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Anhörung im Bußgeldverfahren

Was passiert bei Anhörung im Bußgeldverfahren?

Ein Bußgeldverfahren wird in der Regel durch eine Ordnungswidrigkeit eingeleitet. Das kann beispielsweise ein Geschwindigkeitsverstoß sein. Innerhalb dieses Verfahrens hat der Betroffene die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Die Angaben, die er dazu macht, nennt man Anhörung. Wichtig ist hierbei, dass Sie wahrheitsgemäße Angaben machen. Ansonsten kann es im schlimmsten Fall zu einer Strafverschärfung kommen. In der Regel bekommen Sie innerhalb weniger Wochen eine Entscheidung über die Höhe des Bußgelds sowie über eventuelle weitere Sanktionen zugeschickt. In diesem Artikel klären wir auf, was bei einem Bußgeldverfahren mit Anhörung alles passieren kann. So sind Sie für alle Eventualitäten gerüstet und wissen, was auf Sie zukommt.

Wie auf Anhörungsbogen reagieren?

Anhörungsbogen Bußgeldverfahren
Wir vertreten Sie im Bußgeldverfahren – kompetent und zuverlässig. (Symbolfoto: fizkes; Tricky_Shark/Shutterstock.com)

Wenn sich ein Straßenverkehrsteilnehmer einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. das Straßenverkehrsgesetz erlaubt, so ergeht in der Regel ein Bußgeldverfahren. Diesem Bußgeldverfahren geht zumeist eine Anhörung voraus. Obgleich jeder Bürger in der Bundesrepublik Deutschland einen gesetzlich verankerten Anspruch auf das rechtliche Gehör innehat, wissen doch die wenigsten Bürger, wie sie sich in der Anhörung zu verhalten haben. Dieses Wissen ist jedoch immens wichtig, um schwerwiegende Fehler mit gravierenden Folgen zu vermeiden.

In welchen Fällen erfolgt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens?

Das Bußgeldverfahren ist stets die Folge einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Als Ordnungswidrigkeiten werden dabei kleinere Vergehen angesehen, die kein Strafverfahren zur Folge haben. Beispiele für eine Ordnungswidrigkeit können die Missachtung von einem Parkverbot respektive Halteverbot oder auch Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Verstößen gegen das Rechtsfahrgebot oder das Überholverbot. Kurzum, es handelt sich um Verstöße, die eine Strafe auf der Grundlage des Bußgeldkataloges nach sich ziehen.

Aus welchem Grund erfolgt die Übermittlung eines Anhörungsbogens

Der Grund dafür, dass die zuständige Behörde dem Verkehrssünder einen Anhörungsbogen übermittelt, liegt letztlich in dem § 55 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) zu finden. Dieser Paragraf besagt, dass jeder beschuldigten Person von der Behörde die Möglichkeit gegeben werden muss, sich entsprechend zu den gegen sie geäußerten Beschuldigungen äußern zu können. Der Anhörungsbogen an sich ist dabei noch kein fester Bestandteil des Bußgeldbescheides, er geht jedoch in der gängigen Praxis dem Bußgeldbescheid voraus. Für manche vermeintliche Verkehrssünder mag der Umstand, dass dem Anhörungsbogen bereits entsprechende Informationen bezüglich der Bußgeldhöhe sowie etwaig weiterer Sanktionen anbei liegen, durchaus verwirrend sein. Dies dient jedoch, ebenso wie die Daten zu dem Zeugen nebst dem Datum und der Uhrzeit des Tathergang sowie dem Ort der Tat, lediglich der Information der beschuldigten Person.

Sollte es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handeln und es gibt ein entsprechendes Blitzerfoto, so ist dieses Blitzerfoto dem Anhörungsbogen ebenfalls beigefügt. Im Rahmen eines Anhörungsbogens muss die beschuldigte Person seitens der Behörde jedoch nicht zwingend auf das Recht einer anwaltlichen Vertretung hingewiesen werden. Ein derartiges Recht besteht jedoch zu jedem Zeitpunkt.

Die weitergehende Funktion des § 55 OWiG

Neben dem Recht der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör dient der § 55 OWiG auch der Fahrerermittlung, da in Deutschland ausdrücklich die Fahrerhaftung gilt. Dementsprechend kann ein Fahrzeughalter auch nicht für diejenigen Verstöße belangt werden, die nicht durch den Halter selbst begangen wurden. Trotz dieses Umstandes wird der Anhörungsbogen stets dem Fahrzeughalter zugeschickt, da das Fahrzeugkennzeichen die Ermittlung des Fahrzeughalters problemlos ermöglicht.

Welche Angaben muss die beschuldigte Person in dem Anhörungsbogen auf jeden Fall tätigen

Dem reinen rechtlichen Grundsatz nach ist das Ausfüllen des Anhörungsbogens für den Fahrzeughalter nicht verpflichtend. Sollte sich der Fahrzeughalter jedoch zu einer schriftlichen Stellungnahme entschließen, so sollte hierbei einiges beachtet werden. Zunächst erst einmal muss erwähnt werden, dass sich der Anhörungsbogen in zwei grundlegende Bereiche aufgliedert. Der erste Bereich umfasst Fragen zu der Fahrerperson während hingegen der zweite Bereich auf Fragen im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit abzielt.

Die entsprechenden Fragen zu der Fahrerperson müssen von der beschuldigten Person wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Gesetzgeber hat hierbei den Namen sowie die Adresse nebst dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit als sogenannte Pflichtangaben deklariert. Sollte der Bogen bereits vorausgefüllt sein, so ist die beschuldigte Person zu der Korrektur falscher Angaben verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht kann gem. § 111 OWiG ein Maximalbußgeld über 1.000 Euro verhängt werden.

Falsche Angaben stellen eine neuerliche Ordnungswidrigkeit dar

Wenn die beschuldigte Person in dem Anhörungsbogen eine falsche Angabe in Bezug auf den Namen oder auch den Geburtsort bzw. dem Geburtsdatum macht, so stellt dies eine weitergehende Ordnungswidrigkeit dar. Gleichermaßen verhält es sich auch mit einer falschen Angabe im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit. Auch die Verweigerung der Pflichtangabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit ist auch begangen, wenn auf fahrlässiger Basis die Zuständigkeit der Behörde nicht als solche erkannt wird. Überdies muss auch erwähnt werden, dass der Anhörungsbogen binnen der angegebenen Frist an die entsprechende Behörde zurückgesendet werden sollte. Unterlässt eine beschuldigte Person dies ist es durchaus denkbar, dass die Polizei als Ermittlungsbehörde einen Hausbesuch zu der Ermittlung des Fahrers durchführt. Die Polizei hat dabei auch das Recht, vorhandene Nachbarn oder Kollegen in Bezug auf die Ordnungswidrigkeit bzw. den Fahrer zu befragen. Dieses Recht umfasst auch die Befragung von Familienmitgliedern.

Lässt sich aufgrund des Anhörungsbogens kein eindeutiger Täter ermitteln, so kann dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuches behördlich auferlegt werden. Eine vorsätzliche Falschangabe im Zusammenhang mit dem Täter erfüllt gem. 164 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch) einen Straftatbestand und kann mit einer Maximalfreiheitsstrafe von fünf Jahren respektive einer Geldstrafe geahndet werden.

Fragen mit Bezug zu der Ordnungswidrigkeit sind keine Pflichtangaben

Im Gegensatz zu den Fragen mit Bezug auf den Fahrer handelt es sich bei den Fragen mit Bezug auf die Ordnungswidrigkeit ausdrücklich nicht um Pflichtangaben. Dementsprechend kann der Fahrzeughalter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und braucht diese Fragen nicht zu beantworten. Ein entsprechender Hinweis auf dieses Recht findet sich jedoch auch in dem Anhörungsbogen wieder. Dementsprechend sollte die beschuldigte Person in diesem Bereich lediglich diejenigen Aussagen tätigen, welche zu einer Entlastung geeignet sind. Die beschuldigte Person hat jedoch auch dann ein Aussageverweigerungsrecht, wenn sie mit dem Täter verwandt oder verschwägert respektive verlobt / verheiratet ist.

Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Rücksendung des Anhörungsbogens?

Jeder Fahrzeughalter hat die gesetzliche Verpflichtung, den Anhörungsbogen entsprechend an die zuständige Behörde zurückzusenden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die entsprechenden Angaben zu der eigenen Person nicht der Wahrheit entsprechen. Es besteht für den Fahrzeughalter keine gesetzliche Verpflichtung dazu, sich selbst zu belasten. Sollte ein Fahrzeughalter die Angabe machen, dass das Fahrzeug nicht selbst gefahren wurde, wird im nächsten Schritt ein sogenannter Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter übermittelt. Für diesen Zeugnisfragebogen besteht ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht, allerdings muss dieser Zeugenfragebogen in jedem Fall an die zuständige Behörde zurückgesendet werden. Unterlässt der Fahrzeughalter dies, so ist gem. § 31 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) die Anordnung eines Fahrtenbuchs denkbar. Auch ein Bußgeld kann drohen, wenn der Zeugenfragebogen nicht an die zuständige Behörde zurückgesandt wird.

Das Bußgeldverfahren ohne Anhörungsbogen

Es ist durchaus denkbar, dass in Verbindung mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren seitens der Behörde überhaupt kein Anhörungsbogen an die beschuldigte Person übermittelt wird. Für gewöhnlich verzichtet die Behörde bei sehr geringen Ordnungswidrigkeiten, die nur ein sehr geringes Bußgeld ohne Punkte im Verkehrszentralregister nach sich ziehen, auf einen derartigen Anhörungsbogen. Es gibt aber dennoch immer die Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid den Widerspruch einzulegen.

Sollte der Anhörungsbogen übermittelt werden ist es auf jeden Fall sehr ratsam, diesen Anhörungsbogen nicht unüberlegt und vorschnell an die zuständige Behörde zurückzusenden. Jede falsche oder ungenaue Information, die von der beschuldigten Person in diesem Anhörungsbogen getätigt wird, kann von der zuständigen Behörde gegen die beschuldigte Person verwendet werden. Im Zweifel sollte daher auf jeden Fall ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht aufgesucht werden.

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid

Es ist wichtig, Ihren Bußgeldbescheid genau zu überprüfen, sobald Sie ihn erhalten. Denn oft enthalten sie Fehler oder es bestehen Einspruchsmöglichkeiten. Wir können Ihnen dabei helfen, den Bescheid zu überprüfen und gegebenenfalls gegen ihn vorzugehen. Nehmen Sie also Kontakt mit uns auf, damit wir Ihnen weiterhelfen können!

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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