die Einleitung eines weiteren Verfahrens wegen des (andauernden) Parkverbotes erteilt, kann er nicht mehr schutzwidrig darauf vertrauen, die Bezahlung des Verwarngeldes für einen Verstoß erfasse auch den anderen Zeitraum (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ist mithin selbst im Ordnungswidrigkeitensanktionsrecht eine Durchbrechung der Sperrwirkung möglich, gilt dies erst Recht für die Verwaltungskostenregelung.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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