Vorgeworfener Verstoß:
Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften
System zur Messung:
Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Typ PoliScan F1 HP PSF648208
Bearbeitende Behörde:
Landkreis Rostock
Datum:
10.07.2016
Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Landkreis Rostock vorgeworfen am 10.07.2016 auf der Umgehungsstraße Bentwisch in Richtung Rostock die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einer Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Typ PoliScan Speed F1 HP PSF648208.
In der letzten Zeit haben diverse Amtsgerichte Zweifel an der Verwertbarkeit der Messung mit dem Gerät Poliscan Speed. Entweder werden die Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt, oder es werden die Geldbußen unter den Punktebereich von 60,00 € reduziert.
Das AG Emmendingen führt in einem Urteil vom 26.02.2014, Az.: 5 OWi 530 Js 24840/12 hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessgeräts aus: „Die Zweifel des Gerichts beziehen sich auf die Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlich in sämtlichen Fällen eingesetzten Messgerätes „PoliScan Speed“ der Firma „Vitronic“. Die Zweifel konnten mangels Kenntnis der genauen Funktionsweise des Gerätes nicht überwunden werden. Den Betroffenen konnte insoweit nicht einmal ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden. Die Zweifel des Gerichts sind nicht nur rein theoretischer Art. Sie sind vielmehr von einer Erheblichkeit, die die Anwendung des eingangs erwähnten, rechtsstaatlichen Grundsatzes durch Annahme rechtlicher Unverwertbarkeit derartiger Messergebnisse zwingend gebietet.“.