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Rotlichtverstoß – Absehen vom Regelfahrverbot wegen drohendem Arbeitsplatzverlust

AG Tiergarten, Az.: (342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15), Urteil vom 03.02.2016

Auf der Grundlage des im übrigen rechtkräftigen Bußgeldbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18.9.15 wird der Betroffene zu einer Geldbuße in Höhe von 220,- ( zweihundertzwanzig ) Euro verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 (einem) Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft .

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens .

Gründe

I.

Der Betroffene ist Angestellter eines mittelständischen Unternehmens mit sechs Mitarbeitern, das Fenster, Türen und andere Bauelemente vertreibt. Er arbeitet dort als Kundenberater und Projektbetreuer. Das vom Betroffenen erzielte Einkommen ist nicht bekannt.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich vorbelastet. Unter dem 12.01.2015 erging durch den zuständigen Kreis H. wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid über 70,00 €.

II.

Nachdem der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18.09.2015 auf die Rechtsfolge beschränkt hatte, war nur noch insoweit zu entscheiden.

Die Rechtsfolge für den qualifizierten Rotlichtverstoß hat das Gericht der Bußgeldkatalogverordnung nebst Anlage entnommen. Im Bußgeldkatalog ist unter Nr. 132.3 neben einer Geldbuße von 200,00 € ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen. Da der Rotlichtverstoß keinerlei Besonderheiten aufweist, demgegenüber aber der Betroffene ausweislich des verlesenen Auszugs aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes einschlägig vorbelastet ist, hat das Gericht die Geldbuße angemessen auf 220,00 € erhöht. Daneben hat es das gesetzlich vorgesehen Fahrverbot von eine Monat verhängt. Soweit der Betroffene vorgetragen hat, das Fahrverbot stelle für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, weil er befürchten müsse, wegen des zu vollstreckenden Fahrverbots seinen Arbeitsplatz zu verlieren, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der insoweit gebotenen besonders kritischen Prüfung des Vortrags des Betroffenen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14) ist in den Blick zu nehmen, dass ohnehin nur dann von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der behauptete Arbeitsplatzverlust die unausweichliche Folge des Fahrverbots ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2004 – 4 Ss OWi 256/04 – juris; OLG Koblenz aaO). Daran fehlt es, wenn dem Betroffenen zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Urlaub, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (KG VRS 127, S. 259 – 261; Beschluss vom 04.12.1996 – 3 Ws (B) 503/96 – juris9). Dazu, ob der Betroffene in der Lage wäre, das Fahrverbot durch entsprechende Maßnahmen wie insbesondere Urlaub abzufangen, hat er indes nichts vorgetragen. Schon deswegen begegnet die Behauptung des Betroffenen, der Arbeitgeber werde ihm, sollte das Fahrverbot vollstreckt werden müssen, durchgreifenden Bedenken.

Rotlichtverstoß - Absehen vom Regelfahrverbot wegen drohendem Arbeitsplatzverlust
Symbolfoto: yuniorperez/Bigstock

Hinzu tritt, dass von einem Arbeitsplatzverlust als sichere Folge des Fahrverbots nur dann gesprochen werden kann, wenn die drohende Kündigung nicht nur behauptet wird, sondern zumindest rechtlich nicht völlig aussichtslos erscheint. Es ist dem Betroffenen zumutbar, sich gegen eine offenkundig unberechtigte arbeitsrechtliche Kündigung gerichtlich zu wehren (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2006 – 2 Ss – Owi 86/06 – juris; OLG Koblenz aaO).

Im vorliegenden Fall erscheint die Kündigung des Betroffenen auf der Grundlage des von ihm Vorgetragenen als von vorneherein aussichtslos.

Der Betrieb des Betroffenen verfügt ausweislich seines eigenen Vortrags über sechs Mitarbeiter und unterliegt damit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes der sog. Sozialklausel. Unter Berücksichtigung der dadurch verschärften Anforderungen an eine Kündigung des Arbeitgerbers ist zwar anerkannt, dass bei einem Berufskraftfahrer der Entzug der Fahrerlaubnis als Grund für eine Kündigung ausreichend ist. Denn in diesem Fall ist der Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit nicht mehr in der Lage, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen (BAG DB 2009, 123). Davon kann bei einer lediglich befristeten Hinderung des Arbeitnehmers indes nicht die Rede sein. Ist das Fahrverbot – wie hier – auf einen Monat beschränkt und könnte der Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, kommt eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.08.2011 – 5 Sa 295/10 – juris). Selbst wenn dem Arbeitnehmer lediglich der durch § 7 Abs. 2 Satz 2 des Bundesurlaubsgesetzes eingeräumte mindestens zusammenhängende Urlaub von 12 Werktagen gewährt wird, vermag die verbleibende Zeit der personenbedingten Verhinderung des Beschäftigten von zwei Wochen eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen (OLG Frankfurt aaO). Ohnehin wäre der Arbeitgeber während dieser Zeit von der Lohnzahlungspflicht entbunden (Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl., Randnummer 750 f.). Eine (personenbedingte) Kündigung könnte allenfalls dann zu rechtfertigen sein, wenn der Arbeitnehmer wegen vergleichbarer Verstöße zuvor arbeitsrechtlich abgemahnt wurde (LAG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2006 – 14 Sa 635/16 – juris). Ansonsten hätte es der Betroffene, der dazu nichts vorgetragen hat, (im Zusammenwirken mit seinem Arbeitgeber) in der Hand, nach eigenem Gutdünken die Verhängung von Fahrverboten durch Aussprechen offenkundig ungerechtfertigter Kündigungen zu verhindern.

Ebenso wenig reicht das vom Betroffenen behauptete berufliche Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis aus, um ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbots zu rechtfertigen (vgl. KG, Beschluss vom 31.10.2014 – 3 Ws (B) 487/14 – juris).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

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